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der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen aufaekündet werden, wenn das Hanpt der
Familie oder das Mitglied derselbcn stirbt, sür oessen besondere Bcdienung das Gesinde
gemietet wordcn ist.

8 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß tz 10 entlassen wird
oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhälmisses An-
sprnch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des 8 12.

ß 14. Wenn ein Dienstbote veriragswidrig den Dienst nicht antritt, nnbesugr aus-
tritt, oder bemäß 8 10. und zwar in Folye eigenen Verschuldens entlassen wird, so
kann der Drenstherr, ohne daß eine gerichtlrche Auflösung des Vertrags, cine Verzugs-
setzung oder der Beweis des Eintritls uud Betrags des Schadens nötig fällr, sratt der
Erfüllung des Verlrags eine Entschädigung verlangen oder in Aufrechmmg bringen,
welche sich auf die Hälfre des Vierteljahreslohnes belänft. Wenn Dicnstboten für
landwirtschastlichc Geschäfte in der Zeit vom Iimi bis einschließlich Oktober vertrags-
brüchig odcr entlassen werden, so erhöht sich die Entschädigung auf den viertcn Teil
dcs Jahreslohnes.

8 15. Dem Dienstherrn steht znr Sicherung sciner Entschädiguilgsforderimg gcgen
den Dienstboten an der in seiner Wohnung emgebrachten Hab'e desselben, m'it Aus-
nahme der zum täglicheu Gebrauch unentbehrlichen Kleidungsstücke, ein Nückbchalmngs-
recht zu. Wcnn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tageii seine Entschadigimgsklage
gegen den Dienstboten bei dem zuständigen Nichrer anhängig machr, oder nicht iimer-
hälb acht Tagen nach Erwirknng cines rechrskräftigen obsiegenden Urteils den Ingriff
aus die rückbehaltenc Habe beantragl, so erlischt das Nückbehaltimasrecht.

8 16. Wird cin Tienstbote von der vcrtragsschließendcn Herrschaft imbefngter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlasscn, odcr nimmt er aus Verschnlden
des Dicnsthcrrn nach 811 seinen Austritt, sö kann er, außer dem Lohne für die abver-
dicnle Zeit, ohne daß eine gerichtliche Anslösung des Vertrages, cine Verzugssetzimg
oder der Beweis dcs Eintritts nnd des Betrags des Schadens nötig fällt, statt dcr Ver-
tragscrfi'illung eine Entschädignng verlangcn, welche die Hälfte des Vierteljahreslvhns
beträgt. Weim Dienstboteu für landwirtschastliche Geschafte in der Zeit vom Oklober
bis cinschließlich Febrnar nicht angenommen, entlassen werdcu oder ausneten, so erböht
sich die Entschädigung aus den vierten Teil dcs Jahreslohns.

8 17. Bei inonatweise vermietctem Gcsinde beläuft sich die Entschädigung aus dcn
Betrag des Lohns fiir cinen halben Monat.

8 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienstboten bleibt in den Fällcn dcr vor-
hcrgehenden 8s? vorbehalten, einen höheren Schadcn gerichtlich geltend zu machen.

8 10. Wer einen Dicnstboten, der unbefugter Weise den Dienst nicht augetretcn
hat oder imbefiigter Weise aus dem Dienste ausgetreten ist, wissentlich vor Bereinigung
seiner früher eingegangenen Verbindlichkeiten in ein nencs Dienstvcrhältnis anfniiiimt,
kann von dem beschädigtcn Dienstherrn gerichllich zmn Ersatz des durch den Vertrags-
brnch entstandenen Schadcns, soweit solcher nachgewiesen wird, angehalten wcrdcn.

8 20. Jn Strcitigkeiten zwischen Dieiistbotkn rmd Tiensthcrrschaft ist dic Tagsahrt
zur Vcrhandlnng über die Klage mit thimlichstcr Beschlcimigimg abznhalten. Die Tag-
fahrt darf nnr einmal und uiuer der Voranssetzung, daß cin imabwendbares Hiudernis
angefiihrt und beschcinigt sei, verlcgt wcrden. Die Vottstreckimg des Urtcils wird, >m-
geachtet eingclegter Nechtsmittel, bei Sicherheitsleislimg ohne Aufschub vollzogcn.

Gegeben zu Karlsrnhe in Unsercm Staatsministeriimi, den 3. Febrnar 186N

Mriedrich.

Stabel. Iolly. Auf Sr. Königl. Hohcit höchsten Befehl:

Schreiber.

O. Krkmkenverstcherung der gewerblichen Nrbritrr
und Dienfkbvlen.

1) Umfang der Krankenverficherungspflicht.

Die Krankcnversicherimgspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landesgesetzlicher
sowie ortsstatntarischer Vorfchrift ein:

1. Für alle in Habriken rc., im Handwerk und in fonstigen stehenden Ge«
werbebetrieben, bei Battken, anf Werften, in Brrichcn und Gruben, sowie in sol-
chen Bettieben beschäftigten Personen, in denen Dampfkessel oder dnrch elementare
Kraft bewegte Triebwerke zur Anwendung komnien.
 
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