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36

8 2bDcis Allshängen von Bcrkcnlfsgegenständen an der änßeren Wand dn
.«öäuser oder das Ausstetlen solcher anf der Straste ist nntersagt.

ts 26. Es ist nntersagt, die Straßc» dnrch Anslanfenlassen von Iailchc, Blnl,
Farde oder andere, Mel odcr nblcAnsdiinstnng erregendeGegenstäi'.de M verttttreinigei!.

^ 27. Das Auspichen dcr Fässcr auf Straßen nnd öffcntlichcn Plähen ist ver-
voten. Dasselbe darf iunerhalb dcr Stadt nur in den eingefriedigten Hof- nnd Bier
tcllcrrättlne» dcr Brancr stattsindcn nnd kann auch hier von dcr Polizeibehörde
nntersggt werden, wenn nach der Lage dcs F-alles aiiznnehnien ist, daß dnrch das
Pichen cine Fenersgefahr entstehen könnte. Bei Fackelzügen dürfen dic Fackeln
nichr an die Hänser oder Manern gestoßen werden.

tz 28. Es ist vcrboten, auf öffentlichen Straßen nnd Plätzen seine Notdnrsi
zn verrichten.

§ 29. Großes Schlachtvieh darf nicht ohnc hinreichendc Bcgleitnng nber dic
Stratze geführt werden i es innß dabei niit einem Nasenband versehen niid an Höriicrn
nnd Füßen mit starkcn Stricken so gebnnden werden, daß es bei dem geringsten Bersnch
znm Losreißen oder Dlirchgchen gebündigt odcr zn Boden gerisscn wcrden kann, bei
Bermeidcn der in 8 102, Ziff. 1 P.-Str.-G. angedrohtcn Strafe bis zn 90 Mark.
Lebendes Vieh, welchcs znm Hande! bestimmt ist, darf nicht in der Stadt hernm-
getrieben, mnß vielmehr nacki dem Biehhos gebracht werden.

8 30. Unbespannte Pferde dürfen nber die Straße nicht anders als ani Zanm
oder Halfter neben einanoer nie mehr als zwei gefnhrt werden. Bespannte Wagen
dnrfen nie ohne Anfsicht dcs Fnhrmanns oder eines Stellvertreters desselben bleiben.

8 31. Das Holzmachen vor dcn Hänsern anf den Straßen, wenn es nicht dnrcb
gänzlichen Mangel an Hofranm geboten, )st nntcrsagt. In dcr Hauptstraße darf vor
den Hänsern unter keinen Uniständen Holz gemacht werden.

8 32. Desgleichen das Werfen mit Steincn anf den Straßen nnd Üffentl. Plätzen.

§ 33. Fensterladen, seicn sie geöffnet odcr geschlossen, müssett fest angemacht wer-
den. Die Läden dcs unteren Stockes dürfen in keincm Falle nnr bis znr Hälfte ge-
schlossen werden. Das Ocffnen derselben mnß mit der gehörigen Vorsicht geschehen,
damit auf der Straße Vorübergehende dnrch sie nicht verletzt wcrden.

8 34. Waren, welche in Fenstern und an Thürgestellcn zur Schau ansgcstcllt oder
ansgehängt werden, diirfen nicht über die Banflncht des Hauses hervorraaen. Fleisch
und andere Waren, deren Berührung beschninht, dürfen anßerdem nicht an Thür-
gcstellen und überhaupt nicht auf eine Weise ausgehängt werden, datz Vornbergchendc
dadnrch beschmntzt wcrden können.

Das Anbringen von Schildern nnd anderen Gegenständcn an den Häusern in
gleicher Höhe mit den städtischen Gaslaternen ist imtersagt. Abgesehen hicrvon ist es
überhaupt nur in ciner Höhe von mindestcns 2,40 Meter über den Gehwegen gesiattet.

Die Schilder dürfen höchstens cinenVorspriing von 1,20 Meter gegen die Straßen
oder öffentlichen Plätze haben.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes ist jeweils
unter Einreichnng einerPlanskizze die polizeilichc Genehmignng einzuholen, welche nach
Anhörnng dcr Stadtbnnkoinmisston ertcilt wird. Sonnendächer dürfen nicht tiefer her-
abhängen als bis anf 2,25 Meter über dem Trottoir. Dieselben dürfen höchstens cine
Breite haben, welche um 40 Centimeter gcringer ist, als die Breite des darunter befind-
lichen Trottoirs. Den Verkehr störendc seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern
nicht angebracht werdcn.

8 35. Alle Lastfnhren z B. wic Holz Kohlen, Stein, Lanb, Heu, Stroh, Mehl
und Möbelwagenrc., welchc durch die Stadt fahren, dürfcn dieHanptstraßc vom Markt-
platze bis zurn Darmstädter Hof nicht benützen, müssen vielmehr über den Marktplatz
oder bei Eafö Wachter in die Haspelgasse nnd die obere Neckar- und Uferstraße cntlang
fahren; liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so dürfen sie die Hanptstraßc
nur soweit benützen, als nnbedingt notwendig ist. Znsammengebnndene Last-
wagen diirfen nicht dnrch die Stadt fahren.

Alle Heu- und Strohwagen, welche von und nach dem Heumarkte fahren, dürfcn
ihren Weg nicht durch die sehr fteile, verlängerte große Mantelgasse zwischen den Häu-
sern des Kaufmanns Nupprecht und Privatmanns Hofmeister nehmen. Den Führern
vonLastfuhren, insbesondere anch von Kalksteinfuhren, welchc ans der Nohrbacherstraße
kommen und nach der Bergheimerstraßc oder durch letztere nach einer anderen Straße
fahren wollen, ist untersagt, bei diesem Anlasse die Kaiser-, sowie die Nömcrstraße zu
benützen.
 
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