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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0265
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8 19. Zuwiderhairdluilgen gegen diese Vorschrifteu werden geuläs; 8 92 Polizei-
strafgesetzbuch mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

R. Vas Retreten Vvrr Llsflächen betr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 20. Februar 1875.

A 1. Wer öffentlich durch die Zeituugeu, durch Anschläge odcr durch Aufstellen
oon Bäuken, Fegen dcr Eisfiäche und ähnliche Veranstaltnngen das Publilum zum
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestcns ain vorhergehenden Tage dicS beim
Bczirksamte anzuzeigcn und auf Verlangcn dieser Behorde durch ein schristliches Zcug-
nis dcs zn diesem Zwecke bestellten Sachverständigcn über die Tragfähigkeit des Eiscs
sich auszuweisen.

tz 2. Ein solchcs Zengnis kann auch austerdem jcdcrzeit von dem Bezirksamte
verlangt werden.

8 3. Die Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternchmern),
als dcn Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs ^c.) ob.

8 4. Die Ernennnng des Sachverständigen und seines etwaigen Stetlvertrcters,
sowie die Bestimmung der Gcbnhr, welchc er für die Untersuchung und die Ausstellung
des Zeugnisses zu verlangcn hat, geschieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gcsahr eines Einbruchs vorliegt, jederzrit
das Bctrcten der Ersfläche und dic Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.

8 6. Wer, nachdcm das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, dic Eisfläche
noch ferner betritt, wird an Geld biö zn 10 Mark dcstraft. (8 100 P.-Str -G.-B.)

Atte sonstigen Uebertrctungcn diescr Vorschrift wcrdcn mit Geldstrasc bis zn
50 Mark geahudel. (8 108 Ziffer 2 P.-Str.-G -B.)

o. Das Piferdeschwenrmen im Nerlrar betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Znli 1883. (8 108 Ziffer 5 des P.-Str.-G. B.)

8 1. Das Schwemmen dcr Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bci dcr ehemaligen Ncuenheimcr Fährc in dcr Ver-
längerung dcr Fahrtgassc,

2. an der Schachtcl hiuter dem Schlachthausc,

3. an der Schachtel auf dcm rcchten Neckaruscr unterhalb der neueu Brücke.

An diescn Stellen dürfcn die Pferdc nicht weiter in dcn Neckar getriebeu odcr

gesührt werden, als bis das Wasscr die halbe Höhe des Bauchcs erreicht.

8 2- Zuwiderhandlungen gegcn diese Vorschrift werden mit Geldstrase bis zu

50 Mark bestraft.

II. Gesundheitspolizei.

(Gesundheitspolizeiliche Vorschriften bcfinden fich auch in der unter der Nnbrik IV.
— Straßenpolizei — aufgeführten ortspolizeilichen Vorschrift bom 22. Dezbr. 1865.)

L. Schlachthaus-Ordnung.

(Bestimniungen bezüglich des Viehhofes vergleiche unter Nr. VI. Gcwerbepolizei.)
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. August 1879. (8 93, 95 dcs P.-Slr.-G.-B.)

tz 1. Alles große Schlachtvieh (Ochsen, Farren, Kühe, Rinder) muß im Schlacht-
haus geschlachtet werdcu.

8 2. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn das Schlachthans aus irgcnd einem
Grunde, z. B. wegen hohen Wafferstandes, nicht benutzt werdcn kann.

Jn diesem Falle ist jede beabsichtigte Schlachtung der Polizeibehörde uud dem
Fleischbeschauer rechtzeitig anzuzeigen.

8 3. Die gewöhnliche Schlachtzeit ist auf vormittags 9 bis abends 6 Uhr festgesctzt.
Wer zu einer andcrn Tageszeit schlachtcn will, hat zuvor deni Flcischbeschauer
Anzeige zu machen.

Vou abends 9 Uhr bis morgens 4 Uhr soll, Notfälle ausgenommen, nicht gc-
schlachtet werden uud muß das Schlachthaus geschlossen bleiben.

8 4. Das Schlachten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kann nur in den
 
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