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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0329
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Bci deil Hiu- »nd Mckwcgeu isi cilic halbstiindigc Warlezeir inbrgliffcii; fiir
längcre Wartc^eit könncn als Vergntnng 20 Pfg. pcr Viertclstuttde bcanspriicht lvcrden.

Bei sämtllchcn Tonren bildet das Klingenthor dcn Abgnttaspnnkt.

Fiir andcre Wcge als dic oben verzcichneten ist besondere llebcreiilkilm'l ni trcffen.

llebertretnngen dieser Vorschrist wcrden anf Grnnd des 8 134 a des P.-Tlr.-GH
iilit Geld bis zn 50 Mark bcstraft.

Vll. Nechtsverhäliniffe der qewerblichen Arbeiter vnd der

Dienstboten.

L. Gewerl'liche Arbeiter.

l. Attgemeine Berhältniffe. (Anszng ans der Rcichsgewerbeordiiiing.)

8 105. Tic Fcstsetznng dcr Verhältnisse zwi,chen den selbstständigen ttzewerbe-
treibendcn nnd den gewcrblichcn Arbeitcrn ist, vorbehaltlich dcr durch Neichegesctz be-
grnndeten Beschränknngen Olegcnstand frcier llebereinkunft.

Znni Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbctreibenden die Arbciter
nicht verpflichtcn. Arbeitcn, welchc nach dcr Natnr des Gcwerbebctricbes einen Auf-
schnb odcr eine llntcrbrcchnng nicht gcstatteil, fallcn nnter die vorstchende Bestiiimiuilg
nicht. Welche Tage als Festtage geltcn, bestimnien die LandeSregiernngen.

§ 107. Personen nnter eiiulndzwailzig Fahren dnrfen, soweit rcichSgesetzlich
nicht ein andcrcs zngelasscn ist, als Arbeiter nnr beschäftiat wcrdcn, wcnil sie mir ciiieiil
Arbeiisbnche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgebcr
das Arbeitsbnch einzufordern. Gr ist verpstichtet, dasselbe zn verwahren, aus amt-
liches Verlangen vorzulegen und nach rcchtmästiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
dem Arbeiter wiedcr aiisznhändigen.

Anf .(lindcr, wclche znm Bcsnche dcr Volksschnle vcrpflichtet sind, finden vor-
stehcnde Bcstimmnngen teine Anwendnng.

111. Bei dcm Gintrikte des Arbeitcrs in daö Arbcitsverhältnis hat dei Ar-
beitgcber an der dafiir bcstimmtcn Stelle dcs Arbcitsbuches die Zcit dcs Gintritles
lind die Art der Beschäitigniib, am Endc des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Ans-
trittcS nnd, wenn die Beschäfttgnng Aendernngen erfahren hat,' die Art dcr lctzten Be-
schäftigililg dcS Arbeiters einzutragen.

Die Eintra^itnaen sind mit Tinte zu bcwirken und von dcm Arbcitgeber zu
untcrzeichnen. «ic dnrfcn nicht mit eiliem Merkmale verschen scin, tvelchcs den In-
haber dcs Arbeitsbuches gunstig oder nachteilig zn kennzcichnen bezwcckt.

Tle Eintragung eineö llrteils übcr die Fnhrung oder die Lcistungen des Arbeirers
und sonstigc dnrch dicses Gesetz nicht vorgeschene Gitttragttngen oder Vermcrke in odcr
an dcm Arbeitsbuche sind unzulässig.

8 113. Bcim Abgangc könncn die Arbciter cin Zengnis übcr dic Art nnd Tancr
ihrer Bcschäftigung fordern. Dieses Zcugnis ist auf Vcrlangen der Arbeiter anch anf
ihre Führung auszudehnen.

8 114. Auf Antrag des Arbcitcrs hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in
daS ArbeitSbuch und daö dem Arbeiter ctwa ausgcsteüte Zcugnis kosten- und stcinpel-
frei zu beglaubigen.

8 115. Die Gewerbetreibenden sind vcrpflichtet, die Löhne ihrer Arbeitcr bar in
Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürfcn denselbcn^ keine Warcn kreditieren. Dic Vcrabfolgnna von LebenS-
mittcln an die Arbciter sällt, sofern sie zn ciiiem dic Anschaffnilgskostcn nicht iibcr-
stcigenden Prcifc erfolgt, untcr die vorstehende Bestimmnng nicht; anch können deu
Arbeitern Wohnnng, Feuernng, Landnutzung, rcgclmästige Bcköstignng, Arzneien und
ärztliche Hilfc, fowie Werkzeuge und Stoffe zn den thnen übertrageneil Arbeitcn unter
Anrcchnung bei der Lohnzahlung verabfolgt wcrdcn.

8 120. Die Gewerbeunternchmer stnd verpflichtet, bci der Beschäftigung vou
Arbeitern unter achtzehn Jahreu die durch das Alter dcrselben gebotcne besonderc Rück-
sicht auf Gesundbeit und Sittlichkeit zu nehmen.

Sie habcn ihren Arbeitern nnter achtzehn Jahren, welchc eine von der Gcmeinde-
behörde oder vom Staate als Fortbildungsschnte anerkannte Unterrichtsanstalt be-
suchen, hicrzn die, erforderlichenfalls von der znständigcn Bchörde festzusetzende Zeit
zu gewährcn. Für Arbeiter unter achlzehn Jahrcn kann die Verpflichtung zum Bc-
 
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