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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0325
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66

tz 15. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden gcmäß ß 131». des
P.-Str.-G.-B. on Geld bis zu 150 Mark bestrafr. Ocsrere Besttafungen der Art oder
ein fortgesetztes zuä)tloses und unwürdiges Verhalren können die Unreriagung und
nötigenfalls polizeilrche Einstellnng des Gewerbebetriebes zur Folge haben (84, Ab .3
der V.-V. zur G.-O.).

Drofchken-Larif

befindet sich z. Z. des Druckes in Neubearbeitung. *)

Lck. Dienstmanns-Ordnung vom 21. November 1872, nebsr Taris.

ß 1. Wer als Lohndiener, Tienstmaun u. dgl., sei es selbstständig, sür eigene
Rechnung oder als Gchilfe eines solchen, oder als Angesielltcr, odcr als Teilhaber
eines sog. Tienstmanns-Jnstirnts seine Arbeiten uud Leistungen auf önerulichen
Pläsen und Srraßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu ernatten
(8 3'der V.-V. zur G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in dercn Ver-
halten und persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, das; ne diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (Z 4 Absatz 2 der V.-V. zur G.-O.).

Tie Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Befähigung anszu-
weisen, insbesondere ist auf einige Kenntnis der franzöfischen Sprache zu sehen.

8 2. Wer daS Dienstmanns- oder Lohndiener-Gewerbe rc. selbst und für eigene
Rechnung betreiben will, hat zugleich durch bare Einlegung in die hiesige Sparkasse
und Hinterlegung des Sparkassenbuches in der Gemeinde-Depositur eine Kautiou von
350 Mk. zu stellen. Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu
entrichten, deren Größe jeweils nach Anhörung des Stadrates vom Bezirksantte be-
stimmt wird. Tieselben haben mit der Kautionsbestellung zugleich eine Urkunde aus-
zustellen, in welcher sie für allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten oder
Teilhaber verursachen und für welchen nach dem Gesetze die letzteren zu haften haben,
sich persönlich haftbar erklüren.

8 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person bctreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiesen und hat einen damit verschenm
Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen. Zugleich ist nach uaherer Vor-
schrift des Bezirksamts an der Kopfbedeckung die Bezerchnung „Tienstmann" bezw.
„Lohndiener" anzubringen.

Ten Dienftmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Gc-
brauch besonderer, näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben allen Dienstmännern, welche nicht zu dem Jnstitut gehören, un-
terfagt.

8 4. Die Dienstmänner rc. haben sich gegen das Publikum willig und anständig
zu benehmen und fich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

85. Den Dienftmännern rc., bezw. ihren Vorstehern, ist im allgcmeinen die Wahl
des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Bcfugnis der Polizeibchörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu ertcilcn,
ioelchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

ß 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um die dort aufgc-

*) Der neue Tarif steht nach feiner Vollendung Käufern des Adreßbuches zu
Dienften.

Der Herausgeber
 
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