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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0330
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suche eiiicr FortbildMlgsschttle, sowcit die Nervflichtmisl iiichr ltiiidcMesetzlich bcstelit,
durch Ortsstatut (8 142) begrüudet werden.

Die Mwcrbeunternehmer sind endlich verpslichtet, alle diejeiügen Einrichtttilgen
herzllstcllcii und zu unterhalten, welche mit Micksichl aus dic besöndere Beschaffeu-
heit dcs Gcwcrbebetriebcs uud dcr Betrlebsnälte zu thilnlichncr Licherhcit gegen
Gefahr sür Leben und Gesnndheit uotwendig sind. Dariibcr, wclche Eiilrlchtttngcir
für alle Anlagen einer bestimmten Art herzlistellen sind, könileii durch Beschlirß des
Blindesrats Vorschriften erlassen werden. Sowcit solche nicht erlassen sind, bleibt
es dcu nach den Landesgesetzen zuställdigcn Behörden überlassen, die erfordcrlichen
BestilNlttllllgen zu trcffen.

ß 120a. Streitigkeiten der selbständigen Gewcrbetreibenden mit ihren Arbcitcrn,
die anf dcn Antritt, die Fortsctzung oder Attfhebung des Arbeitsverhältnisses, ans
dic gegenseitigen Leistungen ans denselbeil, aus die Erteilnng odcr dcn Iichalt der
Arbertsbücher oder Zeugnisse sich beziehcn, sind, sowcit snr diese Angelegenheiten
besondere Behörden vestehcn, bei diesen zur Entscheldirng zu bringen.

Jnsowcit solche Vehördeu nicht bestehen, ersolgt die (stttscheidung durch die
Gemeindebehörde. Gegen diese Elltschcidimg steht die Beriisilng ain den Nechiswcg
btlrnen zehlt Tagcn offen; die vorlänfige Bollstrcckinig wird dnrch die Bernfn'ig
mcht aufgchalten.

Dnrch Ortsstatnt stz 142) können an Stelle dcr gegenwärtig hiermc bestlminten
Behördcn Schiedsgerichte mit dcr Elllscheidnng betrant lvcrden. Tieselben sind dnrch
die Gemciildebehörden nnter gleichniästigcr 'jnziehling von Aibeitgebern und Ar-
beiterii zn bilden.

II. Berhättuiffe der GeseLten «nd Geyilfett.

8121. Gesellen und Gchilfeu sind verpslichket, deu Anordnimgen der Arbeit-
gcber i» Bcziehuiig auf die ihneu übertrageucu Arbeiten und ans die hänslichen
Einrichtlingcn Folge zu lcisten; zu häuslichcii Arbciteu sind iie uicht verbniiden.

8 122. Das Arbcitsverhältnis zwischen den GeseUeir odcr Gchrlfen und ihren
Arbcitgebern kann, wenu nicht cin audcres verabredet ist, dnrch ciiie jedem Teilc
freisteheiidc, vierzehn Tage vorher erklärte Ailfkündigniig gelöst werden.

8 120. Vor Ablauf der vcrtragsmästigen Zcit nnd ohnc Allfkinldigniig könncn
Gesellen und Gehilsen entlassen werden:

1. wenn sie bci Abschlust dcs ArbeitsvertrageS den Arbeitgebcr dnrch Vorzeigung
falscher odcr verfälschter Arbcitsbücher oder Iengniise hintergangen odcr ihn
iiber das Bestehen cincs andercn, sie glcichzciüg verpslichtcnden Arbeitsvcr-
hältnisses in eincn Irrtmn vcrsctzt haben;

2. wcnn sie eincs Diebstahls, einer Entwendling, ciner Unterschlagung, cines
Betruges oder eines liederlichcn Lcbenswalidels sich schnldig machcn;

3. wenn sie die Arbeit unbefngt verlassen haben odcr sonst dcn nach dem Ar-
beitsvcrtrage ihnen obliegendcn Verpflichtniigcn nachzukommen bcharrlich ver-
weigcrn;

4. wenn sie der Verwarnung nngeachtet mit Fencr und Licht mmvrsichüg nm-
gchen;

5. wcnn sie sich Thätlichkeiten odcr grobe Bcleidigungen gegcn den Arbcitgeber
oder scine Vertretcr oder gcaen die Famillenangehörigcn des Arbeiigebcrs
odcr seiner Vertreter zu Schnlden kommen lassen;

6. tvenn sie einer.vorsätzlichen nnd rcchtslvidrigen Sachbeschädigung znm Nach-
teilc dcs Arbeitgebers odcr cineS Mitarbeiters sich schnldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige dcs Arbeitgcbers oder sciner Vertretcr odcr
Mitarbciter zn Handlungen verleitcn odcr nük Familicnangchörigen des Ar-
bcitgcbers oder seiner Vertreter Handlnngen bcgehen, welche widcr die lstc-
setze oder die guten Sitten verstostcn;

8. wenn sie zur Fortsetzung dcr Arbeit urffähig oder mit cincr abschreckcnden
Krankheit vehaftet sind.

Jn den uuter Nr. 1—7 gedachten FäUcu ist die Erttlassmig nichr mchr zulässig,
wenn die zu grunde liegenden Thatsachen dcm Arbeitgeber langcr als cine Woche
bekannt slnd.

Jnwicfern in den unter Nr. 8 gcdachten Fällen dem Emtlasscncn ein Anspruch
auf Entschädigung zustehc, ist uach dcm Jnhalt des Vertragcs mrd nach den allge-
memen gesetzlichen Vorschriften zu benrteilen.
 
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