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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0283
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Keine Grube darf mehr als 5 Kubikmeter Rauminhalt haben.

tz 24. Jede hiernach ausgefiihrte Grube muß, ehe sie verputzt wird, und vor
ihrer Beuützung geprüft werden.

Zuin Zwecke der Prüfung ist Anzeige bei der Baupolizeibehörde zu erftatten.

Es darf kcine Grube in Gebrauch genommen werden, bevor ste von dem amt-
lichen Sachverstandigen vorschriftsmäßig befunden wurde.

§ 25. Zum Zweck der Ausbesserung sind die Gmbcn einer periodischen Unter-
suchuilg unter polizeilicher Aufsicht zu untcrziehen.

b. Vorschriften für bestehende Anlagen.

8 26. Alle bereits bestehenden Abtrittgruben, welche sich nach dem Gutachten
dcs amtlichen Sachverständigen nicht als wasserdicht erweisen, sind alsbald dadurch
wasserdicht hcrzustellen, daß die Illnsassungslvände einschließlich dcs Bodens abge-
waschen und mit Cement ausgefugt, sodann im Jnnern mit einer 12 ew starken,
in Cement gemauertcn Backstciuwand in der Weise verkleidct werden, daß zwischen
den bestehenden Umfassuugsmauern und der neueu Backsteinwand ein mindestens
2cm breiter Zwischenraum verbleibt, welcher mit Cement auszugießen ist.

Der Boden der Grube ist durch zwei in Cement übereinandergelegte Backstein-
schichten zu verwahren, und so anzulegen, daß er nach der Entleerungsvertiefung
hin Gefäll erhält.

Wo eine Neuherstellung des Bodens erforderlich wird, ist derselbe nach den
Bestimmungen über Anlage neuer Gruben herzustellen.

Alle Abtrittgruben müssen im Jnneru mit cinem geglätteten, I'/Zew starken
Cementverpntz versehen und außerdem mit einem 25 cw starken Gewölbe überwölbt
werden.

Wo eine Abdeckung mit Dielen erfolgen soll, ist das Verfahren nach § 30 ein-
zuhalten.

§ 27. Sollten alte Abtrittgrnben mehr als 5Kdw Rauminhalt haben, so ift
durch Ausmauern der Grube, ehe die innere Verkleidung mit Backstein vorgenommen
wird, der Rauminhalt auf das vorgeschriebene Maß zu verringern.

8 28. Vor Fertigstellung der Abtrittgruben ist nach 8 24 zu verfahren.

II. Arrnggrrrben rrn- H'frrClköcHer.

8 29. Für die bauliche Anlage und Untersuchung der Dunggruben und Pfuhl-
löcher gelten die gleichen Vorschriften, wie für die Abtrittgruben. Zedoch muß die
Elltfernung der Dunggruben und Pfuhllöcher von Brunnenschachten, Waffer-
leitinlgen, Brunnenstuben und der Nachbarsarenze mindestens 5w betragen.

Kein Pfuhlloch darf mehr als 15kdm Rauminhalt haben.

8 30. Wo statt der Ueberwölbung aus besonderen Gründen die Abdeckung
mit Dielen gcschehen soll, hat letztere aus einer doppelten Bretterlage, bei der die
Fugen gut geschlossen sein müssen, zu besteheu.

Hiezu ist jedoch stets die Genehmigllng der Baupolizeibehörde einzuholen.

8 31. Dic Benützung der Dunggrube als Abtrittgrube oder umgekehrt ist un-
statthaft.

6. Nbfutzr -er Nbtrtttstoffe.

(OrtSpolizeil. Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890 auf
Grund des 8 87a P.-St.-G.-B., 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.)

I. Allgkmeine Borschriften.

8 1. Die Auswechsluug, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritt-
tollncn wird, illsolange die Stadtgenieinde dieses Geschäft nicht etwa selbst über-
nimmt,*) namens derselben gegen Erhcbung der in anliegendem Tarif bezeichneten
Gebühren durch einen Unternehmer bcsorgt. Der Unternehmer, bezw. deffen Ver-
trcter, welcher für die Erfüllnilg dieser Vorschrift der Polizeibehördc gegcnüber
einzustehen hat, ist der letztereu vom Stadtrat nainhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgrubcn.

*) Die Stadtgeineiiide hat das Geschäst nnterm I. Januar tSSi» selbst iibernommen.
 
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