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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0305
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27

muß der vorgeschriebene Zwischenranm dazn genommen werden und wird besonders
berechnet.

d. Soll das Grab eine fundanlentiertc Einfassnng erhaltcn, so muß der ganzen
Länge nach ein Strcifen von 0,60m Breite dazu übernommen werden.

e. Das Recht auf ein solches Grab daucrt 40 Jabre vonl Tag der Ueber-
nahme; nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn nicht
die Fortdauer des Rechts auf weiterc 40 Jahre durch jeweilige Erlegung der fest-
gesetzten Taxe erworben wird.

6. Der Stadtrat kann die Verlängernng des Rechts versagen, wenn eine
anderweite Verwendrmg des Platzes für angemessen crachtet wird.

e. Diese Gräber dürfen nnr für die Glieder der Familie des Uebernehmers
oder bessen Abkömmlinge, sowie deren llächste Verwandte benützt werden; Abgabe
oder Tausch eines nnbelegten Grabcs an Andcre darf nur mit ausdrücklicher Gc-
nehmigung der Fricdhofkommission ersolgen, in welchem Fall sich die Benützungs-
dauer vom Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die Genehmigung nicht
eingeholt, so hat dcr neue Uebernchmer die volle Taxe nachzuzahlen.

f. Werden die Gräber oder Gruften, sowie deren Denkmale, Einfassungen nnd
Anpflanzungen nicht ordnungsgemäsi untcrhalten, so fallen diesc samt Zubehör drci
Jahre nach der den Angehörlgen oder deren Bevollmächtigten oder, wenn diese
nicht zu ermitteln sind, auf öftentlichem Weg zugestellten Mahnnng an die Stadt
zurück, wenn die Angehörigen rlicht innerhalb dicscr drei Iahre ihren Verpfiichtungen
nachkommen und die inzwischcu von der Friedhofskommission für die Untcrhaltung
anfgewendeten Kosten ersetzen.

g. Bci Heimfall oder anderlveitiger Vcrfügung über dic Gräber werden die
vorhandenen Grabsteine auf Kosten der Stadt an andere geeignete Plätze versetzt.

b. Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der fcstgesetzten Taxe und unter Zn-
stellung ciner vom Stadtrat gefertigten Urkundc.

Es find folgende Taxen bestimmt:

u. in erstcr Reihe ein Grab.125

jedes weiterc Grab.100 „

b. in zweiter und dritter Reihe ein Grab 00 „
jedes weitere Grab.70 „

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächcngehalt und nach dcr sür
einzelne Gräber ausgeworfenen Taxc berechnet.

Für Verlängerung des Bcnützungsrechts auf »veitere 40 Jahre ist für je ein
Grab die Hälfte der erstmaliaen Taxe zu entrichten.

1. Zur Aufnahme von Aschenresten werdcn Fanlilicngrabstätten abgcgebcn von
1,20m Länge und 0,80m Breitc gegen folgende Taxen:

a. in erster und zweitcr Reihc ein Grab . . 50-L

jedes weitere Grab.40

b. in den übrigen Reihen ein Grab . 40 ..

jedes weiterc Grab.30 ,.

Jm ttebrigcn gelten für die Aschengräbcr die Bestimmungcn a bis b.

b. Jn jc cine Familiengrabstättc i dürfen innerhalb der 40 Iahre unter dcn
m o benannten Bedingungen 4 Aschcnrcstc beigesetzt wcrdcn, in cine Familiengrab-
stätte » dercn 10.

Jn je einem schon belegten Familicngrab a dürfen in demsclben Zeitraum noch
8 Aschenreste beigesetzt werdcn, die Bcnützung zn eiuer zwcitcn Erdbcüattung wird
dadurch nicht aufgchoben.

Anch für die Aschcngräbcr in Familiengrabstätten gilt die Dauer der Umgra-
bungsperiode von 15 Jahren.

2. Bcnützung des Friedhofes

a>. zur Beerdigung Auswärtiger (s. 8 23 Abs. 3 dcr Leichen- uud Fried-

Hof-Ordnung)

für Erwachscne . . . . 50-^

für Kinder unter 15 Jahren . 25 „

b. zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtiger
für je eme Asche . . . . 25
 
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