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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0279
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20

Z 31. An den, tion dcr Friedhofs-Kommlssioil bestimmten Platzen werden sowohl
einzelne als auch Familiengrabstätten, bisher sogenannte Kaufgräber, gegen die fest-
aesetzte Taxc und unter den ,n der Anlage enthaltencn Bedingungen abgegeben. — Dic
Fläche einer solchen Grabstätte ist 2,40 Meter lang und 1,20 Meter breit. — Der Fried-
hofaufseher hat über die Grabstätten jcde Ausknnft ^>1 crteilen, nnter thnnlichster Rück-
sichtnahme anf die Wünsche der Beteiligten die Plätze auzuweisen, die Aufträge ent-
gcgenzunehmcn und dieselben behuss wcitcrcr Behandlnng der Friedhofs-Kommission
zu nbcrmittcln.

8 32. Die Familiengräber dürfen ausnahmsweife auch als Gruften hergerichtct
werden. Bezügtich derselben wird bestimmt: 1) Sie dürfen nur mit Genehmignng
dcr Friedhofs-Kommission nach Anhörung des Stadtbauamtcs crrichtet wcrdcn. — Die
erforderlichcn Pläne sind znr Genehmigung vor Jnangriffnahme dcr Arbeit der Fried-
Hofs-Kommission vorzulegen. — Die Umfassungswände der Grnften sind ans hartge-
brannten Backsteinen in dcr Stärke von mindestens 1' '2 Normalstcincn — 38 em und
mit Cemcnt gemauert herzustellen. — Das abschlicszendc Gewölbc ist cbenfalls aiis
hart gebrannten Backstcinen in der Stärke eines gestreckten Steincs — 25 am mit (5e-
ment auszuführen. — Behufs Verhindernng des Eindringens von Wasser ist das
Gewölbe mit Asphalt abzudecken. — Der Boden der Grnft ist aus Cementboden von
20 am Stärke herzusteUen und ebeufalls mit eiuer Lage Asphalt abzudccken. —
Das Gewölbe, sowie die Umfassungswändc dcs Jnnern sind mit 2em starkem Verputz
von Cement zu versehen. — Der Verschluß der Gruft hat mittelst ciner 12 em starken
Steinplatte, welche in eincr Umrahmung mit Falz liegt, zu gcschehen. — Diese Stcin-
platte ist mit 2 eisernen Ringen zu verselien und nach jcdcr Beisetznng wiedcr gul in
Cement zu vcrlcgcn. — 2) Gruftcn müssen nach jeder Beisetznng ciner Lcichc wicdcr
vollständig dicht verschlossen und dürfen uur zurBcisctzung ciner wcitcren Lciche wicdcr
geöffnet werdcn. — 3) Bci jeder Wicdercröffnung cincr Gruft ist cinc Rcinigung nnd
DeSinfizierung dcr Luft nachAnleitung dcsBczirksarztes vorznnehmcn, chc nch jemaud
hineinbegicbt; zu diescm Zweck ist vorhcr stets rcchizcitigc Anzcige an das Großh. Be
zirksamt zn inachcn. — 4) In Gruftcn dürfcn Lcichcn nnr in lusldicht vcrschlossencn
cisernen Ucbcrsärgen cingcsctzt wcrdcn. — 5) Dunüröürctt oder sonstigc Vcntilations
vorrichtungen dürfcn an Gruften nicht angcbracht sein. — L» Ist eine Gruft zur nor-
inalen Bcerdigungszcit ciner Lcichc noch nicht fcrtiggestellt, so darf die Lciche vorcrü in
dem Leichenhaus jedoch nur in dcm vorgeschriebcncu ciseruen Sarg aufbcwahrt wcrdcnc
— Diese Aufbewahrung darf aber dic Frist von 4 Wochen nicht übcrsteigcn. — Gin.
Wiedercröffnung des eiserncn Sargs nach Aufnahmc der Lciche darf nicht stattfinden.

33. Die Grrichtung von Grabdcnkmalen samt Juschriftcn sowic Grabeinfas-
silngcn, wclch lctztere aus Stciu oder Metall hergcstcllt sein müssen, bedarf dcr Gc-
nehmigung dcr Friedhofs-Kommission. Zu dem Zwcck ist dcrselben vor dcm Setzcn
eines Grabsteins Zeichnung, Maß nebst Buchstaben, Nummer dcs Grabes und Jn-
schrift des Steins einzureichen. — Die Grabdenkmale auf Familiengräbern müffen
fundarnentiert sein; sie sind auf die Grabstättc zu setzen und muß das Fnndament der-
selben mindestens 1,50m unter und 0,30m über der Bodenfläche in Cement hergcstellt
werden. — Jst das Grabdenkmal von solcher Größe, daß dasselbe auf Pseiler gesetzt
werden muß, so sind diese mit eisernen Schienen von genügender Stärke zu überdecken.
Grabeinfassungen von kleinen unbehauenen Steinen bedürfen eiuer Fundamentierung
nicht; für solche aus behauenen Steinen oder Metall sind die Fuudameute 1,50 m tics
aus Backsteinen mit Cement oder aus Cementbeton herzustcllen. — Das Ausgraben
aller Fundamente wird gegen die vorgesehene Taxe burch den Totengräber besorgt. —
Grabsteine sind in der Regel auf Rollwayen an ihren Bestimmungsort zu verbringen;
bei Steinen, welche über 500kg schwer sind, ist auch die Benützung eines bespannten
Wagens gestattet. — Jn jedem Fall ist der Unternehmer für jede Beschädigung in dem
Friedhof haftbar.

tz 34. Die Familiengräber sowie dcrenDeilkmale,Einfassungen und Anpflanzungen
müssen von den Angehörigen in gutem Stand gehalten werden.

§ 35. Blumen odcr Kränze dürfen auf allen Gräbern niedergelegt werden, sind je-
doch von dem Friedhof zu entfernen, sobald sie in Zersetzung übergehen und dadnrch
einen unangenehmen Anblick gewähren. — Von den allgemeinen Leichenfeldern entfernt
diese Reste der Friedhofaufseher, währeud die Jnhaber von Familiengräbern gehalten
sind, sie entfernen zu lassen; geschieht lctzteres nicht rechtzeitig, so erfolgt die Abräu-
mung durch den Friedhofaufseher auf Kosten der Jnhaber.
 
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