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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0293
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IV. Straßen-Polizei.

L. Die Sicherheil, Vequemlichkeil. Neinlichkeil und Nnhe anf
öffvnllich,.n Slr.ihen?c. betr.

Ortspolizciliche Vorschrift voin 22. Dezcmber 1865 mit AelidcruiWN nnd ,'i»sätzcn.

(tz M6'l'R.-Str.-G.-B.)

8 1. Sämtliche Straßen der Stadt (oline Unterschicd, ob Haupt- oder Neben-
straßen) sind an den ersten fünf Wochentagcn und zwar in den Monatcn bom
1. April bis 1. Oktober morgens 8 Uhr nnd in den Monatcn bom 1. Oktobcr bis
1. April morgcns 9 Uhr und Samstag abends 5 Uhr resp. 4 Uhr, die Trottoirs
an letzterem Tag anch nberdies schon morgens zu rcinigen.

tz 2. Die Verbindlichkeit des Rcinigens fnr die 'betreffcnden Bewohner erstrcckt
sich anf den ganzen Tcil des öffentlichcn LLeges längs der Häuser, Höfe, Gärten
oder prwateigentnmlichen Platze bis in dic Mitte der Strasse. Dem Eigentüiiier des
Hanses, wenn er solchcs bewohnt, im andern Falle dem Hauptlnieter,' licgt es ob,
dafnr zn sorgen, das; dicse Vcrbindlichkeit gehörig crfüllt werde. Ist das Haus a»
mchrere Hansbewohner vermietet, so entscheidct znnächst die etwa zwischen dcm 6'igen-
tümer nnd den Mietern odcr zwischen diesen nnter sich getroffene Vereinbariing iiber die
Verbindlichkeit zum Stratzenreinigcn. Fehlt eine solche Vereinbarnng oder ift sic un-
vollständig, oder ihrc Existenz mcht sofort überzeugend nachzuweisen. fo bleibt der
Eigcntümer oder Hanptmieter allein für den Vollzng dcs Straßenkehrens vcrant-
wortlich. Bci unbewohnten Gebändcu, sowic bei allcn Stallnngen, Nemisen, Gärten
n. s. w. hat der Eigentümer oder Benützcr der Lokale für das Kchren zn sorgen.

8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zn gleicher Zeit zn geschehen. Dasselbe mnß so vorgettoittinen werden, daß
die Straße gehörig rein ist.

8 4. Anch anßer den rcgelmäßigen Kehrzeiten können die Neinignngspflichtigeii
vom PoliZeipersonal angehalten werden, die Straßen zu reinigeu und den Vcrkchr
hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dicS ini Jntercsse dcr Neinlichkeit niid
des ungehiiiderten Vcrkehrs geboten erscheint. Sie sind namentlich dazu verpflichtet,
so oft dic Vernnrcinignng der Straße dnrch sie veranlaßt wird, und alsdami er-
streckt sich sclbstverständlich die Verpflichtling anf den ganzeu Umfang der verim-
reinigten Straße, wenn, wie z. B. beim Abladen von Kohlen und dergl., anch dcr
Platz vor den Nachbarhänsern davon betroffen ivird.

8 5. Bei trockener Witterung sind dic Straßcn vor dcr Reinignttg zm Ver-
hinderiing des AnfstäubenS mit Wasser zu begicßen.

8 0- Alle auf die Straße führendeii Kändel nnd Winkel sind jcdcn Tag iiiit
crsteren glcichzcitig zn reinigcii nnd die Grabcn (sofern kcin Frost vorhandens, »nt
frischem Wasser anszllschwelnmeii.

8 7. Alles in den ^traßen answachscndc Gras ist jcwcils sogleich zn ciitseriieii.

8 8. Das Straßenkchricht darf nicht in die Oeffnnngen der städtischen .>tanälc
(Kanalspnnden) gcschafft nnd mnß sogleich von der Straße entfcrnt werden.

8 9. Beinl Eintritt der heißeu Iahreszeit nnd anhaltendcr Trockenheit sind die
Straßen nnd Gehbahnen wenigstens cinmal des Tages, nnd zwar zwischen 6—7 Uhr
abcnds mit srischem Wasser zu begießcn.

Jn der Hauptstraße nnd Leopoldstraße tAnlage) hat dieses anch noch morgciis
zwischen 7—8 Uhr zn geschehen. — Bezüglich dcr Verpflichtmig zum Bcgießen ist
8 2 maßgcbend.

8 10. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfalls abcr
dreimal täglich, und zwar morgens, mittags nnd abends reinigen nnd diese Plätze wäh-
rend der heißen Jahreszeit täglich mehrmals mit reinem Wasser abschwcnken zn lassen.

8 11. Bei ejntrctendem Schncelvetter odcr bei strenger Kälte sind die Gch-
bahnen vor den Hänsern nnd die Wegübergänge nach der andern Seite der Straße
durch die Hauseigeiltümer insoweit von Eis nild Schnce rein zu halten, daß die
Kommunikation nngestört erscheint. Bei etwaigem starken Schneefalle ist aus den
engeren und dem Verkehr am meisten ausgesetzten Straßen, wie namentlich auS
der Hauptstraße, der Schnee jeweils nach dem Neckar schaffen zu lassen.
 
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