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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0295
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36

eines Platzregens überschwemmt sein solltcn, Pfuhlwasser zn jeder Jahres- und
Tageszeit ansfnhren, ohne das; es hierzu einer besonderen Erlaubnis bcdars.

^ 20. Znr Ansfi'ihrnng des Dnngers ist, sooiel immer möglich, der Weg über
dic Hanpt- nnd Leopoldstrasze zn verincidcn, und soll die Zwiiigerstrastc, Plöetstraste,
St. Annagasse oder die Neckarstraße eingeschlagen werden.

8 21. Dic Neinignng der unterirdischen Scitenkanale ist don den bctr. Hans-
bcsitzcrn jedcs Iahr nnd zwar gleichzeitig uiit der von dcr Gelneiiidcbehördc an-
gcordnetcn Neinignng dcr nnterirdischen Hanptkanäle, in wclchc jene eininiinden,
vornchincn zu lasscn.

tz 22. Das Reinigen nnd Abschweminen dcr Fuhrwcrke darf nicht ans den
Strasten nnd an öffentlichen Brnnnen geschehen; es must im Jnnern der Gebände
oder am Neckar vorgciioininen werden.

8 23. Diejenigeii, welche gröstere Gcgenstände, sogcn. Traglasten, namentlich auch
solche, wodurch die Vori'ibergehcndcn beschmutzt oder beschädigt wcrden köniie». iiber
die Strastc tragen, yaben sich von dcm Trottoir entfernt zn halten und diirsen nur
anf der Fahrstraste gehen. Ebenso darf die Passage anf den Trottoirs nicht dnrch
unberufenes längcres Zttsamineilstehen mchrerer Personen gchemmt werden.

8 23 a. Das Schleifen von Leseholz in der hies. Stadt cinschließl. des Schlostbergs
ist nntersagt nnd kann nur ausnahmswcise von der Polizeibehördc gestattet wcrden.

8 24. Jungcs Vich, Schweine, Fedcrvreh sind in den Hänsern zu halten; das
freie Lanfenlassen derselben anf der Strastc ist untersagt.

8 25. Es ist verboten, tote Tiere, stinkenden Kot, Glas, Geschirr oder sonstigcn
Unrat anf die Strastcn und öffentlichen Plätze zu wcrfen oder Flüssigkeit irgend ciner
Art ans den Fenstern oder Thüren der Häuser auf die Strastcn und öffentlichen Plätze
Zn schütten, sowic Teppichc nnd Tücher dahin auszustänben. Kann der Thäter nicht er-
mittelt werden, so haftet der Jnhaber des GebändeteilS, woselbst die Uebertretnng ver-
übt worden ist, für die Strafe, wenn er nicht nachweist, dast er die Uebertretung nicht
verhüten konntc. Jn den Hänsern, deren Ginrichtung das Ausleercn des Wassers im
Jnnern nnmLglich macht, must das auszugicßcnde Wasser anf die Straße getragen mid
dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in dic Ninnen ausgeleert werden.

§25a. Es ist verboten, nach'7 Uhr morgens Betten, Wäsche, Teppichc imd
ähnliche Gegenstände in öffentlich sichtbarer Weise ausznhättgett oder auszillegen.

8 25 b. Das Aushängen von Verkanfsgcgeilständen an der änsteren Wand der
Häuser oder das Ausstellcn solcher auf dcr Straste ist nntersagt.

8 26. Es ist untersagt, die Strasteu durch Anslallfeulasscn von Jauche, Blut,
Farbe oder andere, Ekcl oder übleAilsdüiistiiug errcgeudeGegenställde zn verilnreiiiigen.

8 27. Das Auspicheii dcr Fässer auf Strasten nnd öffentlichen Plätzeu ist ver-
boten. Dasselbe darf iunerhalb der Stadt nnr in den eingcfriedigten Hof- und Bier-
kellcrräumen der Braner stattfiiiden und kann auch hier von der Polizeibchörde
untersagt werden, wenn nach der Lage des Falles anzniiehmcn ist, dast dnrch das
Pichen eine Fenersgefahr entstehen küiiiitc. Bei Fackelzügen drirfen dic Fackcln
nicht an die Häuser odcr Manern gestoßen werden.

8 28. Es ist verboten, auf öffentlichen Strasten nnd Plützen sciue Noidnrst
zu verrichten.

8 29. Grostes Schlachtvieh darf nicht ohne hinreichende Begleitung über die
Straße geführt werdein es muß dabei mit eincm Nasenband versehen nnd an Hörnern
und Füsten mit starken Stricken so gebnnden wcrden, dast cs bei dem geringsten Versuch
zmn Losreisten oder Durchgehen gebäudigt oder zn Boden gerissen werden kann, bci
Vernieiden der in 8 102, Zjff. 1 P.-Str.-G. aiigedrohtcn Strase bis zu 50 Nlark.
Lebendes Vieh, welches zuiii Haudel bestimmt ist, darf nicht rn der Stadt herilin-
getricbcn, must vielmehr nach deni Viehhof gebracht werdcn.

8 30. Ilnbespannte Pferde dürfen übcr die Straste nicht anders als am Zanm
oder Halfter ncben einanoer nie mehr als zwei gcführt werden. Bespannte Wagen
dürfcn nie ohne Anfsicht des Fuhrmaiills oder eines Stellvertretcrs dcsselben bleiben.

8 31. Das Holzmachen vor den Häuscrn auf den Strasten, wenn cs nicht dnrch
gänzlichen Mangel an Hofraum geboten, ist nntcrsagt. Jn der Hanptstraste dars vor
den Häusern unter keinen Umständen Holz gemacht werden.

8 32. Desgleichen das Werfen mit Steinen auf den Straßen und offentl. Plätzen.

8 33. Fensterladen, seien sie geöffnet odcr geschlossen, müssen fest angemacht iver-
den. Die Läden des unteren Stockes dürfen ni keincm Falle nur bis zur Hälfte ge-
 
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