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sttche eimr Foribildttilgsschttle, soweit die Verpflichtmig nicht lattdesgesetzlich befteht,
dllrch Ortsstatut <8 142) begri«ndel werden.

Die lhewerbeiiiiterttehmer siiid eiidlich verpflichlet, alle diejenigen Einrichtungen
herznstellen lttid zn mlterhalten, welche mit Rücksichr anf die besondere Beschaffen-
heit des Gewerbebelriebes nnd der Belricbsstätte zu chmilichster Sicherheit gegen
Kefahr fiir Leben nnd l^esnndheit noiwendig sind. Tarüber, welche Einrichlttngell
für alle Anlaaen einer bestimmten Art herznstellerl sind, kömteir durch Beschlnft des
Bnndesrats Vorschriften erlassen werden. Soweit solche nicht erlassen sind, bleibt
es den nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden übcrlassen, die ersorderlichen
Bestimmnngen zu treffen.

H 120a. Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern,
die anf den Antritt, die Fortsetznng oder Anshebung des Arbeitsverhältnisses, auf
die gegenscitigen Leistnngen ans denselben, aus die lLrteilung oder den Jnhalt der
Arbeitsbücher oder Zengnisse sich bcziehen, sind, soweit sür diese Angelegenheiten
besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Enlscheidnng zn bringen.

Jnsoweil solche Behörden nicht bestehen, erfolgt die Emscheidmig durch die
Gemeindebehördt. Gegen dlese (5'Nlscheiduirg fteht die Bernsung aus den Rechtsweg
binnen zehn Tagen offen; die vorlänfige Bollstrecknng wird durch die Bernfnng
nicht ausgehalle».

Dnrch Ortsstatnt <8 l42) können an Stelte der gegenwärlig hiersür bestimmten
Behörden Schiedsgerichte mir der (stttscheidmig betraut werden. Dieselben sind dnrch
die Äemelndebehörden nnter gleichmäßiger Znziehung vor« Arbeitgebern und Ar-
beitern zn bilden.

N. Berhättiiiffe -er Gesette»» «nd Getzilfen.

8 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordilnngeil der Arbeit-
geber in Beziehung auf die ihnerr r'ibertrageneu Arbeiten und auf die häuslichen
Einrichtungen Folge zn leisten; zu hänslichen Arbeiten siud sie nicht verbuuden.

8 122. Das Arbeitsvcrhältnis zwischen den Gescllen oder Gehilfen und ihren
Arbeltgebern kann, wenn nicht ein anderes verabreder ift, durch eine jedem Teile
freisteheude, vicrzehn Tage vorher erkläne Anfkündiguug gelöst werden.

8 120. Bor Ablauf der vertragsmästigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilfm entlassen werden:

1. weim sie bet Abschluß des Arbeitsverlrages deu Arbeitgeber durch Borzeigung
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn
über das Besteheu cines anderen, sie gleichzeirig verpflichtenden Arbeitsver-
hältnisses in eiuen Jrrtniil versetzt haben;

2. ivenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
Betrnges oder eines liederlichen Lebenswandels fich schuldig machen;

3. wenn sie die Arbeit nnbefugt verlassen habcn oder sonst den nach dem Ar-
beitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtnngen liachznkomnlen beharrlich ver-
weigern;

4. iveil» sie der Berwarnilng nngeachtet rnit Feuer nnd Licht nnvorsichrig um-
geherr;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Bertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

0. wemr sie einer vorsätzlichen nud rechtswidrigcn Sachbeschädigung zum Nach-
teile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Bertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Vertreter Handlnngen begehen, welche wider die Ge-
setze oder die guren Sittcn verstoßen;

8. wenn sie znr Fortsetzung der Arbeit nnsähig oder mil einer abschreckenden
Krankheit bebaftet sind.

Jil den mtter Nr. 1—7 gedachten Fätten ist die Etttlassung nichl mchr zulässig,
lverm die zu grrmde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche
bekannt siud.

Jnwiefern in den nnter Nr. 8 gedachten Fällen dem Erttlasseneri ein Ansprnch
auf Eittschädignng zustehe, ist nach dem Jnhalt des Bertrages und nach den allge-
Meinen gesetzlicheu Vorschriften zu beurteileu.
 
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