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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0263
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rv Polireilichr Nufsrcht über -ie Hunde betr.

I. Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 26. Nov. 1866. 8 103 P.-Str.-G.-B.

(Mlt Giltigkeit fiir dcn ganzen Bezirk):

Alle Hnnde größerer Gattnng, mit Ansnahme der Iagd- nnd Hiihnerhnnde,
soivie der Schäferhunde, dürfen nnr mit einem vorschriftsmäßigen Manlkorb ver-
sehen auf die Straßen, in die Wirtschaftslokale und an andere öffentlichc Ortc ge-
bracht werden.

H. Mit Giltigkeit für Heidelberg, Schlierbach und Ncuenheim.

1. Ortspolizciliche Vorschrift vom 2. Januar 1801.

Es ist verbotcn, Hunde (gleichgiiltig welchcr Größe und Gattmig) ohnc
wohlbefestigtcn, das Beißcu verhinderuden Vtaulkorb hernmlanfen zu lassen.

2. Ortspolizeiliche Vorschrist vom 26. Februar 1878.

Wer Hunde (ebenfalls ohne Nücksicht auf Größe und Gattung) iii öffent-
liche Wirtschafteu mitbringt, wird an Geld bis zu 20 Mark bestrast.

Das Verbot unter II. 1 und 2 erstreckt sich auf die geuaunten Orte, sowcit
die bewohnten Häuser reichcn und soweit dicse nicht gauz außer Zusaliiiiieilhaiig
mit dem Ortsetter stehen. Außerhalb dieses Teils von Heidelberg, Schlierbach
und Nenenheim (also insbesondere auch bezüglich der Molkenkur, des Speycrer
Hofs, des Kohlhofs und des Wolfsbrunnens) findet Ziffer 1 Auwcndnng..

III. Verordnung vom 11. Mai 1876. (tz 89 P.-Str.-G.-B.)

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wocheu alte Hundc müsseii
am Halse ciue mindestens drei Centimeter im Durchmesser große, den Wohnort des
Besitzers angebende Marke von Messing oder Messingblech tragen Es genügt, wemi
auf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbczirks soweit an-
gegeben wcrdeu, daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben. Die Marke soll am Hals-
band hängen, darf also auf das lctztere nicht vollständig aufgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nickt die vorgeschriebcne Marke tragen, werdcu — vorbc-
haltlich der Bestrafung der Besitzer — eingefanaen und, wenn sie bis zum Ablaufe
des zweiten folgenden Tagcs nicht von dem Besitzcr unter Vorzeiguug der Ouittung
über die an die Gemcindekasse gelcistetc Zahlung einer Gcbühr von zwei Mark abge-
holt wcrdcu, gctötet. Die Auslosungsgebiihren sind zur Deckung der 5kosten für die
Aufbewabrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnuugcil für
das mit dem Vollzug der Verorduung betraute Aufsichts-Personal, wclches sür das
Einsangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verweuden.

<r. Das Raden im Ncckar brtr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890 (88 92 und 108 P.-Str.-G.-B.)

a. Das Baden im offencn Ncckar.

8 1. Das Baden im offenen ))keckar längs der Stadt Hcidelberg nnd des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch
Pfähle abgcgrenzten Badplätze und unter den durch die Warnungstafeln fcstgesetzten
Beschränkungen gestattet.

II. Badeanstalten.

8 2. Wer auf dem Neckar eine Badcanstalt errichten und betreiben will, hat,
abgesehen von dcr nach 81 des Wassergesetzes ernzuholenden wasserpolizeilichen Geueh-
migung, jeweils nach Fcrtigstellung der Anstalt der Polizcibehörde Anzcige zu cr-
stattcn, welche vor Inbetriebsetzung der Anstalt deren Untersuchung hinsichtlich der
inneren Einrichtung, dcs Obcrbaues sowie der im Interesse der Sicherheit des badcn-
dcn Publiknms zu treffenden Maßnahmen durch den Ortsbaukontrolcur veraiilaßt.
Vor dcr Besichtigung dürfen die Anstalten zur allgemeinen Benützung nicht geöffuet
werden. Die Uittersuchuiig hinsichtlich der allgcmcinen Anfstellung der Aiistaltcn, der
Beschaffenheit der Tragkonftruktionen und Verankerung, soweit hicrdnrch flußbaulichc
und schifffahrtspolizeiliche Intcressen berührt werden, wird alljährlich durch die Groß-
hcrzoglichc Nhernbauinspektion Mannheim vorgenommen.

8 3. Jede Anstalt ist flußaufwärts mit zwei durch Drahtseile oder Kettcii be-
festigte, im Dreieck verlaufcnde schwimmende Abweisbalken, sowie auf der flußseitigen
 
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