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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0289
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18. Schlachkhaus-Srdnung.

(Ortspolizeil. Vorschrist vom 18. August 1879 in der Faffung vom 20. April 1888
auf Grund der 8 93. 95 P.-St.-G.-B.)

8 1. Alles große Schlachtvieh (Ochsen, Farren, Kiihe, Rinder) muß im
Schlachthaus geschlachtet werden.

Z 2. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn das Schlachthaus aus irgend
einem Grunde, z. B. wegen hohen Wasserstandes, nicht benutzt werden kann.

Jn diesem Falle ist jede bcabsichtigte Schlachtung der Polizeibehörde und dem
Fleischbeschauer rechtzcitig anzuzeigen.

8 3. Die gewöhnliche Schlachtzeit ist auf vormittags 9 bis abends 6 Uhr
festgesetzt.

Wer zn einer andern Lageszeit schlachten will, hat zuvor dem Fleischbeschauer
Anzeige zu machen.

Von abends 9 Uhr bis morgens 4 Uhr soll, Notfälle ausgenommen, nicht ge-
schlachtet werdcn nnd mnß das Schlachthaus geschlossen bleiben.

8 4. Das Schlachten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kann nur in den
Sommermonaten (Mai bis einschließlich Oktober) und in ganz dringenden Fällen,
aber nie während dcs Vor- oder Nachmittagsgottesdienstes, sondern nur von 11
bis 1 Uhr mittags vom Bczirksamt gestattet werden. Außerdem ist die beabsichtigte
Schlachtung jewcils dem Fleischbcschauer anzuzeigen.

Festtage im Sinne dieser Vorschrift sind die den bciden Konfessionen gemein-
samen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, Christi Himmelsahrtstag, Pfingstmontag,
Christtag und Stephanstag, ferner der Gründonnerstag, Charsreitag und Fron-
lcichnamstag.

8 5. Beim Transport in das Schlachthaus muß das Schlachtvieh gehörig
vcrwahrt und vorsicbtig geführt, auch darf dasselbe nicht eher als umnittelbar vor
der Schlachtung in oen Schlachtraum gebracht werden.

ß 6. Beinl Schlachten uud den damit verbundenen Geschäften soll Ruhe und
Anstand herrschen.

8 7. Vor Beginn der Schlachtung sind die Tiere an der Stelle, wo das
Schlachten vorgenommen werden soll, gut und sicher zu befestigen.

Das Werfen auf die Schragen ist fortan verboten.

§ 7 a. Das Töten der Tiere hat durch Stirnschlag mit oder ohne Anwendung
der Schlachtmaske und sofort nachfolgendem Bruststich zu geschehen.

Die Ausführnng des Halsstiches, wobei nur die Drosseladern durchschnitteu
werden, ist verboten. Das Schlagen darf nur von solchcn Personen, welche der
Fleischbeschauer oder dessen Stellvertreter als befähigt erklärt und nur mit einem
von demselben als geeignet bezeichneten „Schläger" auSgeführt werden.

Bci älteren und schwereren Tieren, welche nach Ansicht des Fleischbeschauers,
oder dessen Stellvertreters mutmaßlich durch den ersten Schlag nicht gefällt werdcn
können, ist die Schußmaske zu verwcnden.

8, 7d. Beim rituellen Schlachten der Jsraeliten hat das Fesseln und Werfen
der Tiere in schonender Weise ebenfalls ohne Benützung des Schragens zu geschehen,
und muß der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ausgesührt werden.

Das bei dlcscr Art der Schlachtrmg, sowie bei allen Schlachtungen, bei dcnen
der Schlund der Tiere durchschnitten wurde, aufgefangene Blut darf nicht zu Speise-
zwecken verwendet werden. Dessen Verwendung zu technischen Zwecken steht nichls
entgegen, doch muß es sofort in die zu diesem Zwecke im Schlachthaus aufgestellte
Tonne geschüttet werden.

§ 8. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben dcn Anordnungen des
Fleischbeschauers und Schlachthausaufsehers bezüglich der Fleischbeschau, Reinlich-
keit, Anfrechterhaltung der Nnhe und Ordnung Folge zu leisten.

§ 9. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf
erst nach erfolgter Besichtigung durch den Fleischbeschauer aus dem Schlachthaus
entfernt und nur dann von dem Metzger oder dessen Arbeitern nach Hause aebracht
werden, wenn es für bankwürdig erklärt ist. Die Verwertung nicht bankwürdigen.
 
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