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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0327
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68

III. Fttr bestimmte Dienstleistungen. ^ «

1) Wasserpumpen oder Holztragen, per Sklnde.— A

2) Holztragen:

1 Ster gespaltenes Holz:

a.) in das untere Stockwerk zu tragen.-35

b) für ein Stockwerk hinauf oder hinunter.—50

e) fttr jedes weitere Stockwerk hinauf oder hinunter. . . — 20

ä) Aufsetzen. - 20

3) Kohlentragen:

in den unteren Stock, per Centner.— 5

für jede Treppe hinauf oder hinunter, per Centner weiter ... — 3

Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Centner ... — 2

in den Hof tragen und von da in den Keller werfen, per Centner . — 5

wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo dte Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.

4) Transport:

a) eines Flügels.3 45

b) eines KlavierS oder Pianinos.2 60

5) Kranke zu fahren:

in besonders yierzu eingerichteten Wagen, die Stunde.— 50

eine halbe Stunde weiter . . ..— 20

eine Stunde weiter, je.— 35

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 . — 30

6) Geschäftsreisende zu führen mit Mustern:

eineStunde.-70

zwei Stunden.1 —

drei und mehr Stunden, per Stunde.— 45

IV. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarift nicht festgesetzt ist, sind in der
Negel nach der Heit (Abschn. II) zu vergütcn. Hält der Dienstmann in einem einzclnen
Falle diese Vergütung mcht für angemesscn, so hat er sofort bei Annahme des Anftrags
dafür zn sorgen, daß ein ausdrümiches Uebereillkommen abgeschlossen wird; andern-
falls kann er nicht mehr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchcn. Hierbei wird der
Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe Stuilde, über 30 Minuten für
eine aanze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller in
dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zu cnt-
richten. Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfg.
anzusprechen.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2). haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf Rückalltwort. Wer-
den sie länger aufgehalten, so sind ihnen von */« zu >/4 Stunde weitere 10 Pfg. zll ent-
richten; die begonnene Viertelstunde wird für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner können in oen Monaten April bis einschließlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monaten Oklober
bis cinschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfachen Taxe
in Anspruch genommen werden; außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tember bis aoends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis abends 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind derr Dienstmännern strengstenS untersagt.

Den Geschäfksbrtrirv der Fremdenführev, Tohndiener rc. betr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 30. Januar 1874.

8 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Hotelwerbern, Portiers und allen Per-
sonen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt untersagt, zur Ausübllng ihres Ge-
werbebetriebes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Alle früher an einzelne dieser
Personen erteilte Verechtlgungen treten außer Kraft.
 
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