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- 40 —

ein, so hcü der früher ankommende den andern zu erwarten und das Nebengeleise für
das Vorbeifahren des später ankonnnenden frei zu lassen.

815. Der Kutscher hat bei der Abfahrt dcs Wagens von den (fndpnnkten der
Bahn nnd von den Haltestellen, ferner beim Passieren der Straßenkrcuzungen und so-
bald Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, ein Signal zu geben und erforderlichen
Falles seinen Wagen zum Halten zu bringen, bis das Hindernis beseitigt ist.

8 16. Das Besteigen nnd das Verlasfen des Wägens ist nur von dcr hinteren
Plattform desselben ans gestattet. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beinr Einsteigcn
zu bezahlen. Larmen rnrd Singen ist ihnen nntersagt. Das Tabakrauchen ist nur anf
den Außenplätzen gestattct.

ß 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personen oder solche, welche durch nnrcin-
lichcs Aenßere die Mitfahrenden belästigen, dürfen nicht aufgenommen werden nnd sind
eventnell sofort wieder zu entfcrnen, ohne daß dieselbcn. im Falle eigenen Verschuldcns,
das etwa bereits bezahlte Fahrgeld znrückverlangc» könncn.

8 18. Hunde und andere Tiere dürfen in dcn Wagen nicht mitgenommen werdcn,
ebensowenig Gepäck, welches dnrch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Ve-
schaffenheit den Mirfahrende» lästig werden kann.

Geladene Gewehre sind voin Transporl gänzlich ausgeschlosscn.

8 19. Mit dem Grtönen der Bahnsignale'hat das Publiknm sich überall von dcr
Bahn zu cmsernen. Kein Fuhrwerk darf die Geleise der Bahn — sobald und soweit
der Fahrdamm der Straße frei ist — befahren. — Alle Fnhrwerke haben den ihnen
entgegenkommenden oder nachfolgenden Pferdebahnwagen vollständig und soweit a»s-
znweichen, daß der Pfcrdebahinvagen ohne Ansenthalt passicren kann. — Beim Be-
gegnen von Trnppcn nnd Pfcrdebahnwagen geltcn jedoch folgende besondere Vor-
schriflen:

1) Im Fall cinc geschlosscne, im Tritt marschierende Trnppenabteilnng die Pferde-
bahn krcnzt, dürfen dic Wagen nur anr Gnde dcr Abteilung dnrchfahren.

2> Bei Kreuznng mit ciner Trnppcnabteilung, welche sich nicht in streng geschlofsc-
ncr Srdnung und im Tritt bcwcgt, ist das Dnrchfähren der Bahnwagcn schon am Gndc
der einzelneil Kompagnien gestatwt.

9> Wenn Pferdebahnwagen ciner marschierenden Trnppenabtciliing begegnen oder
diese einholen, müssen jene so lange halten bezw. hinter der Abteilung herfahrc», bis
es dieser möglich geworden, das Bahngeleise frei zn machen.

Fenerwehrabteilungen, ivelche zu eincr Brandstätte eilcn, muß die Pferdebahn
vollständig, notigenfalls durch Ginstellcn der Fahrt Platz machen — Nllckt die Feuer-
wehr zn einer Uebung aus, so gelten die Vorschriften dieses 8 Abs. 3. — Das Nach-
ahmen der Signale und andere Handlungen, dnrch welche eine Störung des BctriebcS
veranlaßt werden kann, sind verboten.

tz 20. Der Unternehmer ist vcrpftichtel, den von ihm zn nnterhaltenden Bahnkörpcr
und die Halteplätze zu reinigen, von Schnee nnd Gis zu befreicn nnd den Kehricht und
Schlamrn von demselben abzuführen. Dcrsclbe ist insbesoiiderc zum Kehren, Schnee-
räumen und Sanden beznglich des innerhalb der Pferdebahngelcisc gelegcnen Teils der
Pflastertraversen i» ungepflastertcn Straßen verpflichtct. -- Der ans dcn Schieneii-
rimien nnd der Fahrbahn gescharrte oder abgezogene nnd gekehrte Schlamm, Kot nnd
Kchricht mnß bei gekuppelter Doppelbahn innerhalb beider Gelcise, bei einfacher Bahn
zunächst znr Seite derfelben zusainmengehäuft nnd sofort abgefahren werden. — Das
Streuen von Salz ist nnr mit.besondcrer Bewilligung der Polizeibehördc zulässig.
Falls durch die Eisbildung auf der Straße sich dieselbe gegcnüber der Schienenplanie
erhöht, so hat der Unternehmer diese Erhöhnng gegen die Bahn abzuflachen und den
Abraum abzufahrcn, damit für das übrige Fnhrwerk keine Störung im Verkehr auf
der Straße beim Ueberfchreiten der Bahn entsteht. — Werden bei stärkerem Schneefall
durch die Räumung der Bahn nnd Abfuhr des Schnecs aus derfelben für die Fahr-
lverke Verkehrsstörnngen erzeugt, so ist, jedoch nur fofern derStadtrat öder diePolizei-
behörde dies verlangt, der Bahnbetrieb vorübergehend einzustellen.

8 21. Durch das Auf- und Abladen von Gütern, dnrch die Neinigung von La-
trinen, sowie dnrch das Nicderlegen von Baumaterialien, Kohlcn, Koaks und soustigen
Gegenständen darf der Betrieb der Pferdebahn nicht behindcrt werden. — Liegt die
Bahn nicht in der Mitte, sondcrn auf eincr Seite dcr Straße, so darf das Auf- und
Abladen von Gütern, das Niedcrlegen von Banmaterialien w. nur auf der entgegen-
gesetzten Straßenseite vorgenommen werden. Im besonderen dürfen Fuhrwerk nnd
 
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