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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0309
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fnhrwerke vor der Ueberkreuzung stille zu halten, sobald das Signal eines sich nähern-
den Zuges der Lokalbahn ertönt.

Werden die Lokalbahngeleise dnrch andere Privatbahnen (Jndustriebahncn) mit
Lokomotivbetrieb gekrenzt, so haben Znge oder Einzelfahrzeuge der lctzteren jeiveils vor
dcm Ueberschreiten der Kreuzung stille zn halten nnd dürfen sie dicLokalbahn crst dann
überschreiten, wenn der Zng- bczw. Maschinensiihrer oder dcr an der Bahnkrenzuncr
aufgestellre Wärter sich davon überzenat hat, das; kein Lokalbahnzug in Annäherung
begriffen ist. Außerdcm ist der Betricb ver Lokalbahn so einzurichten', das; cin B"l'am-
mentrcffcn von Zügen dcr letztercn mit Zügen der Lokalbahn vermieden wird; die hicr-
wegen ersorderlichen Bestimmungen sür den Betrieb der Privateisenbahn werdcn siir
diese einzclne Anlage durch orts- oder bezirkspolizciliche Vorschrift erlasscn.

8 4. Das Hmüberschaffeu von Pslügcn, Eggen und anderen Gerätcn, sowie von
Baumstämnien »ud andercn schivcren Gcgenständen iiber die Bahn dars, sofern solche
nicht getragen werden, nnr aus Wagcn oder untergelegten Schleiscn crsolge».

8 5. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlag'en, sowie der
BetriebSmittel nebst Zubehör, ingleichen daSAuslegeu von Steinen, Holz nud sonsligen
Sache» anf das Planmn der Bahn, das Aus- und Abladcn von Gcgeustände» aiif dcm
Fahrgeleise oder näher als cin Metcr von demselben, das Anbringeu sonstiger Fahr-
hindernisse sind verboteu, ebenso die Erregnng falschen Allarms, die Nachahmiing von
Signalen, die Verstellnng von AuSweichcvorrichtnngeu und überhaupt die Vornahme
allcr den Betrieb störenden Handlungen.

8 6. Außerhalb der bestimmnngsmäßig dem Pnblikum für immer oder zeitweise
gcöffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubniskarte betreten, mit Aus-
iiahme der in Ausübung ihres Dieustes besindlichen Forstschutz-, Zoll-, Stener-, Post-,
Telegraphen-, Polizeibeamtcn, der Benmten der Staatsanwaltschafteu und der zur
Rekognoszierung dienstlich entsendeten Offiziere; dabei ist jedoch die Bewegung, sowie
der Äufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangiergeleisc zu vermeiden.

8 7. DaS Besteigeu und Verlassen cines iu Beweguug besindlichen Znges, der
Versnch oder die Hilsel'eistnng dazu, das eigenmächtige Oefsneu derPlattformverschliissc
der Wagen, sowie das Aufsteigen aus eincn von dem Schaffner als vollständig besetzt
bezeichncten Wagen ist verboten.

8 8. Nur an den durch Tafeln bezeichncten Haltepunkten ist der Schaffner ver-
pflich'tet, während der Fahrt Personcn aufzunehmen bezw. abzusetzcn.

8 9. Lärmen, Singen und jedes die Mitfahrenden belästigende Verhalte» der
Fahrgäste ist nntersagt.

Äuf dcr Lokalbahn Heidclberg-Weinheim ist das Nauchcn in der drittcn Klasse
gestattet, in der zweiten nur unter Zustimmnng sämtlicher Mitreiscuden. Tabakspseüen
müssen mit Deckel versehen sein.

810. Personen, welche weaen einer sichtlichen Krankheit oder aus andereiiOlriindeli
durch ihre Nachbarschaft den Mitrcisenden augeuschciulich lästig werden, werden vom
Mitfahren ausgeschlossen.

Betrmikene Personen dürsen zur Mitfahrt nicht zugclasscn werden. Auch ist die
Mitnahme von Hunden und audercu Tieren und von solcheu Gegenstände», ive'che
durch ihren Umsang, übleu Geruch oder unsaubere Beschaffenheit dcn Fahrgästen lästig
werden, untersagt.

Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, wclches Flüssigkeiten imd
andere Gegcnstände enthält, die auf irgend cine Weise Schaden verursacheu könncii,
insbesondere geladeuc Gewehre, Schicßpulver, leicht entzündbare Präparate uud andere
Sachen gleicher Eigenschast dürfen in den Personcnwagen nicht mitgeuommeu werden.

Das Eisenbahndienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Bcziehuug die nötige
Ueberzeugung zu verschaffen.

Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personcn ist jedoch die Mitführuilg
vou Handmunition gestattet.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach obeu gehalten werden.

8 11. Der Reisende, welche ohne giltiges Fahrbillct betroffeu wird, hat fiir die
gauze von ihm zurückgeleAte Strecke nnd, weun die Zugaugsstatiou nicht sofort im-
zweifelhaft uachgewiesen wird, für die ganze vomZug zurückgelegte Strecke das Doppclte
des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag vou 4 Aik. zu entrichtcii.
Derjenigc llkeisende jedoch, welcher in cinen Persouenwagen eiusteigt uud glcich bcim
Einfteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Ver-
 
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