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Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eiuc Sicherheitsstellung der vorläufiAen Feftnahme nicht entziehcu.

Zeder Festgeuommene ift ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder au den
Staats- oder AmtSanwalt abzulieferu.

8 13. Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, dic sestgcttoinmenett Pcrsoneu dmch
Mannschaftcn aus dem auf der Eisenbahn befindlichcn Arbeitspersonal in Bewachung
nehmen und an den BestimmnngSort ablicfern zu lassen. In diesem Falle hal dcr
Bahnpolizeibcamte eine mit seinem Namcn und mit seiuer Dienstqualität bezeichnele
Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläusig die aufzunehmende Verhandluug ver-
trilr, die in der Rcgel au demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatiert wurde,
spätestens aber am Vormittag dcs folgcndeu Tages an dic Polizcibehörde oder dcu
Staats- oder Amtsanwalt eingesandt werden nmtz.

tz 14. Zuwiderhandlnngen gegcn diesc Beftimmungen wcrden^ soweit nicht aiii
Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld-
strafe bis zu 80 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftstrafe geahndet.
tz 15. Abänderungen dieser Bestimmungen bleiben vorbehalten.
 
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