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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0347
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88

das gesamte m Geld, Geldeswert oder in Selbstbenützung bestehende Einkommeu, wel-
ches cincr Pcrson aus im Großherzogtum gelegenen Grundstücken und Gebüuden, aus
auf solchen Liegenschaften ruhenden Grundrechtcn und Grundgefälleu, aus im Groß-
herzogtum betriebener Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebetten Ge-
werben, aus öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem oder
künstlerischem Beruf oder irgcnd anderer gewinnbringenden Beschästignng, sorvie aus
Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eincs Jahres zu-
fließt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern bcreits getroffen
wird oder nicht.

Steuerpflichtig sind:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im
Großherzogtum haben, desgleichen Neichsausländer, welche des ErwerbS wegen ihren
Wohnsitz im Großherzogtum haben: mit ihrem gesamten steuerbaren Einkonuncn.

2. Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnsitz im Großher-
zogtum haben: mit ihrem aus reichsinländischen Bezugsquellen fließenden stenerbarcn
Einkommen.

3. Personen, welche nicht im Großhcrzogtum wohnen: uur mit ihrem Einkommen
aus im Großhcrzogtum gelegenem Grundbesitz (einschließlich von Gebäudeu) und den
daselbst betriebenen Gewerben sowie mit ihren Gehalts-, Pcnsions- und Wartcgeld-
bezügen aus einer badischen Staatskasse.

4. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Attien, Konsumvereine
mit offenem Laden, eingettagene Genossenschaften mit bankähnlichem Betrieb und auf
Gegenseitigkeit gegründete, unter Berwendung von Agenten betriebene Versichcrnngs-
gesellschaften: mit demjenigen Teil ihres steuerbaren Einkommens, welcher demUmiang
ihres Geschäftsbetriebs innerhalb deS Großherzogtums entspricht.

Personen, deren Einkommen (nachAbzug der zum Erwerb und ^urErhaltung des-
sclben zn bestreitenden Auslagen, der auf dem Eiukommen ruhenoen Lasten und der
von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Betrag von 500 Mark jährlich nicht
erreicht, nnterliegen der Einkommenstener nicht. Auch sind Gehalte, Pensioneu nnd
Wartegelder, we'lche aus einer nichtbadischen Staatskasse bezogen werden, ferner die
Dieustbezüge (einschließlich der Militärpensionen) der Militärpersonen aus der Klasse
der Unterofsiziere uud Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Lber-
wachtmeister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Eine Einkommensteuererklärung haben alle Personen einzureichcn, welchc am
1. April des betreffenden Iahres sich im Besitz eines steuerbaren Einkommens befaudcn,
für welches die Steuerpflicht in hiesiger Gemarttmg begründet war. Die Steuerpflicht
ist in derjcnigen Gemarkung (Steuerdistrikt) begründet, in welcher der Pflichtige scine
Hauptniederlassung hat oder, beim Mangel eines Wohnsitzes im Großherzogtum, dcn
größten Teil seines steuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch sind dieienigeu Steucr-
pflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdistrikt. iu
welchem am 1. April ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommensteucr
veranlagt und nach dem Stande ihrer Einkommensverhältnisse am genannten Tage
mit keinem h'öhern Steucranschlag als dem angesetzten, zu bestcuern stnd.

IV. Jm Allgemeinen: Gewerb- oder Einkommensteuerpflichtige, welche zur
Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung habcn, sind gleichwohl befugt, eiue
solche abzugeben. wenn sie eine Steuerminderung ansprechen zu können glauben odcr
aus irgend einem besondern Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken
wollen. Ebenso sind die Gesuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataster, des-
gleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter ent-
sprechender Begründung vorzubringen.

Druckformulare zu den Gewerb- wie zu den Einkommensteuererklärungen nebst
Anleitungen zu den letzteren werden beim Schatzungsrat unentgeltlich verabreicht.

Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheits-
widriger Weise erstattet, unterliegt der gesetzlichen Strafe.

L. Für die Einreichung der Kapitalrentensteuererklärungen wird all-
jährlich vom Schatzungsrat eine Frist bestimmt, welche in der Negel mit der Zeit
zusammentrifft, in der das Ab- und Zuschreiben der Grund-, Häuser-, Gewerb- und
Einkommensteuer stattfindet, und die wweils in den Lokalblättern besonders bekannt
gemacht wird. Jn Bezug auf die Feststellung der Kapitalrentensteuer ist zu bemerken:

1. Die Abgabe der Steuererkläruugen hat beim Schatzungsrate zu erfolgen.
 
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