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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0292
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Verstümmelung elnzelner Fleischstücke ist verboten; die Lenden müssen auf min-
destens zwei Nippen abgestochen und der betreffende Teil des Brustfelles unversehrt
vorhanden sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt eingeführte Fleisch von auswärts geschlachtete»
Tieren unterliegt, bevor dasselbe zum Verkauf gebracht oder an die Besteller ab-
geliefert wird, einer «ochmaliaen Beschau durch den hiefigen Fleischbeschauer,
welcher das Ergebuis auf dem Gesundheitsscheine zu beurkunden hat.

Die Bestchtigung findet an allen Wochentagen morgens zwischen 7 und 9 Uhr
Fischergafie Nr. 2 beim Schlachthaus statt. Wird Flcisch zu einer anderen Zeit
elngeführt, so ist unverzüglich dem Fleischbeschauer Anzeige zu machen.

Die Einfuhr von Fleisch darf in den Monaten Mai bis einschließlich Scptember
nur von morgens 6 bis abends 8 Uhr, in den Monaten Oktober bis einschließlich
April nur von morgens 7 bis abends 5 Uhr geschehen.

§ 6. Den hiestgen Metzgern, Wurstlern, Wirten und Kostgebern ist untersagt,
von auswärts eingebrachtes Fleisch anzunehmen, welches nicht von einem vorsckrifts-
mäßig ausgestellten und vom hiestgen Fleischbeschauer bestätigten Gesundheitsscheine
bcgleitet ist.' Derjenige Metzger rc., welchem solches Fleisch ohne den bezeichneten
Gesundheitsschein angeboten wird, hat hiervon sofort der Polizeibehörde odcr einem
Polizcibedienstetcn Anzeige zu machen.

8 7. Amerikanisches Schweinesleisch, welches in Fleischüänken, Verkaufslokali-
täten, auf dem Markte oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feil-
aehalten oder verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchung auf
Trichinen unterworfen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedes
trichinenfrei gefundene Stnck vom Fleischbeschauer abzustempeln.

8 8. Als Gebühr für die Fleischbeschau ist vom Besitzer des Schlachttieres an
die Gemeindekasse zu entrichten:

a. bei Großvieh per Stück.30 Pfg.

d. „ Kleinvieh „ ..20 „

e. „ eingcführtem Fleisch für jeden einzelnen Transport ohne Unter-

schied von Art und Menge.10 „

Als Gebühr für die Trichinenschau siud an den Trichinenschauer zn entrichten:

a für die mikroskopische Untersuchung cines Stückes Schweinefleisch

auf Trichinen (ohne Nücksicht auf oessen Größe) .... 25 Pfg.

b. fiir die mikroskopische Untersuchung eines ganzen Schweines auf

Trichinen.50 „

19. Das Vaden im Neckar.

(Ortspol. Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktobcr 1892 aus Grund

der W 92, 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B.)

Baden im offenen Neckar.

8 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortcs
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch
Pfähle abgcgrenzten Badeplätze und unter den durch die Warnungstafeln festgestell-
ten Beschränkungen gestattet.

8. Badeanstalten.

8 2. Wer auf dem Neckar eine Badeanstalt errichten nnd betreiben will, hat,
abgesehen von der nach 8 1 des Wassergesetzes einzuholenden wasserpolizeilichen
Genehmigung, jeweils nach Fertigstellnng der Anstalt vem Bezirksamt schriftliche
Anzeige zu erstatten, welches vor Jnbetriebsetzung der Anstalt deren Untersuchung
hinsichtlich der inneren Einrichtung, des Oberbaues, sowie der im Jnteresse der
Sicherheit des badenden Publikums zu treffenden Maßuahmen durch den Ortsbau-
kontroleur veranlaßt. Vor der Besichtigung dürfen die Anstaltcn zur allgemernen
Benützung nicht geöffnet werden.

Die Untersuchung hinfichtlich der allgemeinen Aufstellnng der Anstalten, dcr
Beschaffcnheit der Tragkonstruktionen und Verankerung, soweit hierdurch flußbauliche
»nd schiffahrtspolizeiliche Jnteressen berührt werden, wird alljährlich durch die
Großh. Rheinbauinspektton Mannheim vorgenommen.
 
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