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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0260
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ZltsammmMililg iler für ili« Aaill Keiilelbrrg

erlassenen, znr Zeit gcltenden

ortspotizeikichen Worschriften,

welche fnr das größere Pnblikum von Jnteresse sind.

I. Ordnimgs- und Sicherheitspolizei.

(Sicherlieitspolizeiliche Bcstimlttttttflea sinden sich auch in den unter dcr Rubrik IV
sStrasteupolizeis anfgeführtcn ortspolizeilichen Vorschriften vom L2. Dczembcr 1865).

L. Wvlzmmgs-, Fremden- nnd Dienfiboten-Nnreigen.

Verordnung vom 8. Mai 1883. (H 49 P.-Str.G.)

(Bcstlmmungcn über den Ortsgebrauch beim Wohnungslvechsel, sowie über Rechts-
verhältnisse der Arbeiter nnd Dicnstboten vergleiche unter VII und VIII).

8 1. Wer nach znrückgelegtem vlerzchnten Lebensjahre in eine Gemeinde einzicht,
um in dcrselben seineu Wohnsitz oder Auienthalt zn nehmen, ist verpflichtet, binneu
längstens acht Tagen nach dem Eiilzuge sich bei der Ortspolizeibchörde uuter Por-
legiiug der ihm an seinem bisherigcn Wohn- oder Ausenthaltsorte erteilten Abmelde-
beschelttlgung persönlich oder schriftlich anzuulelden uud die im beigedruckten Formu-
lar rV enthaltenen Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu macheu.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die sich Anmeldenden auch die in
ihrem Besitz befindlicheu, znm Ausweis über ihre Person soust dienlichen Papiere (Neisc-
anSweisc, Pässe, Heimatsscheine rc.) vorzuzeigen.

Reichsausländer müssen sich jedeufalls durch Zengnisse ihrer znständigen Heimats-
behörde über ihre Staatsangehörigkeit anslveisei«.

8 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre aus eiuer Gemeinde weg-
zieht, um seiuen Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ist verpflichtet,
vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persöulich oder schriftlich abzu-
uiclden uud dabei anzngeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

tz 8. Bezüglich der Personcn, die sich nnr als Reisendc in eiucr Gcmeinde aui-
halten, findet eine Verpflichtung zur Anzcige nnr insoweit statt, dast Gastwirte (Jn-
haber rc. von 4Iütols garnig) Ramen, Stand und Wohnort des Fremden sogleich in
das von ihnen zu führeude Fremdenbuch einzutragen oder von dem Fremdcn eiiltragcu
zu lassen haben. ^

Jn den Städtcn, in welchen die Ortspolizei von ciner Staatsstelle vcrwaltet wird,
haben die Wirte Auszüge ans dem Frenldenbnch längstens bis zuill andern Morgen
dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Die Fremdcnbücher können von der Polizeibehörde und deren Organen jederzcit
eiugesehen werden.

8 9. Jn den Städten von miirdestens 3600 Einwohnern ist jeder Einzug uud
jcdcr Anszug spätestens drei Tage lrach seiuem Beginn schriftlich bei der Ortspolizei-
behörde nach Formular Iil anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhanses oder dem von ihm oder sür ihn aufgestelltcn

Verwalter bezüglich des Ein- oder Anszugs, welcher

1. ihn selbst llnd seiue mit ihm wohnenden Augehörigen,

2. die übrigen, in seinem Hanshalt wohlienden Personcn, wie Dienstboten, Ge-

sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3. scine Mieter,
 
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