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K 124. Vor Nblouf dev vertrac;si»ö6igen Zeir und ohne Anfkiindigung lönuen
Gesellen und l>jehilfen die Ardeit verlassen:

1. iveun sie znr frortsetzung der Ardeil unsölng werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidiguugen gegeu die Arbeiter oder gegen ibre Fainiliennngehörigeu zu
schulden lonnnen lasscn;

3. wenn der Arbeitgeber oder scine Verirerer oder Familienangehörige derselben
die Arbeirer oder deren F-amilienangehörige zn Handlnngen verleiien oder
mii den Faiuilieuangehörigen der Arbeiler Haudlnngeu begeheu, wclche wider
die Geietze oder die gnteu Sitten laufeu;

4. wenn der Arbeitgeber deu Arbeiteru dcn schnlditzen Lohn nicht in der bc-
duugeuen Weise auszahlt, bei Stmtlohn nicht sür ihre ansreichende Beschäs-
liguug sorgt, oder weun cr sich widerrechtlicher Uebervortciluugen gegeu sie
schnldig macht;

5. wenn bei Fortsetznug der Arbeit das Leben oder die Gesnndheit der Arbeiter
eiuer erweislichen Gesahr ansgesetzt scin wnrde, ivelche bci Eingehung des
Arbeitsvertrags nicht zu erkenneu war.

Iu den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit
uicht mehr zulässig, wcnn die zn Grunde liegeudeu Thatsacheu dem Arbeiter läuger
als eiue Woche bekauiil siud.

ß 125. Gin Arbeitgeber, welchcr eine» Gescllen oder Gehilfen verleitei, vor
rechtmäßiger Bcendigung des Arbeiisverhältnisscs die Arbcit zn verlassen, ist dem
srüheren Arbeitgeber für den dadurch entstehendeu schaden als Selbskschnldner mil-
verhaftet. Fn gleicher Weise haftet ein Arbcitgeber, welcher cinen Gesellen oder ltzc-
hilfe» anuimmt oder behält, von dem er weitz, das; dcrselbe einem anderen Arbeii-
geber zur Arbeit noch verpflichlet ist.

Illl. Lehrlingsvcrhältniffe.

ß 126. Der Lehrherr ist verpflichlet, den Lehrling in deu bei seinein Betriebe vor-
kommendeu Arbeiteu dcs Gcwerbcs iu der durch den Zweck der Ausbilduug geboteneu
Aeiheniolge und Ausdehnung zu nnlerweiseu. Gr mnß entweder sclbst odcr durch
eineil geeigneten, ansdrücklich dazn btNimmten Verlrclcr die Ausbilduug des ltzehr-
lings leiten. Gr darf dem Lehrliug die zu seiner Ansbildung uud zum Besuche des
Gottesdienstes au Sonii- uud F-esttagen erforderliche Zeit uud Gelegenheil dnrch Ver-
weiiduug zu anderen Dienstleistnngen uicht eutzichen. Gr hat deu Lehrling znr Arbeit-
samkeit und zu gnten Silten auzuhallen nnd vor Ausschweifungen zu bewahren.

ß 127. Der Lehrling ist der välerlicheu Zuchl des Lehrherrn nuterworfeu. Dem-
jeuigeu gegcuüber, welchcr an Slelle des i6ehrherr» seine Ausbildnug zu leiten hal, ist
er zur F-olgsamkeit verpslichtet.

§ 123. Das Lehrverhältnis kauu, wenn eine läugere Frist nichl vereinbarl ist,
während der erstcu vier Wochen uach Beginii der Lehrzeil dnrch einseiligen Rücktrilt
anfgelöst werden. Giue Vereiubarung, wönach diese Probezcit mehr als drei Nonate
belrageu soll, ist iiichtig.

Aach Ablans der Pwbezcit kann der Itrhrling vor Beendigimg der vcrabredeieu
Lehrzeir entlassen werdcn, wenn einer der im 8 kW vorgeseheiicn Fälle auf ihn An-
ivendung findet.

Vou seiten des Lehrlings kanu das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit
anfgelöst werden:

1. wenn einer der i» 8 L-14 »nter lltr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt;

2. weim der Lehrherr seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in
einer die Gesundheit, die Sirtlichkeit oder die Ausbildnng des Lehrlings ge-
fährdenden Weise vernachlässigt, oder das Necht der väterlichen Zncht miß-
braucht, oder zur Grfülluug der ihm vertragsmäßig oblicgenden Verpstich-
timgcn unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Dnrch dcn
-rod des Lehrhcrru gilt der Lehrvertraa als aufgehoben, soferu die Anfhebung inner-
halb vier Wocheu geltend gemacht wirv.

8 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling
unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über
die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fer-
 
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