Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0346
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
87

X. Gebühren-Tarif für das Vorzeigen der Sehenswürdiglreiken

des Heidelberger Schloffes.

Für die Vorzeitzung des Jnnern der Schloürlrine eiry'cht. dcs großen Fasscs:

Für eine Person, dle allein geführt wird.1 Mk. — Psg.

Für zwei oder drei Personen, die gleichzeitig gesührk werdcn,

zusammen..1 „ 50 „

Für vier oder mchr Personen, die gleichzeitig gesührt lverden,

fiir jede Person.— „ 50 „

8. Für die Vorzeigung des großen Fasses allein:

Für eine Person, der dasselbe allein vorgezeigt wird . . . — Mk. 20 Psg.

Für zwei und drei Personcn, dcnen dasselbe gleichzeitig vorge-

deigt wird, zusammen.— „ 30 „

Für vrer und mehr Personen, denen dasselbe gleichzeitig gezeigt

wird, für jede Person.„ 10 „

Dabei werden nur solche Pcrsonen, lvelche über zehn Jahre alt silld, in Bcrechinmg
gezogen.

XI. Sta-ttsche Runst- und Nlterlümersammlnng auf -etn Hei-el-

berger Schlvh.

Die Sammlungen sind das ganze Jahr über und zu jedcr Tageszeit für das
Publikum geöffnet. Kasse im Schloßhof.

Einzclbillets.— Mk.40Pfg.

Gesellschaften von mehr als 10 Personen.4 Mk. — Pfg.

Abonnementskarten, mit 20 Abschnitten, gültig fur die Person des
Abollncnten und dessen in seiner Begleitung besindliche Angehörige
imd Gästc und auf so lange, bis sämtliche Abschnitte verbraucht sind 2 Mk. — Pfg.
Bei Schulen und Erziehungsanstalten werden 4 Personen auf cine Karte zugelaffen.

XII. Mitteilungen über:

L. Das Nb- un- Zufchreiben -er Grnnd-, Häufer-, Geiverb- und

Einlrommensteuer.

s. Die Feststellung -er Rapitalrentenffeuer.

Das Ab- und Zuschreiben der Grund-, Häuser-, Gewerb- und Cinkommen-
stcucr findet alljährlich in ciner vom Schatzungsrat zu bestimmenden, iu der Regel in
den Monat Mai fallenden Zeit, die jcweils in den Lokalblättern besouders bekannt ge-
niacht wird, auf dem Geschaftszimmer dcs Schatzungsrates im Rathause dahicr statt.
Ucber dieses Ab- und Zuschreiben ist zn bemerken:

I. Jn Bezug auf die Grnnd- nnd Häuserstcuer: Wer wegeu Wechsels
in der Person des Pflichtigen ab- und zugeschrieben haben will oder aus einer andern
llrsache die Berichtigung oder den Strich sejnes Grund- odcr Häusersteuerkapitals ver-
langt, hat selbst oder dnrch einen Bevollmächtigtcn zu erscheinen, und sofern es sich um
dasZuschreiben an eine dritte Person handelt, diese letztere zum gleichzeitigen Erscheineu
zn veranlaffen. Alle Verändernngen, welche im Grundbuche eingetragen sind, wer-
den übrigens von Amtswegen ab- und zugeschrieben.

II. Jn Bezug auf die Gewerbsteuer: Der Gewerbsteuer unterliegt das
Betriebskapital der ini Großherzogtum betriebeuen gewerblichen Unternehmungen aus-
schließlich der Land- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt, daß das steuerbare Betriebs-
kapital mindestens den Betrag von 700 Mark erreicht.

Die gewerbsteuerpflichtigen Personen, männliche und weibliche, Jnländer oder
Ausländer, auch gewerbsteuerpflichtige Korporationen, Vereine, Gefellschaften haben
schriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben:

a. wenn sie eine der Gewerbsteuer unterliegende Untcrnehmung bcgonnen
haben, aber noch nicht zur Gewerbsteuer angelegt sind;

b. wenn sich ihr Betriebskapital nach dem Stand der maßgebenden Verhältnisse
am 1. April des Jahres über den bereits besteuerten Betrag um mindestens
5 Prozent und mindestens um 700 Mark erhöht hat.

III. Jn Bezug auf die Einkommensteuer: Der Einkommensteuer unter-
liegt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen —
 
Annotationen