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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0279
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GrWolizetltche, beztrkAoltzeiltche und
sonfttge gesetzltchen Vorschriften

für die Stadt Heidelberg,

welche von allgemeiner Wichtigkcit sind *).

Hrtspokizekkiche Worschriften.

I. Lrduungs- uud Sicherheitspolizei.

1. Das xolireUiche Meldewrsen.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884 anf Grund des § 49 P.-St.-G.-B.)

Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde ein Verzeichnis der bei ihncn wohnenden Fremden, unter Angabe von
Namen, Stand und Wohnort der betreffenden Personen, vorzulegen.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Befreundeten der
PensioilSinhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestrast, vorbehaltlich der in
8 49 P.-St.-G.-B. Abs. 2 angedrohten höheren Strafe für die daselbst vorgesehe-
nen erschwerten Fälle.

2. Die Schlietzung drr Wohnungen rur Llachtzeik.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866 auf Grund des 8 57 Ziffer 2

P.-St.-G.-B.)

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein.
Uebertretungen werden nach Maßgabe des H 57 Z. 2 des P.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 10 Mark bestraft.

3. Die Nufstcht auf Hunde.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 2. Januar 1891 auf Grund des 8 103 P.-SL.-G.-B.)

Es ist verboten, in Heidelberg (einschließlich Schlierbach und Neuenheim) Hunde
ohne wohlbefestigten, das Beißen verhindernden MaulM herumlaufen zu lasfen.
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestrast.

(Bgl. hiezu die oezirkspolizeiliche Vorschrift vom 26. November 1866.)

4. Das Mikbriugen von Hunden in öffentliche Wirtfchafken.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878 auf Grund des 8 58 Ziffer 1

P.-St.-G.-B.)

Wer Hunde in öffentliche Wirtschaften mitbriugt, wird an Geld bis zu 20 Mk.
bestraft. (Auch für Neuenheim giltig.)

6. Die Festsetzung der Poli;eistunde.

(Ortspol. Vorschrift vom 20. Marz 1877 auf Grund des 8 365 R.-St.-G.-B.)

Die uächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr fest-
gesetzt.

*) Die sänrtliche« orts- und bezirkspolizeilichen Vorschriften
für die Stadt und den Amtsbezirk Heidelberg sind in authentisch be-
arbeitetem Gonder«Abdr«rk erschienen und bci A. KSrnirrg, Kauptstr. LSa
zu haben.
 
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