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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0308
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3) 3. Größe '/i-Bogenformat, 31 em hoch, 44em breit,

4) 4. Größe '/8-Bogenformat, 22 em hoch, 31 em breit,

5) 5. Größe l/,6-Bogenformat, 16cm hoch, 22em breit.

Plakate von größerem Umfange dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des
Großh. Bezirksamts zum Anschlag gelangen.

Ls 5. Wer diesen Bestimmungen zutviderhandelt oder die oben genannten Bor-
rjchtüngcn bezw. die Anschlägc an denselben veschädigt, beschmnm, odcr sonst Unfug
an ilmen verübt, wird, sofern nicht dic Anwendilng anderweiler Stratgesetze Platz
greift, anf Grund des tz 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. mit Geld bis zu sechszig Aiark
oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Vahnpolirriliche Vorschriften für den Retriel' von Lolral-

bahnen betr.

(Bom 26. Septembcr 1890.)

Auf Grund des ß 55 der Bahnordnung sür deutsche Gisenbahuen untergeordnetcr
Bedcutuuy vom 12.Juni 1878 werden iin Ginvtrständnis mit Großh. Miinsterium des
Jimern für den Betrieb der Lokalbahn

vo« Heidelberg «ach Weinheim

die nachstehenden bahnpolizeilichen Bestiinmungen bekaunt gemacht:

8 1. Die Eiseiibahn-Neisenden und das sonstige Publikum müsseu dcn allgemeinen
Attordnungeii nachkommen, welche von der Bahriverwaltung behufs Aufrechterhaltung
der Ordnung beim Transport dcr Personen und Gffeklen getroffen werden, nnd habeii
den dienstlichen Anordnungeil der in Unisorm befindlichen oder inil einem Dienst-
abzeichen oder mit einer besonderen Legitiination versehenen Bahnpolizeibeamten Folge
zn lcisten.

Passagiere, welche die Anordnung der Bahnbearnten unbeachtet lassen, werden
eventuell aus dem Wagen enrfernt, ohne daß ihnen ein Ersatzanspruch für das bereits
gezahlte Fahrgeld zusteht.

8 2. Das Betreten des außerhalb der Straße belegenen Planums der Bahn, der
dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne
Grlaubniskarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ansübung
ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Stener - Telegraphen-, Polizeibearnten,
den Beaintcu der Staatsanwaltschaften und den znr Netoguoszieruiig dienstlich ent-
sendeten Offizieren gestattet.

Das Publiknm darf das außerhalb der Straße belegene Planum der Bahn nur
a» den zu Ueberfahrten und Uebergängen bestimmten Stellen überschreilen uud zwar
nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei ist jeder unnotige Berzug zu vermeiden.

Gs ist untersaat, die Barrieren oder sonstigen Ginfriedigttligcli eigeiimächlig zu
öffnen oder zu übersteigen oder etwas darauf zu legen odcr zu hängen.

8 3. Beim Ertöncn der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Neiter u. Bich-
trausporte sich rechtzeitig von den Geleisen zu entfernen und dem Zugc vollständig
ailszuweichen; auch sind Zug- oder Reittiere fcst im Zügel, Leirseit und dergleichcu zu
hallen; ferner dürfen, soweit nicht für einzelne Straßen oder Straßenftrccken Ausnah-
meu von der Ortspolizeibehörde allgemein gestattet sind, zwei odcr mehrere Fuhrwerke
bcim Zlisammentreffeil mit einem Bahnzuge nicht nebeueinauder sahren uud habeu sich
begegliende Fuhrwerke so lange zu halieu, bis der Zug vorüber ist. Wenn sich Fuhrwcrke
gleichzeitig mit einem Zuge einem Wegübergange uähern, so dürfmi die Fnhrwerke 20
Meter vor den Warnungstafeln nur im Schritt fahren und müsten bei den letztercn
Halten bis der Zug über den Uebergang gefahren ist. Es ist verboten, Fuhrwerke oder
Vieh ohne Anfsicht auf oder neben den Fahrgcleifen stehen zu lassen. Es ist ferner
Mtersagt, Vieh frei auf der Bahn laufen zn laffeu, und sind Personeu, welcheu die
Aufsicht über die anf der Straße oder sonst in der Rähe der Bahn befindlichen Tiere
obliegt, dafür verantwortlich, daß die Bahn von dcn Tieren nicht betretcn wird, bezw.
daß dieselben vorkommenden Falls alsbald wieder von der Bahn abgettieben werden.
Aufsichtslos dastehendcs Fuhrwerk odcr Bieh, sowie sonstige Gegenstände, wclche die
Geleise versperren, ist das Bahnpcrsonal daraus zu entfernen befugt.

Pferdebahneu, welche die Gclcise der Lokalbahn kreuzcn, haben wic anderc Straßen-

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