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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0277
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18

Leichenhalle des akademischen Krankenhauses gelten die besonderen vereinbarten Be-
stimmungen.

Z 11. Die Ueberführung einer Leiche in dasLeichenhaus geschicht durch den Leichen-
wagen dcr betreffenden Klasse. — Die Aussicht und Begleitung übernehmeu bei Er-
wachsenen 4, bei Kindern von 6—15 Jahren 2 Lcichenträger. Leichen von Kindern
unter 6 Jahren werden nur von einem Leichenwärter bezw. einer Leichenwärterin be-
gleitet. Leichen von Kindern unter 1 Jahr könuen auch, sofern nicht eine ansteckendc
Krankheit den Tod herbei.geführt hat, vom Leichenwärterpersonal in das Leicheuhans
gctragen werden. Ausnahmsweise kann von dcn Angehörigen die Begleitung des Leichcn-
ordners gegen Entrichtung der hiefür vorgesehenen Gebühr verlangt werden.

8 12. Während der Ueberführung darf der Sargdeckel nur lose aufliegen.

8 13. Die Aufnahme der Leiche in das Leichcnhaus geschieht auf Vorzeigen nnd
Abgabe des Erlaubnisscheines an den Leicheuhausaufseher. — Die Obsorgc sür dic
Leiche iu dem Leichenhaus ist für Alle ohne jcgliche Äusnahme gleich und liegt aus-
schließlich dem Leichenhausaufseher ob.

8 14. Für jede Leiche ist eine Zelle — für dic an ansteckcnden Kraukheiteu Gc-
storbenen die im östlichen Teil gelegcnen — bestimmt. Jede Zellc muß mit ciner ans-
reichenden Ventilationsvorrichtung versehcn sein. Eine etwa erforderliche Desinfektion
wird der Leichenhausaufseher uach Anweisung dcs Großh. Bezirksar^tes voruehmcn.
Jn jeder Zelle muß cine Leitung zu dem im Wächterzimmer befinduchen elektrischen
Läutewerk angebracht sein, deren Enden so an der Hand derLeiche zu befestigen siud,
daß bei der geringsten Veränderuug der Lage das Läutewerk in Bewegung gesetzt wird.
Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Beerdigung offcn, vorausgesetzt, daß nicht
eiue ansteckende Krankheit die Todesnrsache war oder starke Spuren eiutretcnder Zer-
setzung sich zeigen, in welchen Fällen dcr Sarg sofort uach der zweiten Leichenschan gc-
schlossen werden muß.

8 15. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zelleu während
des Tages gestattet, mit Ausnahme dcr am Schluß des vorhcrgehenden Paragraphen
genannten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schluß dcs Sarges erlaubt werden kann. -
Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam der öffentlichcn
Besichtigung ausgesetzt werden.

8 16. Den Angehörigen ist es gestattet, die Zelle und den Sarg mit Blumen zu
schmücken.

8 17. Alle Beerdigungcn müssen, driugende Fälle ausgenommen, morgens vor
10 Uhr, nachmittags im Wiuter nach 3 Uhr, im Sommer nach 5 Uhr stattfinden.

8 18. Die Leicheubegleitung versammelt sich in der Halle dcs Leichenhauses, wo bei
geoffneter Thür der betreffenden Zelle die kirchlicheu Feicrlichkeitcu uud Ansprachen gc-
halten werden. — Von da wird der Sarg durch die Leicheuträger zum Grab gebracht.
Ausnahmsweise kann dies mit Genehmigung der Friedhofs-Kommission durch audere
Personen geschehen, jedoch ohne daß deswegen vön dem bezüglichen klassenmäßigen
Kostenbeitrag ein Abzug eintritt.

8 19. Auf dem Weg zum Grabe, sowie an diesem selbft kann Trauermusik und
Trauergesaug stattfinden, doch ist hierzu die Geuehmiguug der Friedhofs-Kommission
einzuholen.

8 20. Aus besonders erheblichen Gründen nnd nur, wo die Wohnungsverhältnisse
eine vollständige Jsolierung derLeiche ermöglichen, kann das Bezirksamt gestatten, daß
eine Leiche bis Zur Beerdigung im Sterbehause verbleibt. — Die Erlaubnis ist jeden-
falls zu versagen, wenn der Tod in Folge einer ansteckenden Krankheit eingetreten oder
wenn die sofortige Verbringung der Leiche in die Leichenhalle im sanitätspolizeilichcn
Jnteresse geboten ist. — Die Vorschriften der Paragraphen 6, 7 und 8 sind jedoch auch
in diesen Ausnahmsfällen genau zu befolgen.

8 21. Die Ueberführung dieser Lelchcn findet auf dem kürzesten Weg uuter thnn-
lichster Vermeidung derHauptstraße zu den im 8 17feftgcsetztenZeiten statt; die nähercn
Anordnungen erläßt die Friedhofs-Kommission.

8 22. Leichen, welche aus irgeud einemGrunde länger als 4 Tage in dem städtischen
Leichenhaus aufbewahrt werden sollen, müssen in einem luftdicht verschlossenen eisernen
Sarge beigesetzt werden.

III. Friedhof-Ordnung.

8 23. Der Friedhof ist die regelmäßige Begräbnisstätte aller in hiesiger Gemeinde
Verstorbenen. — Den Jsraeliten ist es gestattet, Leichen von Angehorigen ihres Be-
 
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