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veranlagt und nach dem Stande ihrcr Eiilkonuneiisverkiärnttssc am geiiaiutten Tagc
mit keincm höhern Steueranschlag als dcm augesenren, zu beücueru nnd.

IV. Jm Allgemeinen: Gewerb- odcr Eittkominen'icucipflichrlge. melche zur
Abgabe einer Stenererklärnng keine Vcrpflichkiittg habeu. siiw alcichmoh! bcfugl, eittc
solche abzugeben. wenn sie eine Stencrmittdcrttiig aiisprcäicu zu soiincii glauben odcr
a»s irgcnd cinem besondern Gnkudc einc Verichligiuig ibrcr Licii.ianlage bcwirkeu
wollen. Ebenso sind dic Gesnche iim ganzliche Eulscruttttg aus dcm >tätaflcr, des-
glcichen um Berechttimg von Steuerabgängen ui'.d ^tti.'e'.rückve'.gi!l!!iigei- niiler cnr-
ivrccheilder Begrüttdling vorzubrittgeil.

Druckformulare z» dcn Gewerb- wie zu dcn Elttkoittmcttflciiercrkläruiigen nebfl
Anleitnngeil zn dcn letzteren wcrden beini Schamuigsral ::iiciugettlich vcrabrcicht.

Wer die ihm obliegendeir Stcucrerklärilngci! nichr rcchncirig oder in wahrheits-
ividriger Weise erstattet. ttnterlicgt der gcsetzlichci! Skraic.

L. Für die Cinrcichiuig der ztapitalreiilettfleiiererklärttiigeil wird all-
jährlich vom Schatzungsrat eine Frist bcflimittt. ivelck'c iu dcr fllcgci mit der Zeil
zusammentrifft, in der das Ab- niid Zuschreibeii der lflrund-, Häuser-, Geiverb- uud
Elnkoinnienstener stattfindet, und dic jeiveils iu dcu r.'oka!blärieril besouders bckaiuit
gemacht wird. Jn Bczug anf die Feststellung der Kaviralrciircttstettcr ist zu bcmerken:

1. Die Abgabe öer Steiiercrkläriulgcn bal bcim Schammgsrate zu erfolgen.

2. Die Attfstellnng der Sleiiercrklärttiigcii gesckiichl nach dem Stande der Ver-
mögensverhälmisfe vom 1. April.

3. Jn der festgcsetzten Frist babctt al!e jeiic Pslickuigeii Sleilcrerkläriuigcn eiiizn-
reichen:

a) welche nach dem Standc ihrer Verittögeiisverbälliiisse vom 1. April des betres-
fendenJahres ein in hicsigerGemeindc zu vciäiilagcttdcsZiiisen- lliidActttcileiulominctt
von mehr als 60 Mart jährlich bezicheii nnd bicr noch nichr zur Kapitalreillenflcuer
veranlagt sind;

b! welche hier zur Rentciiflctter zwar vcranlagt sind, aber nach dem Stande ibrer
Vermögensverhältnisse vom 1. April ein srencrbarcs Ziiiscir- iuid Rettlcilclttkomineii
beziehen, welches deu veraiilagten Jahresbelrag iun mebr als 60 Mark überflcigt.

4. Steucrpflichligsind:

a) Landes- und sonstige Neichsangebörigc, wenn sie im Sinne des
Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Bcscillgiing der Toppclbesteueruttg betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Groffbcrzoglrim baben, desglcichen Ncichsauslän-
der, welche des Erwerbs wegcn ihrcn Wohnsib im sffroffberzogkiim haben: mil deni
ganzen Betrag ihres nach Art. 2 des Gesetzes slcuerbarcn Zinsen- nnd Nentenbezuges,
ohne Rücksicht daraus, ob das gcdachte Eittkommeil von im Znlande, im übrigen
Reichsgebiete oder im Äuslande angelegtcn Kapitalien oder von inländischen oder von
fremden Bezugsorten berstammt;

b) Neichsausländer, wclche nicht dcs Erwerbes wcgen ihren Wohnsitz im
Großherzogtnm haben: nur insoweit, als dic bezüglichcn Kapilalien im Reichsgebiete
angelcgt sind odcr die Bczüge ans letzterem bcrkommcn.

5 Kapitalrentenstcuerpflichtigc, ivelche zur Abgabe einer Steucrerklärung keine
Verpflichtung haben, sind gleichwohl befugt, eine solche innerhalb der Lestimmten Frist
abzugeben, wenn sie eine Steucrvermindernng bcansprnchen zn können glauben oder
aus irgend einem Grund eine Berichligung ihrer Steucranlage bewirken wollen.
Ebenso sind Gesuche um Strich im Steuerregister, desgleichen um Berechnung von
Steuerabgängen und Stencrrückbergütungcn nnter entsprechender Bcgründung rnner-
halb jener Frist vorzubringen.

6. Formulare zu den Steucrerklärungen samt Anleitung zu deren Aufstellung
werden auf denl Geschäftszimmer des Schatzungsrates nnentgeltlich verabreicht.

7. Wer die ihm oblicgenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheits-
widriger Weise erstattet, unterliegt der gesetzlichen Strase.

Die unter ^ und l? erwähnten Vorgänge bezwecken zunächst nur die Aufstellung
und Berichtignng dcr staatlichen Steuerkataster. Die letzteren bilden aber aucb
dre Grundlage der Gemcindebesteuernng, weshalb behufs Beizuges zu den Ge-
meindesteuern kein besonderes Veranlagnngsversahren stattfindet.

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