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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0333
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74

BcurtechM'r,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Fluschucr,

Glaser,

ttzoldarbeiter,

Äraueure,

Giirkler,

Grwser,

Hasuer,

Jnstallateure,

Kuser,

Kupferschulicdc,

Lithographen,

Maler,

Maschlrlenbauer,

Marrrer,

Mechanikcr,

Osenseher,

Schlosscr,

Schmiedc,

^chreincr

Steiuhauer,

Dapezierer,

Triucher,

Bergotder,

Waguer uud

Ziiuiuellente.

8 3. Arbeiter dcr in 8 2 gcdachten Art köunen vom Gcwerbeschulrar aus der
Gewerbeschnle ausgewiesen, bezw. der Fortbildnngsschule iiberwicsen werdeu, weuu sich
iur Lause rhresSchulbesuches hcrausstellt, das; sie die erfordcrlicheu Vorkeuuluisse uicht
besitzeu.

8 4. Solchen Arbeitern, rvelche iricht in einein Kelverbebctriebc naetz 8 2 beschäf-
tigt, aber aus der Bolksschnle entlassen sind und das 18. Lebensjahr noch niclu erreicht
haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen Schrilern stebt, sosern diese r'Irbeiter,
bezw. Schüler die zum Besrrche der Gewerbeschule erforderlichen, dnrch eiue Prrifrurg
»achzuwciseuden Vorkcitntuisse besitzcu, der Eintritt in die Gewcrbeschnle beim Begiirn
eiues Seuresters frei. Sie haben den Stundcnplan der Anstalt vunktlich zn beachterr.

Dcr Austritt vor Volleudnug des jewciliaen Jahrcskurses ist uicht gestaller.

8 5. Solanae ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er voiu Beimlie des
gesetzlichen FortbildlMgsunterrichlS entbunden.

8 3. Fn ausierordentlichen Falleu kann der Gcwcrbeschnlrat auf eiu gut begiün-
detes schriftlicheS Gesuch vom Besnche der Gewcrbeschnle oder einzelucr Facher der-
selbeu dispcnsieren.

8 7. Alle Schüler der Gewerbeschule haben die durch den Gewerbeschulrat arif-
zustellendc Schulordnung pünktlich zn beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschule 7 Mrk
Schulgeld zn bezahleu.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweilS am Anfang des Seniesters odcr
im Falle des EintrittS in die Schule während des Semestcrs sofort beim Eiritritl zum
voraus erhoben.

8 9. Fst ein Schüler dürftig und würdig, fo kann ihm der Gewerbeschnlrat anf
cntsprechenden Nachweis das Ichulgeld uachlassen. Ebenso werdcn ihm erforderlicheu-
falls die nötigen Schnlmittel aus der Kasse der Anstalt odcr cincr Stistung augcichaist.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind vcrpflichtet, ihren in die Austalt
— wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern den Besuch der Schule nach Ntasi-
gabe dieses Statuts zu gestatten nud ihnen die hiezu nötige Zeit zu gewährcn.

811. Zuwiderhandlungen aegen das Statut seitens der Arbeitgebcr oder dcr
Gewerbeschüler werden, sowett nicht gegeu leytere auf Grund der laudesherrlichen Ver-
ordnung vom 16. Juli 1869 disciplinär eiugeschritteu wird, uach Niasigabe der be-
stehendcu Gesetzesbestimmungcn i8 147^ G.-O. ß 71 n P.-Str.-G.-B.) geahudct.

Dieses Statut trat mit Ostern 1886 in Kraft. Tcr durch dasfelbe eiugesülute
Zwallg zum Besuche der Gewerbeschule erstreckt sich jedoch blos auf diejenigen juugen
Keute, welche an Oflern d. I. oder in der Folge aus der Volksschule entlassen werden,
und nicht auf diejenigcn, welche bereits in den letztcn Jahrcn aus der Volksschule enl-
lassen wurden. zur Zeit aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

S. Geseh, betreffend die Nechtsverhältniffe der Dienffboten

vom 3. Febrnar 1868.

iBestimmnngen bezüglich des Gewerbes der Mägdeverdingerinnen vergleiche VI. E.)

8 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten nnd dcr Dienstherrschast, wodurch
der eine Teil zur Leiflung häuslicher oder laudwirtschaftlicher Dieuste während ciucs
längcreu Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung eines bestimmten Lohnes, sowie zur
Leistung cines angemesseneu Uitterhalts sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlosseu, so-
bald über die Art der zu übernehmenden Dieuste im allgemeinen und über deu Betrag
des Dienstlohnes Einigung ersolgt ist. Jnsosern der Jnhalt des abgeschlossenen Ver-
trages nicht abweichende Bestimmungen festsetzt, richten sich die Rechte und Berbindlich-
keiten der Vertrayspersonen nach den folgenden Vorschriften.

8 3. Die Emhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des
 
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