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Aii sämtlichcn Erhelnmgsstellen sind die Verbranchssteuerordmmg nnd der Verbrauchs-
stenertarif anzuschlagen.

ß 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher einen der-
selben unterworfenen Gcgenstand thatsächlich in den Verbrauchsstenerbezirk einbringt.
Dauebeu haftet anch dcr Auftragaeber des Einbringers und der Empfauger. .vinsicht-
lich der Post- uud Expreßgntsenoungen, sowie jencr Sendungen, wclche an Persoucn
außerhalb einer Erhebungsstellc gerichtet sind, haftet uur der Empfänger.

8 5. Von dcr Verbrauchsstcuer sind befreit:

1. Wein, Obstweiu, totes Wild, totcs Geflügel allcr Art, sowie Seekrebse, so-
feru diese Gegcnstäude aus dem Auslande eiugcgangcn sind und die zollamt-
liche Bchandlung bereits bestanden haben oder derselben noch uutcrlicgcn.

Auf Weiu findet dieser Bcfrciungsgrund uur bei dcr erstmaligcn Ein-
lage Anweudung.

2. Gegenstände, welche nnr dnrch die Sradt hindurch gefiihrt werdeu.

3. Gegenstände, welche zur Vcrarbeitnng im Gewerbebetrieb eincr Fabrik ein-
geführt wcrden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation verbrauchsstcucr-
pflichtiger Gegenflände abgeben.

Gebraucht aber dcr Fabrikinhaber die cingeführten Gcgenstände anch
zurn eigenen Gebranch, so hat cr dafür einen Aversalbeitrag in dic Stadl-
kasse zn bezahlen.

4. Scndungen und Transporte, für welche die Verbrauchsstener im Falle dcr
Erhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

5. Gegenstände, welche von der Köinglichen Militär-Verwaltnng sclbfl zum
Unterhalt der Akannschaften, bezwi zum dicnstlichen Verbrauch iu dieser
Richtung eingesührt werden.

Werdcn Gcgcustände, von welchcu nachweislich Verbrauchssteuer erhoben wurde,
im ursprünglichcn oder verarbeitetcii Znstande im Wege des Handels aus dcr Stadl
ausgefnhrt,'so hal gleichfalls anf Verlangen bci der Ausfuhr eine entsprecheudc Rnck-
vergürung dcr Verbrauchssteuer zn crfolgen.

8 6. Streitigkeiten iiber die Verpflichtung znr Zahlung der Vcrbranchsstcilcr, übcr
die Befreinng von derselben und über das Recht dcr Rückvergütung, sowie iiber die
Aversalbeiträgc der Fabrikanten, cntscheiden die Vcrwaltuugsgerichte.

b. Vcrfahren bei der Erhebung uud Koutrole.

8 7. Wcr einen verbrauchssteuerpflichtigcn Gegeustand in die Stadt verbringt,
hat denselben bei dem Erheber der Eingangsstelle anznmeldcn und zu versteuern. Dcr
Erheber giebt als Empsaugsbescheinignng übcr die entrichtcte Verbrauchsstcucr dcm
Eiubriugcr cine entsprechende Anzahl mit Tatum versehcucr Verbranchsflcuer-Zcichc»,
deren Wertangaben zusammen der erhobenen Snmme gleich sind. Die Verbrauchs-
steuerzcichen hat der Einbringcr bei sich zu behalteu und dcm Aufsichtspersoual auf
Verlaugen vorznweisen.

8 3. Personen, welche außerhalb einer Erhebungsstclle wohncn, haben dersclben
oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stnnden von stdem Bezuge einer steuer-
pflichtigcn Sachc, welche cine Erhebiingsstelle nicht passiert har, Anzeige zn crstatlcn
und die Steucr zn cntrichten. Jn geeigneren Fällen kann der Stadtrat, anstatt dcr
jeweiligen Versteuernng jedes einzelnen Gegcustandes, ein Jahres-Aversum festsetzen.

8 3. Wcr verbraüchssteucrpflichtige Gegcustände durch die Post oder als Expreß-
gut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten Werktage zu den
üblichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsendungen unter Vorzcigung der betreffen-
den Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebnngsstellc odcr bei der Stadtkasse anzu-
mclden und gegen Empfangnahme der Verbrauchssteuer-Zeichen zn versteuern. Dabci
wird angcnominen, daß 5 Prozent dcs Brutrogewichts auf die Verpackuug kommeu.

8 10. Wer anläßlich einer Einfuhr den in 8 5, Ziffer 1 erwähnten Befreiungs-
grund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief nud
Zollquittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden. Ergiebt sich ans diefen
Papieren die Nichtigkeit des Befreiungsgrundes, so sind dieselben vou dem Erhcbcr
zum Zeichen der stattgehabteu Koutrole mit dem Datumstempel zu versehen.

8 11. Die Führer von verpacktcn Gegenständcn sind bei deren Einbriugeu ver-
pflichtet, auf Vcrlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Verpackuug enthalten sind. Das Aufsichts-
 
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