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<5. Schlachtvieh.

§ 30. Die Verbrcmchssteuer von großcm Schlachwich isl im Augenblicke der
Schsachtililg fällig. Sie wird aus Gruud allwöchentlich zu scrligender Verzeichnisse des
Schlachthausaufsehers durch die Stadtkasse bei den Schlächtern erhoben.

8 31. Von der Verbranchsstcuer befreit ist:

1. Schlachtvieh, das wegen ciner änßerlich erkennbaren Beschädigung oder wegen
Grkrankung gcschlachtet werden inllß, sosern dcr trigcntnmer kein Mcnger rst.

2. Scylachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtct, oder dessen
Fleisch bei odcr alsbald nach der Schlachtuilg von der Polizeibehörde fiir ungenießbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchcm Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

8 32. Als Niudvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250 kg ilnd mehr, ansschlicßlich dcr Äühc und Farren; als Rindvieh zweiter Schwere
jcdes Stück von 200 bis 250kg cinschließlich der schwerercn Kühe und Farren; als
Akindvieh dritter Schwere jedes Stück vou weniger als 200Kg mit Ausnahme der
Kalber.

Den Kühcn wcrden die Kalbinnen, d. h. die zum crßen Vtale trächtigen Ninder,
gleich gerechnet. Als Fcrkel gilt jedcs Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweidc, Unschlitt und Haut dleiben bei der Beftimmung des
Schlachtgewichts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattnngen sindet ein
solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenn infolge von Mcinungsverschiedenhciten zwischen dem Steuerpftichtigen
und oem Aufsichtspersorlal über das Gewicht eines Tieres desscn Abwägung erforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpfiichrigcn ausfällt, so hat dieser ernc Waaggebühr
zn bezahlen, welche der Stadtrat iur voraus festsetzt. Dicsc Waaggebühr darf nicht
über 40 Pfg. betragen.

c. Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Rückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgrltig, ob die
Sterler bei der Einfuhr von lebeudem Vieh oder von Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, verfällt — abge-
sehcn von dcr Pfficht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrafc, welche dem
vierfachen und im Wiederholungssallc dem achtfachcn Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt. Weist dcr Angezeigte nach, daß die Eutrichtung der Abgabe nur aus
Versehen untcrblicb, so kann auf eine gcrittgerc Ordnungsftrase bis zu höchstens zehn
Mark erkannt oder je nach Umständen die Lrdnungsstrafe gänzlich erlapen werden.
Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung erlassenen Vor-
schriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrase bis zu 10 Mark getroften. Anch
der Versuch, die Beihilfe und die Begünftigung sind ftrasbar. Tic absichtlichc odcr fahr-
lässige Voreuthaltung der auf Wein und hier gebrautem Bier beruhenden Vcrbrauchs-
ftenern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern,
verfolgt und abgewandelt.

f. Vollzug.

8 36. Die zum Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung nötigen An-
ordnungen, insbesondere die Besttmmungen über Errichtnng etwaiger neuerErhebungs-
stelleu und über die Dieilstweisnngen der die Erhebung und Kontrole der Verbrauchs-
steuer bcsorgenden Bedicnsteten hat der Stadträt zu erlassen. Auf die Verbrauchs-
steuern bezügliche Dieustweisungen an dic Schutzmannschaft hat cr bei Großherzog-
lichem Bezirksamt zu beantragen.

§37. Ferner steht dem Stadtrat zu, dic den Beamten und Bediensteten der
Steucrverwaltung, der Eiscnbahn und der Schuymannschaft für Mitwirkung bei dcr
Kontrole und Erhebung der Verbrauchssteuer zu leiftcndcn Vergütungen mit den zu-
ständigen Staatsbehördcn zu vereinbareu nnd ftir Anzeigcn und Uebcrtrctungen der
Vcrbrauchssteuer-Ordnung Belohnnngcn zu gewähren.

8 38. Endlich bleibt dem Stadtrat überlasien, mit einzelucil Verbrauchssteuer-
pflichtigen Aversen oder eine von der Verbrauchssteuer-Ordnung abweichende Kontrole
zu vereinbaren.
 
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