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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0274
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16

Vorfchrift bom 22. Dezember 1865, die Straßenpolizei betr. zu beachten, jede Verun-
reimgung der Straße, welche bei der Entleerrmq der Grube stattfindet, sofort zu
beseitigcn und etwaiqe besondere Weisungerr, welche ihncrl die Polizcibehörde aus
Anlaß der Beforgung des sraglichen Geschästs crteilcn wird, zu bcsolgcn.

III. Uevergangsbestimmungerr.

ß 16. Alle Diejenigen, welche zur Zeit im Besikre einer Erlaubnis sind, rvic sie der
Z2dicscr Vorschrist vorsieht, habcn solchc bis zum 1. ?urli 1881 erneuern zu lasscn,
WidrigensallS die bctr. ErlanbniS von diesem Zcitpimkt an ihrc Eiltigkeit verlicrt.

L a r i f.

Der Unternchmer ist bercchtigt zu erheben:

I. Bci Abtritten nach dern Tonireirsnstem.

1) Fiir dic Auswechslung, Abfnhr, Etttleerung rrird Rciiiigimg einer rragbare»

Tonne.2<>Psg.

2) Fiir das gleiche Geschäst bci zwci verkuppelten Tonnen je . . .16 Psg.

3) Fiir das näml. Geschäft bei ciner fahrbaren Tonne ibis 800 Litr. fasscnd» 60 Psg.

II. Bei Abtrittcn nach dem Grubensystem.

1) Firr dic gewöhnliche Entleerung der Grube rnirtelst der Maschinc 1 Mark per
Knbikmeter.

2) Fiir die Entfcrnung dcs in den Grubcn zilrlickgebtiebencn Bodeusaizes, sorvie
von Scherben, Schutt n. dgl. 4 Mark per Knbikmcter.

3) Fj'ir die Entleernng solcher Gruben, dercn Inhalt ans Wasser bestebt tvon Water-
Klosets), 2 Mark per Kubikmeter.

T Die Nbfulrr des KehrichLs, des Schnees und der Raushaltungs-

abfMe betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888.

8 !- Die Abfuhr dcs Kehrichts nnd Schnees, welche sich bei der Reinigung der
Fahrbahnen und Gehwege durch die in § 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 22ten
Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der Haushaltungsabfälle, be-
sorgt die Stadtvcrwaltung, ohrre hierfiir ein Entgelt zrr erhcben. Sic macht der
Polizeibchörde einen städtischen Bedrenstetcir namhaft, welcher der leyteren gegen-
r'iber für Erfilttung gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrist verantwortlich ist.

tz 2. Das städtische Abfuhrpersorral hat die Verpflichtung, nach einem sertcns
der städtischen Verwaltnng von Zeit zu Zeit zn veröffetttlichenden Fabrplan die
Straßeu der Stadt mit Wagcn zu besahren, welche zur Aufnahme des Kehrichts
mid dcr Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestlmmten Wagen müsscn absolut undnrchlässig, rnit gut
schließcnden Deckeln, sowie gut sichtbaren Numnrcrn versehcn sein nnd stets in dichtem
Mld brauchbarein Zustande erhalten wcrdcn.

8 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom I.Mai bis I.Oktober nrorgens nm
6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7'/s tthr und wird derart
betrieben, daß die Abholung in jedem Hausc dreimai in der Woche erfolgt.

8 4. Der Kehricht und die Harrshaltungsabfälle sind von dcn Einwohnern der
Stadt in besonderen Behältern bercit zu halten, welche zu den im Fahrplan der Absuhr
festgesetzten Abholungszeitcn unmittelbar hinter einem nach der Straße gerichteren
Hans-, Hof- oder Garten-Eingange (eventuell in dem unmittelbar hinter dem Vorder-
haus gelegenen Hofraum) zu ebener Erde aufgestellt rverden müssen.

8 5. Die Hansbewohner haben dafür zu sorgen, daß das Abfnhrpersonal die be-
treffendcn Eingänge offen findet, daß dasselbc die Gefäße lcicht wahrnchmen nnd daß
das Anfladen ihres Znhalts ohne Vcrzng geschehen kann.

86. Die den Kehricht und die Abfällc enthaltendcn Gcfäße miissen vollständig
drcht, haltbar und mit 2 Henkeln verseheu sein. Sie diirfen bis zu ihrem oberen
Rarrde nicht mehr als 50 Ltr. Jnhalt haben und höchstens bis zu 5 cm unter diesem
Rande gefüllt werden.
 
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