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76

das; die Zwischenzeit zwischm der Fälligkeit der Verbrauchssteuer und der

Ausfuhr uicht mehr als sechs Monate beträgt.

8 20. Jn jedem Fallc köunen dic nach den W 15, 16,17 und 10 zu lcistenden
Rückverbiitmiacn verweigert werdcn, wenu nachwcisbar das Erfordernis der Haudels-
mäßigkeit bei oer Ausfuhr nicht zntristt.

ä. Befonderc Bestimmnugen über einzclnc vcrbranchsstenerpflichtigc

Gegeuständc.

Bier.

8 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches anf ftädtischcr Gemarkung gcbraut
wird, wird zuglcich mit der staatlichen Bierstcuer uuter Anweudiiug der für diesc gel-
tenden Grundsätzc erhobeu.

8 22. Bei handelsmästiger Ausfuhr hier gebrauten Biercs beträgt die Rückver-
gütuug 33 Pfeuuig vom Hcktoliter. Wird Bicr in ungcaichten Flaschen ausgefübrt,
so ivird jede Flasche als >/s Liter halteud berechnet, und lede halbe Flafche als ' > Liter
haltend.

/). Wein.

8 23. Die ftädtische Bcrbranchssteuer vou Weiu wird mit der staatlichcn Wcin-
accise uuter Auwendung der Grittidfätze erhoben, wie sic das Weinstcucrgesctz vom 1!>.
Mai 1882 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit dcr Steuer uud Steuerbcfreiuug seü-
setzt. Jn den Fällen des Ärt. 28, Ziff. 4 nnd Ziff. 13 des Gcsetzes tritt jcdoch ciue
Befreiung vou der Berbrauchsstcuer nur dann eiu, weuu cs sich um bereits iu der ttzc-
markuug Hcidelbcrg eingckellertc Wciuc handclt. Grhebt die Staatsverwaltung in dcn
Fülleu des Art. 10, letzwr Absatz nnd Art. 21 dcs Weiusteuergesctzcs dic Wcinsteuer iu
Gestalt cines Aversnms, so wird fiir die Bcrbrauchsstcuer ebeufalls ciu nach Ver-
hältuis zu berechucndes Avcrsum vereinbart. Bci Feststelluug der verbrauchsstcucr-
pflichtigen 'Weinmcnge ist jcde Flaschc von geriugerem Juhalt als ein Litcr wie eiuc
Literflasche zu behandeln.

7- Mchl uud Brot.

8 24. Wenn Mehl iu Betragen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
har der Führer beim Crheber der Gingangsstclle dassclbe vorzuweisen und auzugcbcu:

a. den Namcn und Wohnori des Absenders und des Führcrs;

b. den Namen und die Wohiiung des Gmpfäugers;

e. das Gefamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;

ä. Tag und Stunde der Ginfuhr.

Der Erheber kontroliert diese Angabeu uud stellt übcr dieselben einen Schein lMebl-
eiufuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer sofort auf die städtischc Mchlfteuerkanz-
lei zu begcben hat, wo nach wiederholter Lkontrolc über dic Mcnge. des Mehls dic Ver-
branchsteuer aegen Duittnng zu entrichten ist.

tz 25. Wird Mehl vermittels der Eifenbahu ciugeführt, so hat der Führer bei
dem Erhcber der dem Bahnhof zuuächst gelegenen Eingangsstclle die Sendung sami dem
dazu gchörigen Frachtbrief vorzuweisen. Der Erheber vcrsicht den Frachtbricf mit dem
Datuinstempcl und stellt einen Schein mit den in 8 24 bezeichneten Angabeu ans.
Ter Verbrauchssteuerpflichtige hat spätcsteus ani nächsteu, der Einfuhr folgenden Werk-
taqe die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbriefs uud des Scheines auf der
stadtischen Mehlsteuerkanzlei zu eutrichten.

8 26. Der Stadtrat kaiin zn Guusteu solcher Geschäftsleutc, welche rcgelmästig
Mehl beziehen, auf deren Ansucheu in widerruflicherWcisc die Anordnung trcsteu, dast
von der fofortigen Zahlung dcr Mehlverbranchssteuer klmgang genommen und diese
periodisch durch einen Bediensteten beim Empfängcr erhoben wird.

8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird angenommeu,
dast die Säcke zwei Prozent des Bruttogewichts ausmachen.

8 28. Wird verstencrtes Mchl zu Brot verarbeitet, nnd lctztercs handelsmästig
ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrairchssteucr mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahleucu und daselbst zuni
Verbrauch kommenden Mehls fiudet nach besouderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als anßerhalb dcs städtiichen Verbrauchssteuer-
bezirks liegend auzusehen.
 
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