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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0288
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§ 3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in der Stadt tticht beftehen.
Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrat gestatten.

§ 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

12. Dns Sammrln und Tagern von Tumpen.

(Ortspol. Vorschrift vom 26. Februar 1885 auf Grund des tz 87 a P.-St.-G.-B.,

8 366 Z. 10 R.-St.-G.-B.)

8 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur in gnten, nicht durchlöcherten
Säcken geschehen.

Die Benützung von Wagen beim Sammeln von Lumpen ift nicht gestattet.

8 2. Das Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zn Wohnungeu von Men-
schen dienen, ist verboten.

8 3. Die Errichtung neuer nnd die Erweiterung bereits bestehender Lager von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmigüng des Bczirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpcn jewcils unmittelbar
nach ihrer Einlieserung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat cin
etwaiges Sortieren (Vcrlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mcngen als 50 kg frei liegen zu lassen
oder aus einmal zu sortiercn.

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lagcr auf Anordnung des
Großh. Bczirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

8 6. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zn
14 Tagen bcstraft.

13. Die Reinhaltung der Schlammsammler.

(Ortspol. Vorschrift vom 2. September 1876 auf Grund des 8 87a P.-St.-G.-B.,
8 9 Z. 1 und 2 der V.-O. vom 27. Juni 1874, 8 366 Z. 10 R.-St.-G -B.)

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler lst untcrsagt.

8 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

14. Das Halten von Schwrinen.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 7. März 1878 auf Grund des 8 87 a P.-St.-G.-B.)

8 1. Das Halten von Schweinen iunerhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezn genügender Raum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls, sotvie dessen
nächstc Umgebuug vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert
oder urit Cementsugung gepflastert, oder geplattct, eine mit dem Schweinestall durch
eine Rinne verbnndene wasserdichte Grube zur Aufnahme des Urins und Ausspül-
wassers vorhanden, und stets für entsprechende Reinlichkeit nnd den nötigen Luft-
zug gesorgt ist.

8 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dürfen,
ist außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizei-Behörde er-
forderlich.

Dieselbe kaun insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in
einer bestimmten Straße versagt und für dcn Fall, daß sich Belästigungen für die
Nachbarfchaft ergcbcn, jederzeit widerrufen werden.

§ 3. Uebertretungen werden an Geld bis zn 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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