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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0284
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Sollte die Stadtgemeinde daS in Frage stehende Geschäft selbst iibernchmcn,*) so
hat ste der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichnen. welcher für
Erfnllung dieser Vorschrift verantwortlich ift. und es unterliegt dann dcrselbe den
nämlichen Bestimmungen, die in dieser Vorschrift für den Unternehmer enthaltcn sind.

tz 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hiesiger
Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der betreffende Haus-
besitzer selbst die Auswechslring, Abfnhr, Entleerung und Reinignng seiner Tonnen
bezw. die Entleerung seiner Avtrittgrube bewirkt.

Z 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei dcr Entleernng der Ab-
trittgruben cine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der ttnter-
nehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen,
wozu die betreffenden Hausbesitzer das nötige Wasscr zu liefern haben.

II. Besondere Borschriften.

1. WezügliitH öer AuswecHskung, AöfuHv, KnLkeeruug unö
Weinigung öer Abtritttouneu.

Z 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Answechslnnb,
Abfuhr, Entlcernng nnd Reinigung der Tonncn stets rcchtzeitig zn bcsorgcn. Die
Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von vornherein vom Stadt-
bauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsehung mnß so gctroffen werden, daß jede Tonne,
bevor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Gebrauche bcfind-
liche tragbare Tonne darf nie länger wie 8 Tage in cinem Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche cs als erforderlich erscheinen lassen,
daß die Tonnen öster als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abge-
holt werdcn, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen
ist, so ist der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Begehren des Tonnenbesitzers,
sowie auch, falls die Polizeibehörde dies verlangt, zur häufigeren Abholung der
Tonnen verpflichtet.

8 5. An Sountagen, sowie an den dem Sonntag vcrordnungsmäßig gleich-
stehenden Feiertagen ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich besonderen poli-
zeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgcns 9 Uhr zulässig.

8 6. Die Reinigung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholnng dem Bcsitzer wieder zurückgegeben
werden.

8 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Vorschrift vorge-
sehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonneneinrichtung in Gebranch
nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schrift-
liche Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgeschene
Erlaubnis erhalten haben, sind sür die rechtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen
verantwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in tz 4 Abs. 2 dieser Vor-
schrift aufgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Toiineubesitzer den tz 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonnen
stattsindet, sofort wieder zu beseitigen, die Neinignng der Tonnen anßerhalb der
Stadt vorzunehmen und etwaige besondcre Weisungen, welche ihnen die Polizeibe-
hörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. WezügttcH öer Kntkeevung öev Abtrittgvrrben.

tz 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumve zu ge-
schehen. Letztere muß stets in einem solchcn Zustand sein, daß die Arbeit m geruch-
loser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

tz 10. Die Hauscigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte stnd verpflichtet, die
Abtnttgruben entleeren zu lassen, sobald solche nber zwei Drittel angesüllt sind.

*) Jst geschehen unterm 1. Januar 1889.
 
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