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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0280
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A u s z rr g

aus der bezirkSamtlichen Verfügung oom 2. November 1891 Nr. 76067,
betreffend die Handhabung obiger Vorschrnt
(crgangen an sämtliche Wirte der Stadt Heidelberg).

Eine Festseyung der Polizeistuude auf eine spätcre Stuude als 12 Uhr, jst
durch Verordnung Großh. Minineriums des Jnuern vom 22 llktobcr 1864 aus-
drücklich verboten. Tiese Verorduung räumt der Polizeibehörde uur die Be-
fugnis ein, eine Verlangeruug der Polizeistunde bei besondcren Anlässeu an ein-
zelnen Tagen für alle oder cinzelne Wirtschafteu zu gcstaneu. Ebenso können
einzelne Wirtschaften, welche zu diesem Zweck den Nachweis ciues bcsondcren Be-
dürfniffes des Publikums zu erbriugen haben, von dcr Polizcisumde vollständig
befreit werden.

Bei durchaus strenger Durchnihruug der besteheudeu Vorfchriften müsste durch
die Schutzmannschaft der Eiutritt der Polizeistunde eine Viertelstuude vorher, also
um 11^-i Uhr augekündigt werden und es würden alsdann die uach eingetretenn
Polizeistunde, d. h. nach 12 Uhr noch iu den Wirtschaften anwesenden Gästc, welchr
sich trotz ergangener Mahnung uicht entfcrut haben, bchuss Bestrafuiig zur Anzeige
gebracbt werden müssen; ebenso die Wirte, welche uach Eintrilt der Polizcistunde
(12 Uyr) das Wirtschaften nicht eingestellt oder ihre Gäste nicht an Eulferming
gemahnt haben.

Um eine derartig streuge Handhabung der gesetzlicheu Bestinimungen, welche
wohl kaum im Jnteresse der Wirte gelegen seiu dürfte, zu vermeideu, bestand bis
jetzt dahier die Uebung, daß für die Entfernuug der Gäste aus den Wirtschaftcn
näch Eintritt der Polizeistunde ein gewisser Spielraum zugclasseu wird, da ß aber
spätestens 1 Stunde nach Eintritt dcr Polizcistunde, also späte»
stenS um 1 Uhr, dic Wirtschaften geräumt und geschlossen sein müs-
sen. Wir sind bereit, gegen das Beibehalkeu dieser Uebuiia auch scruerbin Nichts
einzuwenden, erwarten aber cincrseits, daß die Wirte selbst die Gäste spälestcus mit
dem Eintritt der Polizeistunde (12 Uhr) zum Aufbruch mahueu und haben andrer-
seits die Schutzmannschaft angewiesen, jeweils um 12 Ubr, bczw. zwischen 12 und
'/4I Uhr den erfolgtcn Eintritt der Polizeistuude in den Wirtschasten, soweit dic-
selben zu diefer Zeit noch nicht geschlossen sind, attzukündige». Dabei bcmerken wir
jedoch ausdrücklich, daß auch ohne solche Ankündigüng durch dic Schutz-
mannschaft der Wirt in jedem eiuzelnen Falle dafür vcrautwortlich ist, daß scinc
Wirtschaft spätestens um 1 Uhr geräumt und geschlossen ist.

6. Das Vekreten gesästrlicher Orte.

(Ortspol. Vorschrift vom 13. November 1865 auf Grund des H 100 P.-St.-G -B.)

Das Begehen der am Neckarufer dahicr licgendcii Flöße wird alleu denjenigcn,
welche hierzu nicht durch die Eigentümer die Erlaubnis erhalteu habeu, bci Ver-
meiden einer Geldstrafe bis zu 10 Mk. auf Grund des 8 100 P -St.-G.-B. verboten.

ll. Gesundheits- uud Sittlichkeitspolizei.

7. Die Nnlage der Nbtritte, Dunggrnben und Pfuhllöchrr.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1881 auf Grund des 8 87 n, 116
P.-St.-G.-B., 8 366 Z. 10 R.-St.-G.-B.)

I. Abtritte.

1. Allgemeine Borschriften.

8 1. Die Abtritte müssen abseits der Straßen und öffentl. Plätze angelegt werdeu.
Sie sollen in der Regel in cinem besonderen Aubau außerhalb dcS Gcbäudes
errichtet werdeu. Wird eine Ausnahme hievon gestattet, so mnsscn die Abtntte
jedenfalls an einer Umfaffungswand des Gebäudes liegen.

8 2. Alle Abtritte müffen mit in's Frcie gehenden Fenftern versehen seiw
Die vewegliche Fensterfläche oarf nicht unter '/r Quadratmeter betragen.
 
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