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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbachbach für das Jahr 1891 — Heidelberg, 1891

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https://doi.org/10.11588/diglit.2476#0322
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72

der Anmelduiig erkrcrnkteii Persou aemacht hadeii. Aiißcrdem nifsl den
Säumigen nach tz 82 des Gesetzes eine Gelvstrafe bis zu 20 Mark.

Die Meldestette befindct sich für die Ortskrankenkasse im Natliaus-
lieubau iGingang .virschftraße),

für die Gemelndekrankenversicherung bei Grosch. Paßbureau «Grosch.
Bezirksamt Hauptftraße 209).

d. Die 88 51—53 des Gesetzes bestimmen:

„tz 51. Dle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beitreige, wclchc nach gcsetzlicher
oder staturarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Pcrsoncn zur Gemeindc-
krankenversicherung oder zu einer Ortskrankenkasfe zu entrichten sind, im voraus,
und zwar fnr die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß anderc Zahlimgs-
termine feftgesetzt sind, ivöchentlich, für die lctztere zu den durch Statut festgesetzieu
Zahlungsterminen einzuzahlett. Die Beirräge sind so lange forlzuzahieu,
bis die vorschriftsmäßige Abmeldung tß 49) erfolgt ist, und für deu
betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die avgemeldete Person innerhalb dcr
Zahlungspcriode aus der bisherigen Versicherung ausscheidet.

8 52. Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ilmen
beschäftigrcn versicherungspflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu lciftcn.

ß 53. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personcu die
Beitrage, welche sie sür dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach § 52 aus
eigenen Mitteln zn leisten habeu, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug
zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode anteilsweise entsallen."

Nach § 80 des Gesetzes ist den Arbcitgebern untersagt, die Anwcndung der Bcstini-
mnngen des Krankenversicherungsgesctzes zum Nachteil dcr Versichertcn dnrch Verträge
i Reglements oder besondere Uebereinkunft) auszuschließen und zu beschränken.

Arbeitgeber, wclche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungszwaiig
nitterlicgendeu Personen bei dcr Lohnzahlung vorsätzlich höherc als die nach 8 53
zulässigen Beträge in Anrechnung bringen oder dem Verbote dcs 8 80 zuwider-
handeln, werden, sofern nicht nach anderii Gesetzen cine härtere Strafe eiitteitt, mit
Geldstrafe bis zu 300 Mark bcitraft.

4) Aufsichtsbehörden.

a. Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate bezw. dcur
Bürgermeisteranite zu.

'b. Die über die Gemcindekrankenversicheruiig dem Großh. Bezirksamt.
Deren Verwaltung bcsorgt die Gemeindc (Stadtrat, Bürgcrmeifteramt, Gcmcinde-
versicherungskasse).

5) Verwaltung der Ortskrankenkasse.

Dienstraum: Rathausneubau (Eingang von der Hirschstraße) zu ebener Erde.

Geschäftsstnnden: Vormittags 9—12 und Nachmittags 3—5 Uhr.

Vorstand der Kasse: I. Vorsitzender: Fricdrich Ritzhaupt; II. Vorsitzender:
Peter Roth; Schriftführer: Eduard Jrion.

Außerdem die Herren: I. Nemler, L. Kircher, I. Frank, P. Weiß, M. Beulich,
F. Günauer, I. Diesbach, Friedrich Zeeh.

Als Kasseuärzte sind thätig für die Stadt Heidelberg mit Schlierbach:
Die Vorstände und Assistenten der akademischen Krankenanstalten, insbesondere der
Großh. Poliklinik.

Sprechstunde im akademischen Krankenhaus: Vormittags 10l/z—12 Uhr. Außer-
dem: Krämergasse No. 24: Dr. Reuter 8—9 Uhr Vormittags, 2—3 Uhr Nachmittags
und Bauamtsgasse 8: Dr. Hammer 2—3 Uhr Nachmittags.

Kassenbeamter: Friedrich Ege. Meldebeamter: Julius Strehlow. Kassen-
diener: Wilh. Werner. »

VIII. Ortsgebrauch beim Wohnungswechsel.

Bekanntmachung des Bürgermeisteramts.

Znr Berichtigung mehrfach verbreiteter irriger Ansichten bczüglich des Orts-
gebrauches beim Wohnungswechsel brinaen wir nachstehende Bestimmungen mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß dieselben in allen Fällen zur Anwendung
 
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