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52

Publikum lkicbl erkennbares Plakat an seinem Wagcn odcr Pcrkaufstisch anznl'riugen
mit Angabe des Gewichts der Brode sowie des Preises.

Dieses Plakat ist jeweils am 1. und 15. jeden Monats mit dem polizeilichcn
Stempel versehen zu lassen. Innerhaib diescr Zeit darf das Gewicht nicht gcäudert
uud der Preis nicht erhöht werden.

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Waage und Gewicht mit sich zu fiihren
und dem Publikum auf Verlangen das Brod vorzuwiegen.

K 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür bestimmte
Platzgebühr (das Btarttgcld) von dcn Vcrkäufern erhoben und ist die für die Zahlung
empfangene Bescheinigung (das Markzeichen) als Zluswcis bis zum Verlasscu des
Marktcs aufzubewahren.

Den Verkäufern von Obst und Milch ist gcstattet, insoweir der Verkchr dadnrch
nicht gestört wird, anch auf anderen Slrahen und Plüizen als den zum Markt gehöri-
gen feilzuhalteu, wenn sie das Marktgeld entrichtcn. Der Wochenmarkttaris isl iui
Rathaus öffeiitlich angeschlagen, auch hat der Marktmeister nnd dessen Stellvcrlrcicr
den Tarif bei sich zu tragen, um die Richtigkeit der Gcbühr bclegen zu könncn.

8 11. Mit dem Pölizeipcrsonal hat auch der vom Sladtrat aufgestellte Markl-
meister dcn Vollzug der Marktordnung zu überwachcn und in Vwciselssällen Aus-
kunft zu erteilen.

8 12. Uebertretnngen dcr Marktordnung werden bezüglich des 8 iO nach 8 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach 8 1W
Zifi. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 80 Mk. oder im Falle des Ilnvermögeils
mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

8 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. April 1891 in kiraft. Auf genannten Zeit- -
punkt wird die Speisemarktordnung vom 19. Dezcmber 1874 aufgehoben.

Wochennmrkt-Tarif.

I. Platzgebührcn.

1. für einen Korb bis zu 50 Centimeter Durchmesser....

2. für einen Korb bis zu 1 Meter Durchmesser.

3. für einen hohen Korb bis zu 50 Centimeter Durchmesser

4. für einen hohen Korb bis zu 1 Meter Durchmeffer

5. für ein Tuch bis zu 50 Centimeter Raum.

6. für ein Tuch bis zu 1 Meter Raum.

7. für einen Saä.

8. für ein mittleres Faß.

9. für ein größeres Faß.

10. für einen Schiebkarren.

11. für einen zweirädrigen Handkarren.

12. für einen Einspännerwagen.

13. für einen Zweispännerwagen.

14. für einen Tifch, auf welchem Waren feilgehalten werden, bis zu

1 Quadratmeter.

15. für einen Tifch, auf welchem Waren feilgehalten werden, bis zu

2 Quadratmeter.

16. für einen Stand bis zu 2 Quadratmeter.

17. für einen Kübel, Fischbehälter sind die Beträge wie bei 1 u. 2 zu erheben

18. bei allen sonst zu Markt gebrachten Gegenständen per Quadratmeter

19. fvr Benützung eines Sitzplatzes.

II. Waaggcbührcn.

1. Von >/2 bis 10 Kilo 2 Psq.

2. 10 50 .. 3

3. ,. 50 ,. <5 „ 5 „

4. „ 75 „ 100 ./» 6 „

5 Pfg.

10

10

15

5

10

10

10

15

10

20

25

35



10


20 „

20 .

10 „
3 „

8. Gebühren-Tarif für Lebensnrittel rc. Untersuchnngen dnrch das
chemifche Lnboratorlnm der Stadt Heidelberg.

Das städtische Laboratorium steht dem Publikum vom 1. Febrnar 1885 an zur
Benützung offen und können bei demselben Untersuchungen der in dem unten auf-
 
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