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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0331
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8 124. Aor Slblouf dcr oertrliosrnäßigeu Zeit und ohne Slufkündimnm können
GeseÜen und Gehilfcn die Arbcit verlassen:

1. wcnn sic zur Forlfetzung der Slrbeit unfähig werden;

2. wcnn der Arbeitgeber oder scinc Vertrcter sich Thätlichkeiten oder grobc Be-
leidigungcu gcgen dic Arbeitcr oder gegen ihre Familiengugehöriffeii zn
schlilden konnnen lassen;

3. wenn der Arbcitgeber oder seinc Vcrtreter oder Familienangehörigc dcrsclben
die Arbeiter oder deren Familienangehörigc zu Handlungen verlciien oder
mit dcn FamilienangehöriZen der Arbeiter Hanblungen bcgcheu, welche wider
dic Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbcitcru den schuldigen Lohn nicht iu der be-
duugenen Weise auszahlt, bei Stücklohu uicht für ihre ausrcichcnde Leschäf-
tiguntz sorgt, odcr wenn er sich widerrechtlicher Uebervortciluugen gegen sie
schuldig macht;

5. wenil bei Fortsctzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
cincr erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bci Eingehung des
Arbcitsvertrags uicht zu crkcnncu war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt ans dcr Slrbeit
nicht mehr zulässig, wcun die zu Grnnde licgenden Thatsachen dem Arbciter länger
als eine Woche bekannt sind.

Ls125. (5iu Arbcitgebcr, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitel, vor
rcchtmäßiaer Beendigung deS Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dcm
srühcren Arbeitgebcr für den dadurch cntstchenden Schaden als Sclbstschttldner mit-
verhastet. In gleicher Weise haftct ein Arbeitgcber, welchcr eincn Gesellen odcr Ge-
hilfen anuinimt oder bchält, von dem er weiß, daß dersclbe cinein anderen Arbeit-
geber zur Arbeit noch verpflichtct ist.

IH. LehrttngSverhLttniffe.

tz 126. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bci seinem Bctricbe vor-
kommenden Arbeiten dcS Gewcrbes in dcr durch den Zweck der Ansbildun'g gcbolenei!
Rcihenfolge und AuSdchnuug zu unterweisen. Er muß entweder selbst oder dnrch
eincn geeignetcn, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ansbildung dcs (/ehr-
liugs leilcn. Er darf dcm Lehrliug dic zu scincr Ansbildung und zum Besuche deS
GotteSdienstes an Sonn- und Fcstragen crforderliche Zeit nnd Gclcgcnheil dnrch Ver-
wendnng zu andercn Dienstleislunacn nicht entziehen. Er hat dcn Lehrling zur Arbeit-
samkeit uud zii guten Sitten anzuhaltcn und vor Ansschwcifungen zu bcwahren.

tz 127. Dcr Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Tcm-
jenigen gegenüber, welcher an Stelle dcs Lchrherril seine ÄnSbildung zu leiten hat, ist
er zur Folgsamkeit verpflichtet.

tz 128. DaS Lehrverhältnis kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist,
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzcit durch einscitigen Rücknitt
aufgelöst wcrdeu. Eine Vereiubarung, wonach diesc Probezcit mchr als drei Monate
betr'agen soll, ist uichtig.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredelen
Lehrzeit cntlasscn werden, wenn einer der im § 123 vorgesehenen Fälle auf ihn An-
wendung findet.

Von seiten des Lchrlings kann daS Lehrverhältnid nach Ablauf der Probezeit
aufgelöst werden:

1. wenn einer der in 8 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt;

2. wenn der Lehrherr seinen gcsetzlichen Vcrpflichtungen gegen den Lehrling in
einer die Gcsundheit, die Sittlichkeit oder die Ausvildung des Lehrlings gc-
fährdenden Weise vernachlässigt, oder das Necht der väterlichen Zncht nuß-
braucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflich-
tnngen unfähig Wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lebrlinas anfaehoben. Durch den
Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern vie Anfhebnng inner-
halb vier Wochen acltend gemacht wird.

8 129. Bei Becndignng des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling
nnter Angabe des Gcwerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über
die Dauer der Lehrzeit und die währrnd derselben erworbenen Kenntnisse und Fer-
 
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