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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0301
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Bestehen imch dem Gutachten dcs Großh. Bezirksarztes Zwelfcl hierüber, so kann
das Bezirksamt den Angehörigen des Verstorbenen anheimgeben, zur Hebung der
Zweifel die Leichenöffnung durch den beamteten Arzt vornehmen zu lassen und den
Befund vorzulegen.

Werden auch durch das Ergebnis der Sektion nach Ansicht des Großh. Bezirks-
arztcs hier die Zweifel übcr die Todesursache uicht vollständig beseitigt, so ist die Er-
laubnis zlir Vornahme der Feuerbestattung vom Bezirksamt zu versagen.

8 4. Beim Bestehen des Verdachts einer gewaltsamen Todcsursache (einschließlich
Selbstmord und Uuglücksfälle) richtct sich das Weitere nach den Vorschriften über das
Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen. Die Verbrennmlg ist in diesen Fällen un-
statthaft.

8 5. Wird die Genehmigung erteilt, so stellt das Bezirksamt den nachsuchenden
Angehörigen einen schriftllcheu Genehmignugsbescheid zu und sent hievon den Großh.
Bezirksarzt uird die Friedhofkonlmission in Kenntnis.

ß 6. Leichen von auswärts verstorbenen Personeu, rvelche hier zur Vcrbrennung
kommen sollen, dürfen erst daun hierher gebracht werden, wenn die nach tz 2ff. dieser
Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmignng zur Feuerbestattung erteilt ist.

Solche Leichen siud unmittelbar nach der Ankunft in die F-ellerbestattungsanstalt,
bezlv. wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort erfolgen kann, zunächst in
die Leichenhalle zu verbringen und hat deren Verbrennung, wenn möglich, noch am
gleichen, spätestens aber am folgenden Tage stattzrlflnden.

8 7. Die Einsegnuiigsfeierlickkeiten für hier Verstorbeue findeu in der Regel in
der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zug nach der Fenerbestattungsanstalt ver-
bracht wird.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der Feuerbe-
stattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu verbringen ist, abgehalten
werden.

8 8. Hinsichtlich der Feuerbestattung selbst lvird Folgeudes bestimmt:

a) Die Größe des Sarges, welcher aus weichem Holze hergeftellt sein muß und
nicht mit metallenenZierraten versehen scin soll, darf folgendeDimensioncn nicht über-
schreiten: Länae 2,25 Meter, Breite 0,75 Meter, Höhe 0,72 Meter.

b) Nach Ankunft der Leiche iu der Feuerbestattungsanstalt wird der Sarg auf den
dort bcfindllchen Sarkophag gestellt und mit diesem nach Beendiguug der Einsegnungs-
feierlichkeitell in den unteren Ranm der Fenerbestattnngsanstält durch hydraulische
Vorrichtung versenkt, während sich gleichzeitig die Eittsenkungsöffnung geräuschlos
wieder schließt; im untereu 9iaum lvird der Sarg von dcm Personal auf den eiscrnen
Verbrennungswagen verbracht und sodann mittels Schienen in den Verbrennungs-
raum geschoben, worauf unmittelbar der eigentliche Verbrennungsakt beginnr.

e) Der Verbrennungsakt muß so gelertct lverden, daß lvährend des ganzcn Vor-
gangs lveder gefärbter Rauch dem Kamin entsteigt, noch irgend welcher Geruch wahr-
nehmbar wird.

8 9. Während des Feuerbestattungsvorgangs dürfen sich außer deu mit der Aus-
siihrnng und Ueberwachung beauftragten Personen nur die (nächsten) crwachsenen
Angehöriaen des Verstorbenen im Vorraum des Verbrennungsofens aufhalten.

Die Beobachtung des Verbrennungsaktes selbst ist in der Negel nur dem oben-
genannten Dienftpersonal und für diejenigen Fälle, in welcheu die fragliche Beobach-
tung durch einen Sanitätsbeamten aus besonderem Anlaß dringend geboten ift, dem
Großh. Bezirksarzt gestattet.

Ausnahmsweise kann die Erlaubnis hierzu von der Friedhofkommission auch den
uächsten Leidtragenden, sowie mit Zustimmung der letzteren solchen Personeu erteilt
>vcrden,welche an der Beobachtung ein wissenschaftliches oder technisches Jnteresse haben.

810. Die Aschenreste, ivelche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
m geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Thon oder in zugelötheten
Blechbüchscn übergeben werden, können entweder auf dem Friedhof beerdigt oder eben-
daselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den Hinterbliebenen in eigenc Verwah-
rung genommen wcrden.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die Anordnung
des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigcn Personen, welche för
die Bestattung sorgen.
 
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