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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0307
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der Nadfahrer vorznfahren beabsichtiqt, sind bei Annähernn^ dcs Velocipeds rcchizeitig
durch ein deutliches Glockensignal aufmerksam zu macken.

tz 3. Nach eingetretener Dunkelheit darf der Radfahrer nur mit angezündeter
Laterne fahren.

tz 4. Durch Ortschaften, sowie beim Begegnen mit Fuhrwerkcn, Reitern inid
Heerden ist laugsam zn sahren.

§ 5. Velocipede und Fuhrwerke, welche sich beyegnen, haben eiuander soweit rcchts
auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird; dasselbe gilt beim Begeg-
uen von Velocipeden mit Reitern und Heerden.

8 6. Nachfahrende Velocipede haben an lanasamer fahrenden Fuhrwerken (Nei-
tern, Heerden) links vorzufahren. Das zu überholende Fuhrwerk (Reiter, Hccrde)
hat auf das gegebene Signal (Ziffer 2) soweit nach rechts auszuweichen, daß der Rad-
sahrer links vorbeifahren kann.

8 7. Mehr als zwei Velocipede dürfen nicht nebeneinander fahren. Beim Begeg-
uen mit Fuhrwerken, Ncitern nnd Heerden haben die Nadfahrer einzeln an jeuen vor-
beiznfahren.

8 8. Gehwege dürfen mit Velocipeden nicht befahren werden.

§ 9. Jede Handhabung des Velocipeds, welche geeignet ist, Menfchen oder sremdes
Gigentum zu gefährden oder den Verkehr zu stören, ist verboten.

ß 10. Der Bezirkspolizeibehörde bleibt vorbehalten, die Straßen (Straßenstreckcii)
zu bezeichnen, ans welchen, sei es weaen der Beschaffenheit des Verkehrs oder lvcge»
des Gefülles dcr Straße, mit Velocipeden nicht gefahren werden darf.

8 11. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geld bis zu 60 Mark oder
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

0. Das Plakatwefen betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

8 1. Straßen-Plakate aller Art —sofern dieselben ihrcm Jnhalte nach überhanpt
gesetzlich zulässig sind — dürfen nur an den zu diesem Zwecke bestimmten, vo» der
Stadtgemcinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtafeln angeklebt, angeschlage»
oder sonst befestigt werden. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf die Bekanntmach-
ungen öffentlicher Behörden und nicht auf diejenigen Plakate, welche von Grimd-
stücksbesitzern oder Mietern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigeiie»
Häuscrn, Grundstücken oder Mietsränmen ausgehängt oder angeschlagen werden. De»
Verlegcrn der hier erscheinenden öffentlichen Blättcr ist die untercHälfte der erriäilete»
Anschlagsäulen znm ausschließlichen Ankleben rc. ihrer Zeitungen durch eigenes Per
sonal überlassen. Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und des Heidelbergei
Anzeigers ist ferner gestattet, das jeweils vou ihnen verlegte Blatt an die znr Zeil
fchon von denselben erstellten AnschlagStafeln noch weiter anzukleben. Diese beide»
Arten von Anschlagstafeln dürfen indeffcn, wenn aus irgend welchem Grunde von dei
staatlichen Behörde deren Entfernung angeordnet oder wenn sie sonst abgängig wei
den follten, durch neue Tafeln nicht mehr ersetzt werden.

8 2. DieBefestigung derPlakate an den im vorstehendenParagraphen genannte»,
von oer Stadtgemeinde erstellten Vorrichtunaen, sowie die Wiederabnahme von den-
felben darf nur von solchen Personen bewirkt werden, welche vom Stadtrate dazu
berechtigt sind nnd seitens der Polizeibehörde die nach § 43 der Reichs-Gew.-Ord».
erforderliche Erlaubnis erhalten haoen. Dieselben haben neben dem nach 8 43 a. a. O.
vorgeschriebenen Legitimationsschein auch den vom Stadtrat ttber die erteilte Bc-
rechtigung erhaltenen Nachweis stets bei sich zu führen.

8 3. Die Benützung der in Rede stehenden Vorrichtungen seitens der Staats-
und Gemeindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der Zettel des hie-
sigen Stadttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Jm Uebrigen darf für die Jnansprnch-
nahme derselben nur die, von der Stadtgemeinde durch Beschluß vom 26. Januar
1887 fcstgesetzte Gebühr gefordert werden.

8 4. Zum Anschlagen rc. an den öffentlichen Anschlagstafeln dürfen — abge-
sehen von etwaigen durch dieOrtSpolizeibehörde gestattctenAbweichungen — nur solchc
Anzeigen benützt werden, welche eine der nachsteyend angegebenen Größen haben:

1) 1. Größe Bogenforniat, 87 em hoch. 62 em brcit,

2) 2. Größe '/L-Bogenformat, 44 em hoch, 62 em breit,
 
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