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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0286
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besorgt die Stadtverwaltung, ohne hiefür ein Entgelt zu erheben. Sie macht der
Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten namhaft, welcher der letzteren gegenüber
für Erfüllung gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschriften verantworlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einenr seitens
der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Fahrplau die Straßen
der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Aufnahme des Kehrichts und der
Haushaltungsabfälle dienen.

Die znr Abfuhr bestimmteu Wagcn müssen absolut undurcklassig, mit gnt
schließenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein uno stets in dichtem
und brauchbarem Zustande erhalten werden.

8 3. Die Abfnhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober Morgens
um 6 Uhr, in der Zett vom 1. Oktober bis 1. Mai Morgens um 7'/s Uhr und wird
derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.

§ 4. Der Kehricht und die HaushaltungSabfälle sind von den
Einwohnern der Stadt in besonderen Bchältcrn bereit zu halten, welche
zu den im Fahrplan der Abfuhr fesigefehtcn Abholungszeiten unmittel-
bar hinter einem nach dcr Straße gerichtctcn Haus-, Hof- oder Gar-
ten-Eingange (eventuell in dem unmittelbar hintcr dem Vorderhaus
gelegenen Hofraum) zu ebener Erde aufgestellt werden müfsen.

§ 5. Die Hausbewohner haben dafür zu sorgen, daß das Abfuhr-
personal die betreffenden Eingänge offen sindet, daß dasselbe die Ge-
fäße leicht wahrnehmen, und daß das Aufladen ihres Jnhalts ohne
Berzug geschehen kann.

H 6. Die den Kehricht und die Abfälle enthaltenden Gefäße müfsen
vollsiändig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln versehen sein.
Sie dürfen bis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt
haben und höchstens bis zu 5em unter diesen Rand gefüllt werden.

tz 7. Das Abfuhrpersonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gcfäße, welche
obigen Bestimmungen entsprechen, aus der unmittelbar an der Straße gelegenen,
offenen Haus-, Hof- oder Gartenflur (eventuell aus dem unmittelbar hinter dem
Vorderhans gelegenen Hofraum) zu holen, sie zu entleeren und sodann wieder an
diese Stellen zurückzutragen.

§ 8. Ausbeschloffen von der unentgeltlichen Abfuhr find die ge-
werblichen Abfalle der Klein- und Großindustrie und zwar sowohl
Feuerungsrücksiände, als Materialabfälle sowie Bauschutt.

8 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Hanshaltungsabfällen in die
Abortgruben nnd Abtritttonnen ist strenge vcrboten.

8 10. Wegen der Abfuhr des Schnecs wird jeweils seitens der städtischen Ab-
fuhranstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Aufhauen und
Sammeln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

tz 11. Zuwiderhandlnngen gegen diese Vorschrift wcrden gemäß 88 87 a des
P.-St.-G.-B., 8 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874 die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366 des N.-St.-G.-B. mtt Geldstrafe bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

- ß 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch die-
selbe werden die dem Uuternehmen der Pferdebahn vertragsmäßig bezw. durch die
ortspolizeilichc Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Verpflrchtunaen in Be-
zug auf die Neinigung des Bahnkörpers und der Halteplätze, sowie hinsichtlich der
Abfuhr von Kehricht, Schlamm, Schnee und Eis in keiner Weise berührt.
 
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