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- 68

Bamechnikcr,

Äürtler,

Gnpser,

Maler

Maschinenbauer,

Schreiner

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Vcrgolder,

Wagner nnd

Ziinmerlenle.

Bildhaner,

Bnchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Glaser,

Knpserschmiede,

Lithographen,

Maurer,

Mechaniker,

Osenseyer,

Schlosser,

Schmiede,

Goldarheiter,

Gratteure,

i; 3. Arbeiter der in 8 2 gedachten Art können vom Gewerbeschiilrat ans ber
Gcwerheschnle ansgewiesen, hezw. der Forthildiingsschiile nherwiese» werden, wenn sich
im Laufe ihres Schulbesuches herausstellt, dasz sie die erforderlichen Vorkenntnisse nicht
besitzen.

8 4. Solchen Arl'titern, welche nichr in einein Gewerbehetriehe nach 8 2 beschäs-
tigt, aber ans der Volksschnle cntlassen sind nnd das l8. Lebensjahr noch nicht erreichl
haben, sowie allen fortbildnngsschutpslichtigcn Schnlern stcht, sofern diesc Arbeiier,
bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, dnrch eiuc Priisniig
uachzuweisendeu Vorkenntnisse hesitzeil, der Eintritt in die Gewerbeschntc beiln Begiiiu
eines Semesters frei. Sie haben deu Stlindenplan der Anstall pünktlich zu beachten.

Der Austritt vor Vollendlmg des jeweiligcn Jahreskurses ist nicht gestattct.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbcschule besucht, isl cr vom Besuche des
gesetzlichen Fortbildungsunterrichts eutbunden.

8 6. In auszerordentlichen Fälleu kann der Gewerbeschulrat auf eiu gnt bcgriiii-
detes schriftliches Gesuch vom Befnche der Gewerbeschnle oder einzelner Mcher der-
selben dispensieren.

8 7. Alle Schüler der Gewerbeschule habeu die dnrch den Gewerbeschulrat anf-
zustellende Schulorduung pünktlich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedcs Jahr des Besuches der Gewerbefchule 7 Mark
Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang des Semesters oder
im Falle des Eintritts in die Schule während des Semesters sofort beim Eintritt znm
voraus erhobcu.

8 9. Ist ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gewerbeschulrat anf
entsprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenfo werden ihm erforderlichcn-
falls die nötigeil Schulmittel aus der Kasse der Anstalt odcr einer Stlftung angeschaffi.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpflichtet, ihren in die Anstalt
— wenn auch freiwillig — eingetretencn Arbeitern den Besuch der Schule nach Maff-
gabe dieses Statuts zu gestatten und ihnen die hiezu nötige Zeit zu gewähren.

8 11. Zuwiderhandluugen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber oder der
Gewerbeschüler werdeu, soweit nicht aegeu letztere auf Grund der landesherrlichen Ver
ordnung vom 16. Juli 1869 disciplinär eingefchritten wird, nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetzesbestimmungen (8 147« G.-O. 8 71a P.-Str.-G.-B.) geahndet.

Dieses Statut trat mit Ostern 1886 in Kraft. Der durch dasselbe eiliLeführte
Zwang zum Besuche der Gewerbefchule erstreckt sich jedoch blos auf diejenigeu jungen
Leute, welche an Lstcrn d. I. oder in der Folgc aus der Volksschule eutlassen werden,
und nicht auf diejenigen, welche bereits in den letzten Jahren aus der Volksfchule eut-
lassen wurden, zur Zeit aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

s. Geseh, betreffen- die RechtsverhLttniffe der Dienstboten

vom 3. Februar 1868.

(Bestimmungen bezüglich des Gewerbes der Mägdeverdingerinnen vergleiche VI. l>.)

8 1. Der Vertrag zwifchen dem Dienstboten und der Dienstherrschaft, wodurch
der eine Tcil zur Leistuug häuslicher oder landwirtschaftlicher Dienste während eines
längeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung eines bestimmten Lohnes, sowie znr
Leistung eines angemesseuen Uuterhalts sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlossen, so-
bald über die Art der zu übernehmenden Dienste im allgemeinen und über den Betrag
des Dienstlohnes Einigung erfolgt ist. Jnsofern der Jnhalt des abgeschlossenen Ver-
trages nicht abweichende Bestimmnngen festsetzt, richten sich die Nechte und Verbindlich-
keiten der Vertragsperson nach den folgenden Vorschriften.

8 3. Die Einhättdigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des
abgeschlossenen Vertrages. Einfeitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Haftgeldes löst
 
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