Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0285
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
7

Zu diesem Zwcck ist dem Unternehmer, vezw. deffen Vertrcter bei einer der
hiersur einzurichtenden Meldestellen Anzeige zil erstatten, welche auf Verlangm zu
bescheiuigen ist, nnd es hat hierauf die Eutleerung binnen 4 Tagen zu erfolgen.

§ 11. Die Entleerung der Grubcn darf in der Regel nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- uud Leopoldstraße
nur vou 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommeu werden.
Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in dcr Zeit vom 1. Oktober bis I. Mai
kann die Entleeruug von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

8 12. Deu in den Gruben zurückgebliebenen Bodenfatz, fowie Sckerben, Schutt
und dergl. hat der Unternehmcr, bezw. dessen Vertretcr alsbald nach oer Vornahme
der Enleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen
Der Bodensatz ist vor seiner Entftrnung zu desinsizieren.

Vorgefundeue Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung der
Grube bcsorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

ß 13. Znr Abfnhr des Grubeninhalts dürfen nur vollständig wasserdickte uud
lustdicht abgcschlossene Fäsfer verweudct werden, welche famt den dazu geyörigen
Wagen mit Oelfarbe angestrichen nnd stets sauber gehalten sein müssen.

8 14. Diejeuigeu Hausbesitzcr, welche die in §2 dieser Vorschrift vorgcfehene
Erlaubnis erhalten habeu, sind für die re'chtzeitige Entleeruug ihrer Gruben verant-
wortlich. Dieselben haben ferner die M 17, 18, 18 a und 20 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Ver-
unreinignng der Straße, welche bei der Entleerung der Grube stattfindet, sofort zu
beseitigen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen dic Polizeibehörde aus
Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

II l. Uebergangsbkstimmung.

8 15. Alle Diejeuigen, welche z. Z. im Besitze ciner Erlaubnis sind, wie sie
der § 2 dieser Vorschrift vorsiebt, haben solche bis zum 1. Juli 1881 erneuern zu
lassen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von diesem Zeitpunkt an ihre Giltigkeit
verliertZ

G a r: i f.

(Beschluß des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1890 Nr. 98, genehmigt

9. April 1890 Nr. 24513.)

Der Unternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten uach dem Tounensystem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren

Tonne.20Pfg.

2) Für das gleicke Geschäft bei zwei verkuppelten Tonnen je . . . 16 „

3) Für das näm!lche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne(bis800Liter faffend) 50 „

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grubc mittelst der Maschine 1 Mk. per
libm (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben znrückgebliebcnen Bodensatzes, sowie
von Scherben, Schutt u. dgl. (§ 5 der ortspolizeilichen Vorschrift) 4 Mk. per Irdm.

3) Für -ie Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Wasser besteht (von Water-
klosets), 2 Mk. per kbm.

9. Dfe Nbfuffr des Kehrichts, des Schnees und drr
Haushaltungsabfälle.

(Ortspol. Vorschrift vom 6. Dezember 1888 auf Grund des K 87 a P.-St.-G.-B.,

§ 366 Z. 10 R.-St.-G.-B.)

8 1. Die Abfuhr des Kchrichts und Schnees, welche sich bei der Reinigung
der Fahrbahnen und Gehwege dnrch die in 8 9 der ortspolizeilichen Vorschrift vom
22. Dezember l865 bezeichrleten Pcrsonen ergeben, sowie der Hanshaltungsabfälle,
 
Annotationen