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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0266
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7

Soimilermonaten (Mai bis einschließlich Lktober) und in ganz dringenden Fällen,
aber nie während des Vor- oder Nachmittagsaottcsdienstes, sondern nur von 11
bis 1 Uhr mittahs vom Bezirksaint gestattet werden. Ansjcrdcm ist die bcabsichtigte
Schlachtu »g jeweils dem Fleischbeschaucr anznzeigen.

Festtage im Sinne dieser Vorschlist sind die den beiden.^onsessionctt gcmeinsamen
Feiertage: Neujahr, Ostermontag, Ghristi Himmelsahrtstag, Pfingstmonlag, (5hristtag
und Stcphanstag, serner der Griindoirnerstag, Charsreilag und Fronlcichilainstag.

ß 5. Beim Transport in das Schlachthans mus; das Schlachlvieh gchörig
berwahrt und vorsichtig gesiihrt, auch darf dasselbe nichr eher als unmitlelbar vor
der Schlachtung in den Schlachtraum gebracht werden.

§ 6. Beim Schlachten und deu damit verbundcnen Geschäften soll Nuhe und
Anstand hcrrschen.

§ 7. Vor Beginn der Schlachtung sind die Ticre an dcr Ltelle, wo das
Schlachten vorgcnommcn werden soll, gut und sichcr zu bcfestigcn.

Das Werfen auf die Schragen ist fortan verboten.

8 7a. Das Töten der Tiere hat durch Stirnschlag mit oder ohne Anwcndung
der Schlachtmaske und sofort nachsolgcndem Bruststich zu geschehen.

Die Aussührung des Halsstiches, wobci nur die Drösseladern dnrchschnitten
werden, ist vcrboten. Das Schlagcn dars nur von solchen Persouen, welche der
Fleischbcschauer oder desseu Stellvertrelcr als befähigt erkiärl und nur mit einem
von dcmselbcn als geeignet bezcichneten „Schläger" ausgesührt werden.

Bci älteren und schwcrercn Tiercu, welche nach Ansicht dcs Flcischbeschauers
oder dessen Stellvertreters mutmasilich durch den erstcn Schlag nicht gefällt rverden
köiinen, ist die Schußmaske zu verwendcn.

8 7b. Beim rituellcn Schlachten der Jsraeliten hat das Fcsfeln und Werfen
der Tiere in schonender Wcise ebcnfalls ohne BenüLung dcs Lchragens zu ge-
schehcn, und musi der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ausgesührt werdcn.

Das bci diescr Art der Schlachtung, sowie bei allen Schlachlnngen. bei dencn
der Schlund der Ticrc durchschuitten wurde, aufgefangene Blut darf riicht zu Speise-
zwccken verwendet werden. Dessen Berwendung zu technischen Zwccken steht nichts
entgegen, doch musi cs sofort in dic zu diesem Zwccke im Schlachthaus aufgestellte
Toiine geschllttet werden.

8 8. Die bcim Schlachten beschäskigten Personen habcn dcn Anordnnngcn des
Fleischbeschauers und Schlachthausaufsehcrs beziiglich der Fleischbefchau, Reiulich-
keil, Aufrechterhaltuttg der Ruhe und Ordnuiig Folge zu lcisten.

8 ll. Das Fleisch der geschlachteten Tierc, cinschliesilich der Singeweidc darf
eist nach crfolgtcr Besichtiguiig durch den Fleischbeschauer aus dcm Schlachlhaus
einsernt und nur dann voir dem Mclzger oder dessen Arbciicrn nach Hansc gcbracht
iverdcn, wenn es fiir bankwiirdig erklart ist. Die Verwertung nicht bankwürdigen.
aber doch fiir genicsibar erklärteu Fleisches erfolgt auf der städtischen Freibaick
uach Auorduilng des Fleischbeschauers.

8 10. Dcr Schlachthausaufseher ist dafür vcrantwortlich, dasi das Schlacht-
haus, namentlich der Bodcn und die Wändc, sowie die Gerätschasten stets rein gc-
halten sind, dasi Blut, Dung rrnd sonstige Abfälle ans dem Schlachthaus jeweils
sofort wegaebracht werden und dasi der Wanst im Schlachthaus gewendet, der Jn-
halt abcr sogleich entfernt wird. Derselbe hat in dcr Zeit vom Mai bis cinschließ-
lich Oktober täglich, sonst spätestens nach 48 Stundcn die Dunggrube zu entlceren
iiud die Abfälle anf den städlischen Wasenplatz zu vcrbringen.

Das Heraushängen oder Herauswerfen von Abfällen ist uutcrsagt.

8 11- Persouen, welche nicht im iLchlachthause bcschäfrigt sind, namentlich 5lin-
dern, darf der Aufcnthalt daselbst nicht gestattct iverden. Den beim Schlachten be-
schäftigteu P.rsoneit ist das Nauchen im Schlachthaus untersagt.

8 12. Das Mitnchmcn von Hundcn in das Schlachthaus ift verboten uud na-
mentlich dem Aufseher das Füttern von eignen oder fremden Huudcn in dcmselbeit
untersagt.

8 13. Dic Mctzgcrmeister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitvcrantwortlich.

8 14. Zuwiderhandlungen werdeu an Geld bis zu 20, beziehungswcise bis zu
50 Mark bestraft.
 
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