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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0337
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78

verpflichtet, der Ortskrankenkasse oder der Gemeindeoersichermig alle Aufwen-
dungen zu erstatten, welche dieselben zur Unterstützung einer vor
der Anmeldung erkrankten Person aemacht haben. Auberdem ttisst den
Säumigen nach tz 82 des Gesetzes eine Gelostrafe bis zu 20 Mark.

Die Meldestette befindet sich für die Ortskrankenkasse sowie für die
Gemeindekrankenbersicherung im Rathausnenbau (Eing. Hirschstraße).
b. Die 88 51—53 des Gesetzes bestirnmen:

„ß 51. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlickcr
oder statutarischer Vorschrift sür die vorr ihnen beschaftigten Personen zur Gemeinde-
krankenversicherung oder zu einer Ortskrankenkasse zu entrichten sind, im vorans,
und zwar für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß arrdere Zahlungs-
termine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statnt festgesetzten
Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortznzahlen,
bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (tz 49) erfolgt ist, nnd für den
betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Pcrson iunerhalb der
Zahlnngsperiode aus der bisherigen Verficherung ausscheidet.

ß 52. Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen entsallen, aus eiaenen Mitteln zu leisten.

8 53. Die Arbeitgeber sind berechtigt. den von ihnen beschäftigten Personen die
Beiträge, welche sie für dieselbeu eiuzaylen, soweit sie solche nicht nach 8 52 ans
cigenen Mitteln zn leisten habeu, bei jeder regelmäßigen Lohuzahluug in Abzng
zu bringen, soweit sie anf diese Lohnzahlungsperiode anteilswefie entfallen."

Nach §80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untersagt, die Anwendung der Bestim-
mnngen des Krattkenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Versicherten durch Verträge
(Reglements oder besondere Uebereinknnft) auszuschließen und zu beschränken.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungszwang
unterliegenden Personen bei der Lohn^ahlung vorsätzlich höhere als die nach 8 53
zulässigen Beträge in Anrechnung brmgen oder dem Verbote dcs 8 80 zumder-
handeln, werden, sofern nicht nach andern Gesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit
Geldstrafe bis zu 300Mark bestraft.

4) Aufsichtsbehörden.

a. Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate bezw. dem
Bnrgermeisteramte zu.

b. Die über die Gemeindekrankenversicherung dem Großh. Bezirksamt.
Deren Verwaltnng besorgt die Gemeinde (Stadtrat, Bürgermeisteramt, Gemeinde-
versicherungskasse).

5) Verwaltung der Ortskrankcnkasse.

Dienstraum: Nathausneubau (Eingang von der Hirschstraße) zu ebener Erde.

Geschäftsstunden: Vormittags 9—12 und Nachmittags 3—5 Uhr.

Vorstand der Kasse: I. Vorsitzender: Friedrich Nitzhaupt; II Vorsitzender:
Peter Roth; Schriftführer: Eduard Jrion.

Außerdem die Herren: I. Remler, L. Kircher, I. Frank, P. Weiß, M. Beulich,
F. Günauer, I. Diesbach, Friedrich Zeeh.

Als Kassenärzte sind thätig für die Stadt Heidelberg mit Schlierbach:
Die Vorstände und Assistenten der akademischen Krankenanstalten, insbesondere der
Großh. Poliklinik.

Sprechstunde im akademischen Krankenhaus: Vormittags lO'/z—12 Uhr. Anßer
dem: Krämergasse No. 24: Dr. Reuter 8-9 Uhr Vormittags, 2—3 Uhr Nachmittag
und Bauamtsgasse 8: Dr. Hammer 2—3 Uhr Nachmittags.

Kassenbeamter: Friedrich Ege. Meldebeamter: Julius Strehlow. Kassen-
diener: Wilhelm Werner.

v. Lnvaliditäts- und Nlkersvrrstchernng.

Reichsgesetz vom 22. Juni 1889. Jn vollem Umfang wirksam seit 1. Januar 1891.

I. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind verpflichtet,

vom vottendeten 16. Levensjahrr ad

1)Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienst-
boten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
 
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