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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0273
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II. Besondere Borschriften.

j. Beznglich der Answechselnng, Abfuhr, Entleernng und Beinignng der

Abtritt-Tonnen.

8 4. Der Untcrnehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbnnden, die Ansivechslnng,
Abfuhr, Entlcerung und Reinigung dcr Tonneu stets rechtzeitig zn besorgen. Die Zeit
der Abholuug der Tonnen wird für jedes Haus von vornherein vom Tiefbanamt
fcstgesetzt. Die in Frage stehendc Festsetzung muß so getroffen werden, das; jede Tonnc,
bevor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Gebranch bcfindliche
tragbare Tonne darf nie länger wie 8 Tagc in einem Hause stehen bleiben. Wenn be-
sondcre Gründe vorliegen, wclchc es als crforderlich erscheinen laffcn, das; die Tonnen
öfter als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt werden, wenn
z.B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, so ist dcr Unternehmer,
bezw. dessen Vertreter auf Begehrcn dcs Tonnenbesitzers, sowie anch, falls dic Polizei-
behörde dics verlangt, zur häufigereu Abholung der Tonnen verpfiichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag vcrordnungmäfiig glcich-
stehenden F-eiertagen ist die Abholnng der Tonncn - vorbehaltlich bcsonderen po-
lizeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens 9 Uhr zulässig.

tz 6. Dic Neinigung der Tonnen mus; außerhalb dcr Stadt geschehen nnd die
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besitzer wicder zuriickgegcbeil
ivcrden.

8 7. Jeder Tonnenbcsitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Vorschrift vorgeschcne
Erlanbnis crhalten hat, ist, bevor er seine Tonnenciurichtung in Gebrauch niiniilt,
verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Tiefbauamt schristliche
Anzeige zn machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgcschene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechsluna ihrer Tonneu vci ant-
wortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in 8 4 Abs. 2 dieser Vorschrift anf-
gestellten Grundsätze maßgebend. Auch haben die in Rede stehenden Tonllenbesilzcr deu
8 6 dieser Vorschrift zu beobachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei
der Abholung der Tonnen stattfindet, sofort wicder zu beseitigen, die Neinignng
der Tonnen außerhalb der Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisinigen,
welche ihneu die Polizeibehörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts
erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

tz 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Sangpunlpe zu gescliclien.
Letztere mus; stets in einem solchen Zustande sein, daf; die Arbeit in gcrnchloser Wcise
und ohne Verunreinigung dcr Umgegend vollzoaen tverdcn kann.

8 10. Die Hanseigentümer, bczw. dcren Bevollmächtigte sind verpflichtel, die
Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drlttel angesüllt sind. Zn
diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. desseu Vertreter bei einer der hierfür cin-
zurichtendsn Meldestellen Anzeige zn erstatten, welcbe aus Verlangen zn beschcü'i-
gen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen 4 Tagen zu erfolaeu.

tz 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Negel nur an Werktagen nnd
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in dcr Haupt-, Plöck- und Leopoldstraßc
nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen wcr-
den. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit vom 1. Oktober bis
1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinde».

8 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt
und dgl. hat der Unternehmer, bezw. deffen Vertretcr alsbald nach der Vornahme
der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen. Der Bodensatz ist vor
seiner Entfernilng zu desinfizieren. Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige,
welcher die Entleerung der Grube besorgt, der Baupollzeibehörde anzuzeigen.

d 13. Zur Absuhr des Grubeninhalts dürfen nur vollständig wasferdichte nnd
Ulstdlcht abgeschlosfene Fässer verwendet werden, welche samt den dazu gchörigen
Wagen mitz Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten sein müfsen.

tz 14. Diejenigen Hausbefitzer, welche dic in tz 2 diefer Vorschnft vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, stnd für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben ver-
antwortlich. Dieselben haben ferner die tztz 17, 18, 18 a und 20 der ortspolizeilichcn
 
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