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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0290
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12

aber doch für genießbar erklärten FleischeS erfolgt anf der städtischen Freibank nach
Anordnung des Fleischbeschauers.

§ 10. Der SchlachthauSaufseher ist dafür verantwortlich, daß das Schlacht-
haus, namentlich der Boden und die Wände, sowie die Gerätschaften stets rein
gehalten sind, daß Blnt, Dung und sonstige Abfälle aus dem Schlachthaus jeweils
sofort weggebracht werden und daß der Wanst im Schlachthaus gewcndet, der Jn-
halt aber sogleich entfcrut wird. Derselbe hat in der Zeit vom Mai bis einsckließ-
lich Oktober täglich, sonst spätestens nach 48 Stunden die Dunggrube zu entleeren
und die Abfälle auf den städtischen Wasenplatz zu verbringen.

Das Heraushängen oder Herauswersen von Abfällen ist untersagt.

§ 11. Personen, welche nicht im Schlachthaus beschäftigt sind, namentlich
Kinderu, darf der Ausenthalt daselbst nicht gestattet werden. Den beim Schlachten
beschäftigten Personeu ist das Rarrchen im Schlachthaus untersagt.

§ 12. Das Mitnehmen von Hunden iu das Schlachthaus ist verboten und
namentlich dem Aufseher das Füttern von eigenen oder fremden Hunden in dem-
selbcn untersagt.

§ 13. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

8 14. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 20, beziehungsweise bis
zu 50 Mark bestraft.

16. Viehhof-Ordmmg.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 18. Oktober 1886 auf Grund des 8 90 P.-St.-G.-B.

8 69, 149 Z. 6 Gew.-Ordn.)

8 1. Alles große und kleine Schlachtvieh, sowie Pferde, welche durch Einheimische
oder Auswärtige zu Wasser oder zu Land zum Verkauf in hiesiger Stadt eingebracht
werden, müssen iu den bestehenden Viehhof eingestellt werden. Die Benützung anderer
Stallräume für derartige Tiere, sowie deren Verkauf an einem anderen Ort i^ unter-
sagt. Alles sür hiesige Metzger, selbst auf vorherige Bestellung, eingebrachte Schlacht-
vieh gilt als zum Verkauf eingebracht, so lange nicht nachgewiesen wird, daß
der Kaufpreis mit dem Metzger schon vor dem Einbringen dem Stück nach sest ver-
einbart und also namentlich nicht noch von dem, sich nach der Schlachtung ergebenden
Gewicht oder von der Qualität des Fleisches abhängig gemacht war.

Z 2. Für das Einstellen deS Viehes in den Viehhof auf die Dauer von acht Tagen
hat der Verkäuser an den Viehhofpächter zu entnchten:

1) für einen Ochsen, Stier, eine Kuh, ein Rind oder Pferd 18 Pfg.

2) für ein fettes Schwein.18 „

3) für ein Kalb oder Schaf.12 „

4) für ein mageres Schwein oder eine Ziege .... 9 „

5) für ein Spanferkel.3 „

8 3. Beständer hat für hinlänglichen Raum zum Unterbringen des einzustellenden
Viehes zu sorgen, die Stallungen mit hinlänglicher Streu versehen zu lassen und sich
jedcr Gebührenübktforderung zu enthalten.

8 4. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist der Verkauf von Vieh im
Viehhos untersagt.

8 5. Das Vieh ist im Viehhof sowohl als während des Transportes unter
gehörige Aufsicht zu stelleu.

8 6. Sämtliches eingebrachte Schlachtvieh muß sich in schlachtfähigem Zustande
befinden.

Kranke und nicht in schlachtfähigem Zustande befindliche Tiere, sowie unreife
Kälber werden, sofern deren Zurnckweisung in die Heimat nicht für gebotcn erachtet
wird, sofort der städtischen Freibank iiberwiesen.

Wisseutliches Einbringen kranken Viehes unterliegt der im 8 90 des P.-St.-G.-B.
angedrohten Strafe an Geld bis zu 150 Mark oder an Haft bis zu 6 Wochen.

8 7. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach Maßgabe der 88 69 und 149,
Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldbuße bis zu 30 Mark und im Falle des Un-
vermögens mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
 
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