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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0281
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3

Voil der Stratze aus sichtbare Abtritte sind nur danu gestattet, wenn sie nicht
störend in's Auge fallen.

8 3. Die Abtritträume eines jeden Hauses müssen für jeden Sitz mindestens
80 Ceiltimeter breit und 1 Meter tief angelegt werden.

§ 4. Die Abtrittröhrcn müssen aus Eisen oder Steingut gefertigt und min-
destens 21 Centimeter weit sein.

Die Seitenröhren, welche von den Abtrittsitzen zum Hanptrohr führcn, müffen
ebenso weit nnd in möglichst spitzcm Winkel <nicht über 25 Grad) dem Hauptrohr
eingefügt sein.

Die Abtrittröhre muß 3 Ccntimeter vou Wänden und Maueru cntfernt an-
gelegt werden.

8 5. Dic Abtrlttröhre uluß als Dnnstrohr 21 Centimeter weit, möglichst senk-
recht bis über das Dach und über die in der Nähe liegenden Wohnrämne des
Nachbars gcführt und mit einem Hut versehen werdcn.

Das Dunstrohr kann ans Zinkblech hergestellt werden.

Jeder Abtrittsitz ist mit einem gut fchließenden Deckel zu vcrsehen.

8 6. Die Abtritte sind entwedcr nach dcrn Tonnen- oder nach dern Gruben-
systcm anzulegen. Die tzH 1 bis incl. 4 dieser Vorschrift sind aus die schon be-
stehenden Abtritte, falls die letzteren nicht abgcbrochen oder verlegt wcrden, nicht
anzilwenden, insofern uicht ein erheblicher Mißstand nachgewiesen ist.

2. Besondere Vorschriften.

Abtritte nach dem Tonncnsystem.

8 7. Das Abtrittrohr muß durch ein gutschließendes gußcisernes Schiebrohr
mit der Tonne verbunden sein.

8 8. Am ilnteren Ende des Abtrrttrohres muß entweder ein sogen. Syphon-
abschluß angebracht sein, oder es muß, wenn der Syphon durch cinen geraden
Schieber ersetzt ist, am unteren Ende des Abtrittrohres noch ein besonderes Dunst-
rohr angefügt sein, welches, wenn möglich, nach dem Küchenkamin geführt wird,
um neben, aber getrennt von diesem, bis über das Dach zu laufen.

Die Baupolizei-Behörde kann von dieser Bestimmung in geeigneten Fällen
Dispens ertcilen.

8 9. Die Abtritt-Tonnen müssen entweder aus verzinktem oder auf beiden
Seiten mit Oelfarbe angestrichenem Eisenblech oder aus Holz gefertigt sein; ihre
Größe, Form und Verschraubung muß der polizeilich genehmiatcn Normalzeichnung
genau entsprechen, welche sich auf dem städtischen Bauamte befindet.

Bei besondercn Verhältnissen sind Ausnahmen, jedoch uur mit Genehmigung
der Baupolizeibehörde, gestattet.

8 10. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch wel-
ches die Flüssigkeit in ein daneben stehendes Uebcrlaufbecken abfließen kann, wenn
die Tonne übervoll sein sollte.

Damit keine Verstopfung des Nöhrchens stattfinde, muß in der Tonne an der
Stelle, wo das Röhrcheu angeschraubt wird, ein Seiher angebracht sein.

8 11. Für jedes Haus müssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sein.

8 12. An jeder Tonne muß die Straße und Nummer des Hauses, zu welchem
sie gehört, deutlich mit Oelfarbe angestrichen sein.

8 13. Die Tonne muß an einem solchen Orte znm Gebrauche aufgestellt sein,
daß sie leicht entfernt und mit der Wechsel-Tonne vertauscht werden kann.

Der Bodeu, auf welchem die Tonne steht, muß gut cementiert sein.

Bei Neubauten ist darauf zu halten, daß der Raum, in welchem die Tonnc
aufgestellt wird, von den übrigen Teilen des Gebäudes möglichst luftdicht abge-
schlossen, von außen direkt zugänglich und nach seiner Ausdehnung, sowie Höhen-
lage derart bcschasfen ist, daß für die Aufstelluilg eincs Ueberlaufbeckeus sowie, wenn
eine größere Wohnung in Frage steht, von Kuppeltonnen mit Neberlaufbecken ge-
nügend Raum vorhanden ist, nnd das Auswechseln der Tonnen rasch und leicht
auSgeführt werden kann.
 
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