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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0297
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38

pllttkt der Fahrt ist. Das rasche Fahrm allf der neuett »ud alteii Schlos;bergstras;e ist
verboten.

Ls 35o. Die Sandgasse darf mlr in dcr Richtung von der Hanptstras;e nach
der Plöckstraße, die Floringasse nnd Apothekergasse mir von der Ingrirnstraüe, die
Hirschstraße nnr vom Marktplatze, die Pfaffengasse nur von der Uilteren Straße nnd
die Obere Faulepelzgasse nur von der Schloßstraße aus, nicht aber nmgekehrt, be-
fahren lverden. Das Befahren der Kisselgasse init bespanntcm Fnhrwerk ist vcrboten.

K 35 k. Das Belocipedfahrcn ist m der Hanpt- und Plöckstraße überhanpt und
auf allen Gehwegen sämtlicker Straßen nntersagt.

8 35 g. Mit ansteckenden Krankheiten oder mit auffälligen Schäden behastete
Zngtiere diirsen nicht eingespannt werden. Jnsbesondere ist die Benütznng stätiger
oder nbgetriebener Pferde, sowie von sogenannten Dnrchgängern auf öffentlicher
Straße verboten. Bissigen Zngtieren sind Maulkörbe von Messingblech anznlegen.

ß 35b. Alle in Gebrauch gellommene Wagen (mit Ansnahme der Pfcrdebahii-
wagen) müsscn mit fester Deichsel oder Lanne versehen sein.

Die Ladung darf die Leistnngsfähigkeit der gebrauchten Zugtiere nicht übersteigen.

8 35 i. Die Geschirrc der Zugtiere müssen sich ständig in haltbarem nnd ord-
nnngsmäßigcm Zustande befinden.

Die Verwendung einfacher Lcitseile (Zopfzügel) ist nur gestattet, wenn der
Führer des Gespanns auf der linken Seite desselben geht und das Tier bezw. das
Gespann am Kopfe leitet.

Vom Wagen ans dürfen Pserdegespanne — sowohl Ein- als Zweispänner —
unr init dem Doppel- bezw. Kreuzzügel geleitet werden.

Pferde müssen mit Gebiß anfgezämnt werden.

Das nnnötige Knallen mit der Peitsche und der Gebrauch sogenannter Hctz-
peitschen ist verboten.

8 36. Das Anfahren znm Theater hat in der Weise zu gcschehcn, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird. Beim Abholen haben sich die Wagcn oberhalb
des Theaters aufzustellen und dürfen erst dann vorfahren, wenn das Publikmn sich
znm großen Teil entfernt hat, welchen Zeitpunkt der dienstthuende Schntzmann be-
zeichnen wird. Bei Bällen, Konzerten, Versammlnngen n. dgl. haben sich die Fahren-
den bezüglich des An- nnd Aofahrens nach den von der Polizei getroffencn besondercn
Anordnungen zn richten.

8 37. Die Aufstellnng von Fuhrwerken anf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdehnung ist verboten. Um jedoch den an dcr Hauptstraße wohnenden Wirten beim
mangelnden Raum im Jnnern ihrer Häuser die Möglichkeit der Aufnahme von Frcm-
den mit Fuhrwerken nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zum Aufstellen der
Wagen gestattet: die Straße zwischen dem Gasthans zum Eisernen Kreuz und dem
Karlsplatze, jene zwischen dem Schupp'schen Hause und Karlsplatz und die Karlsstraße,
wofür zur Meßzeit der oberc Teil der letzteren nebst der Plankcngasse benutzt wcrden
kann; ferner die Hirschstraße, die verlängerte Jngrimstraße, vom Prinz Friedrich bis
zur Universität, nötigenfalls auch die zwischcn dem Musenm und der Universitätsbib-
liothek befindliche Stratze und endlich der Ludwigsplatz nächst dem Halteplatz für die
Droschken. Die Holzfnhren, insbesondere auch die Wellenfuhren, dürfen nicht in der
Stadt herumfahren, sie haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Teile
dcs Ludwigsplatzes anfzustellen. Den Besitzern der zunächst der Heiliggeistkirche
gelegenen Wirtshäuser ist auch gestattet, die bel ihnen einkehrenden Fuhrwerke anf dem
Platze vor der Pforte dieser Kirche, gegenüber dem Nitterwirtshaus aufzustellen; dics
muß jedoch in einer Weise geschehen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten
Ehaisen nicht unmöglich gemacht und überhaupt den Kirchengängern der freie und nn-
gehinderte Eingang nicht benommen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel znrück-
gelegt oder abgenommen und nachts Beleuchtung durch Laternen angebracht werden.
Jst die Uebertretung vor einem Wirtshaus durch einkehrende Reisende oder fremde
Fuhrleute begangen worden, so wird die Strafe gegen den Wirt vorbehaltlich seines
Nückgriffs auf den Uebertreter erkannt.

8 38. Jedermann, welcher zu irgend einem Zweck das Straßenpflaster auf-
brechen lassen muß, ist gehalten, 24 Stunden vor Beginn der Arbeit und nach Be-
endigung derselben den Stadtrat in Kenntnis zu setzen. Der Stadtrat wird alsdann,
um eine gleichmäßige und schnelle Herstellung des aufgerissenen Pflasters zu errcichen,
unterAufsicht des Stadtbaumeisters dasselbe auf Kosten desjenigen, welcher es hat auf-
 
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