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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0278
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19

kenntnisses auf dem israelitischen Friedhof zu beerdigen. — Bezüglich des letzteren und
der Beerdigungen auf demselbeu finden die Bestimmungen dieserLÄcheu- und Friedhof-
Ordnung, für die auf dem israelitischen Friedhof errichtete Leichenhalle insbesondere
die Bestimmungeu der HK 11,12,13,14,15 und 16 gleichmähig Anwenduug. — Zur
Beerdigung auswärts Gestorbener auf dem hiesigen Friedhof ist die Erlaubnis der
Friedhofs-Kommission und, wenn der Tote nicht hiesiger Einwohner bezw. das Kind
eincs solcheu war, die Entrichtung der hiefür vorgesehenen besonderen Taxen erforderlich.

§ 24. Die unmittelbarc Aufsicht über deu Friedhof führt der Friedhofaufscher,
dessen Auordnungen auf dem Friedhof das übrige Leichenpersonal unbedingt Folge zu
leisteu hat.

8 25. Der Friedhof ist in allgemeine Leichenfelder für Erwachsene und solche
für Kindcr nach fortlaufenden römischen Zahlen eingeteilt; die Gräber werden in
Reihen, tvelche mit fortlaufenden arabischen Zahlen zu bezeichnen sind. angelegt. —
Außerdem sind bestimmte Plätze des Friedhofs für Familiengräber, bisher sogenannte
Kaufgräber, vorgesehen; die Plätze sind nach Buchstaben und die einzelnen Gräber nach
fortlaufenden Zahlen geordnet. Auskunft über sämtliche Gräber erteilt der Friedhof-
aufseher.

8 26. Ueber die allgemeinen Leichenfelder, sowie über die Familiengräber führt der
Fricdhofaufseher getrennte Bücher, in deren ersteren die Nummer des Leichenfeldes, die
Zahl der Gräberreihe, die Nummer des Grabes, Namen, Geschlecht nnd Alter des Ge-
storbencn, sowie Tag, Monat und Jahr der Beerdignng angegeben ist; in denl Buch
über die Familiengräber tverden auster den obengenanntcn Aufzeichnungen der Buch-
stabe der Plätze und die Nummer dcsGrabcs eingetragen. Tiese Bücher werden doppelt
geführt und je ein Exemplar auf dem Burcau dcr Fricdhofs-Kommission, das andere
bei dem Friedhofaufseher aufbewahrt. — Einsicht in diese Bücher ist Jedermann ge-
stattet.

27. Jedes Grab für Erwachsenc muß 2,10 Meter lang, 0,75 Meter breit nnd
1,50 Metcr tief, für Kinder unter 10 Iahren 1,50 Mcter lang, 0,60 Meter breit nnd
1,00Meter tief sein. — Zwischen allen Gräbern muß einZwischenraum von mindestens
0,30 Meter bleiben.

§ 28. Unmittelbar nach der Beerdignng müsfen die Gräber von dem Totengräber
ansgefüllt werden. — Die Hinterbliebencn müssen, sofern sie das Grab einfassen, be-
pflanzen oder mit einem Grabstein versehen lassen wollen, die Ausführung dieser Ar-
beiten binnen 4 Wochen anordnen.

tz 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung der Graber
selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lasseu. — Fur die Handlungen
der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher Verfolgung Veranlaflung gebcn,
bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich. — Die Gräber auf den allgemeincn
Leichenfcldern dürfen nur mit niedrigen Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von
1 Meter nicht überschreiten und die Grundfläche des Grabes nicht überhängen, be-
pffanzt werden; dassclbe gilt für dic Familiengräber in den vordercn Reihen; in den
hinteren Reihen und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmignng dcr
Friedhofs-Kommission auch höhere Pflanzen eingcsetzt werden. — Dic Anpflanznng
von Bäumen oder Gesträuchen, welche genießbare Früchte tragen, ist untersagt und cs
ist ferner untersagt, Bäume oder Sträucher außerhalb der Grabstatten zu pflanzen, zu
versetzen und zn entfernen. Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Fami-
liengräbern gehörigen Gelände aufgestellt werden.

8 30. Es rst gestattet, die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldcrn mit hölzerncn
Krcuzen, deren Breite jedoch diejenige des Grabes nicht überschreiten darf, zu verschen;
dieselben müssen durch den Friedhofaufseher gegen die hiefür vorgesehene Gebühr gesetzt
werden. — Einfassungen dürfen nur aus Steinen und nur innerhalb der Grundfläche
des Grabs hergestellt werden. — Ebendaselbst dürfen mit Genehnngung der Friedhofs-
Kommission — siehe § 33 — Denkmale von Stein oder Mctall gegen Entrichtung einer
besonderen Taxe aufgestellt werden; die Breite derselben darf jcdoch die Grnndfläche des
Grabes ebenfalls nicht überschreiten. Jedes Denkmal muß eine Unterlage von starken
Schwellen aus Eichenholz und einer Steinplatte erhalten; gemauerte Fundamente sind
nntersagt. — Die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher
anzuzeigen. Sechs Wochen vor Jnangriffnahme der Umgrabung eines Leichenfeldcs
werden die Eigentümer der dort befindlichen Grabsteine wiederholt öffcntlich aufge-
fordert, dieselben zu entfernen; Grabsteine, welche innerhalb dieser Frist nicht entfernt
sind, fallen der Stadt anheim.
 
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